OLG Saarbrücken, Beschl. 4.5.2017 - 6 UF 32/17

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei neuer Partnerschaft

Autor: RAin Gisela Kühner, FAinFamR, Hamm/Westf.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2018
Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund – hier: § 1579 Nr. 2 BGB – tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (hier verneint).

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.5.2017 - 6 UF 32/17

Vorinstanz: AG Saarbrücken, Beschl. v. 10.1.2017 - 54 F 205/16 UE

BGB §§ 1578b, 1579 Nr. 2

Das Problem

Die Beteiligten streiten für die Zeit ab Dezember 2016 über die Abänderung eines Unterhaltstitels, den die Ehefrau nach 31-jähriger Ehe erwirkt hatte. Im Ausgangsverfahren war ihr nachehelicher Unterhalt, befristet bis zum Jahr 2023, zuerkannt worden. Zur Begründung seines Abänderungsbegehrens wendet der Ehemann Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft ein. Die Ehefrau unterhält spätestens seit Dezember 2013 eine neue Partnerschaftsbeziehung, lebt aber unstreitig nicht mit ihrem neuen Partner zusammen. Das Familiengericht hat die Beziehung der Ehefrau als verfestigte Lebensgemeinschaft angesehen und sowohl dem Abänderungsantrag als auch dem zugleich gestellten Rückzahlungsantrag des Ehemanns stattgegeben. Mit der Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Beschwerde der Ehefrau hat Erfolg. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses weist das OLG die Anträge des Ehemanns ab. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wird weder gem. § 1579 BGB weiter herabgesetzt noch gem. § 1578b BGB zeitlich kürzer begrenzt. Der Senat führt aus, es könne letztlich dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft erfüllt seien, weil jedenfalls der unveränderte Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung hier nicht grob unbillig sei. Im Rahmen der umfassend vorzunehmenden Billigkeitsabwägung seien zugunsten der Ehefrau die lange Ehedauer von fast 31 Jahren sowie ihre beengten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Selbst unter Einbeziehung ihr fiktiv zugerechneter Erwerbseinkünfte könne sie noch nicht einmal ihren angemessenen Selbstbehalt decken. Trotz der langen Ehedauer sei ihr im Ausgangsverfahren nur für ca. acht Monate eheangemessener Unterhalt zuerkannt und sodann der Unterhalt nach § 1578b BGB nicht nur herabgesetzt, sondern zudem bis Februar 2023 befristet worden. Abgesehen von den von ihrem Partner finanzierten gemeinsamen Urlauben bestehe mit diesem unstreitig keinerlei wirtschaftliche Verflechtung. Schließlich habe die Ehefrau auch keine ehebedingten Vermögensvorteile erlangt, sondern finanziere ihren 1/4-Miteigentumsanteil der vormaligen Ehewohnung über die Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs mit, während der Ehemann in wesentlich günstigeren finanziellen Verhältnissen und in einem sicheren Beschäftigungsverhältnis stehe.


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