OLG Rostock, Beschl. 6.9.2016 - 10 UF 206/15
Nutzungsentschädigung nach Scheidung für geliehene Wohnung
Autor: RiAG a.D. Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2017
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2017
Wurde die gemeinsame Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann nach der Scheidung der weichende Ehegatte von dem weiterhin mietfrei in der Wohnung verbleibenden Ehegatten keine Nutzungsentschädigung beanspruchen.
OLG Rostock, Beschl. v. 6.9.2016 - 10 UF 206/15 (nrkr.)
Vorinstanz: AG Rostock, Beschl. v. 9.6.2015 - 16 F 106/15
BGB §§ 598, 745 Abs. 2, 1361b Abs. 3 S. 2
Der Antragsteller habe lediglich einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn diese Vorschrift sei für den Zeitraum des Getrenntlebens lex specialis gegenüber den allgemeinen Gemeinschaftsregelungen der §§ 741 ff. BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bestehende Nutzungsrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist und ob es beiden Ehegatten gemeinsam zusteht oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten; denn die Nutzungsentschädigung soll dem weichenden Ehegatten eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ermöglichen und zugleich einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte deren wirtschaftliche und tatsächliche Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten.
An einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB für die Folgezeit ab Rechtskraft der Scheidung fehle es für den Antragsteller hingegen insgesamt. Denn dem Nutzungsverhältnis der Beteiligten hinsichtlich der Ehewohnung lag eine mit den Eltern der Antragsgegnerin vereinbarte Leihe i.S.v. § 598 BGB zugrunde. Dieses Leihverhältnis habe gem. § 604 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeitdauer oder Erfüllung des Leihzwecks geendet. Wenn Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner unentgeltlich Wohnraum zur Nutzung als Familienwohnung zur Verfügung stellen, so habe deshalb letzterer nach dem Scheitern der Ehe keinen Anspruch darauf, die Wohngelegenheit weiter zu behalten. Dem stehe die Einheitlichkeit des von den Ehegatten gemeinsam abgeschlossenen Leihvertrags nicht entgegen.
Soweit der Antragsteller für die Zeit des Getrenntlebens eine Nutzungsentschädigung beanspruchen könne, richte sich deren Höhe nach dem objektiven Mietwert der Ehewohnung. Dieser Mietwert vermindere sich nicht um die jetzt von der Antragsgegnerin getragene monatliche Betriebskostenpauschale, ebenso wenig reduziere er sich wegen der Mitnutzung der Wohnung durch die gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Von einem Entschädigungsanspruch in Höhe des hälftigen Mietwertes sei allerdings noch die Differenz zwischen den von dem Antragsteller für seine Kinder tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträgen und dem Zahlbetrag des jeweiligen Mindestunterhaltes abzuziehen. Darauf, ob der Antragsteller überhaupt in dieser Höhe leistungsfähig wäre, komme es dabei nicht an; denn der Mindestunterhalt bilde das Existenzminimum der Kinder und die Antragsgegnerin habe mangels ausreichender Zahlungen des Antragstellers zwangsläufig ergänzende Aufwendungen zu erbringen.
OLG Rostock, Beschl. v. 6.9.2016 - 10 UF 206/15 (nrkr.)
Vorinstanz: AG Rostock, Beschl. v. 9.6.2015 - 16 F 106/15
BGB §§ 598, 745 Abs. 2, 1361b Abs. 3 S. 2
Das Problem
Dem Ehepaar mit zwei Kindern stellten die Eltern der Ehefrau das Obergeschoss in ihrem Reihenhaus mietfrei als Ehewohnung zur Verfügung. An den Betriebskosten sollten sich die Eheleute mit pauschal 200 € im Monat beteiligen. Das Dachgeschoss bauten die jungen Eheleute unter Einsatz von Erspartem des Mannes und einem gemeinsamen Kredit, der inzwischen zurückgezahlt ist, selbst aus. Den Ausbau führte der Mann als gelernter Tischler teilweise in Eigenleistung durch. Als es zur Trennung kam, zog der Ehemann aus, die Ehefrau blieb mit den Kindern im Haus ihrer Eltern. Nachdem die Ehefrau die Scheidung eingereicht hatte, ließ sie der Ehemann auffordern, ihm ab sofort eine Nutzungsentschädigung in Höhe des halben Mietwertes der von ihr genutzten Räume zu zahlen, dies bis zu einem Auszug oder dem Abschluss eines Mietvertrages mit ihren Eltern. Diese Nutzungsentschädigung macht der Ehemann im Verfahren geltend, sowohl für die letzten Monate des Getrenntlebens als auch für die weitere Zukunft ab der Scheidung. Das FamG gab dem Antrag in vollem Umfang statt.Die Entscheidung des Gerichts
Auf die Beschwerde der Ehefrau setzt der Senat sowohl den Zeitraum für die Nutzungsentschädigung auf die Zeit des Getrenntlebens beschränkt als auch den Betrag der Entschädigung mit Rücksicht auf den nicht voll gezahlten Mindestunterhalt für die Kinder herab.Der Antragsteller habe lediglich einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn diese Vorschrift sei für den Zeitraum des Getrenntlebens lex specialis gegenüber den allgemeinen Gemeinschaftsregelungen der §§ 741 ff. BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bestehende Nutzungsrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist und ob es beiden Ehegatten gemeinsam zusteht oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten; denn die Nutzungsentschädigung soll dem weichenden Ehegatten eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ermöglichen und zugleich einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte deren wirtschaftliche und tatsächliche Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten.
An einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB für die Folgezeit ab Rechtskraft der Scheidung fehle es für den Antragsteller hingegen insgesamt. Denn dem Nutzungsverhältnis der Beteiligten hinsichtlich der Ehewohnung lag eine mit den Eltern der Antragsgegnerin vereinbarte Leihe i.S.v. § 598 BGB zugrunde. Dieses Leihverhältnis habe gem. § 604 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeitdauer oder Erfüllung des Leihzwecks geendet. Wenn Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner unentgeltlich Wohnraum zur Nutzung als Familienwohnung zur Verfügung stellen, so habe deshalb letzterer nach dem Scheitern der Ehe keinen Anspruch darauf, die Wohngelegenheit weiter zu behalten. Dem stehe die Einheitlichkeit des von den Ehegatten gemeinsam abgeschlossenen Leihvertrags nicht entgegen.
Soweit der Antragsteller für die Zeit des Getrenntlebens eine Nutzungsentschädigung beanspruchen könne, richte sich deren Höhe nach dem objektiven Mietwert der Ehewohnung. Dieser Mietwert vermindere sich nicht um die jetzt von der Antragsgegnerin getragene monatliche Betriebskostenpauschale, ebenso wenig reduziere er sich wegen der Mitnutzung der Wohnung durch die gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Von einem Entschädigungsanspruch in Höhe des hälftigen Mietwertes sei allerdings noch die Differenz zwischen den von dem Antragsteller für seine Kinder tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträgen und dem Zahlbetrag des jeweiligen Mindestunterhaltes abzuziehen. Darauf, ob der Antragsteller überhaupt in dieser Höhe leistungsfähig wäre, komme es dabei nicht an; denn der Mindestunterhalt bilde das Existenzminimum der Kinder und die Antragsgegnerin habe mangels ausreichender Zahlungen des Antragstellers zwangsläufig ergänzende Aufwendungen zu erbringen.