OLG Schleswig, Beschl. 20.6.2016 - 3 Wx 96/15
Abgerissene Familienbande und Ausschlagung der Erbschaft
Autor: RA Ernst Sarres, FAFamR, FAErbR, Düsseldorf
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2017
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2017
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist läuft bei der gesetzlichen Erbfolge (hier: Ehefrau und Kinder) dann an, wenn der Erbe die Familienverhältnisse kennt und keine begründete Vermutung für eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung spricht.
OLG Schleswig, Beschl. v. 20.6.2016 - 3 Wx 96/15
Vorinstanz: AG Meldorf, Entsch. v. 5.8.2015 - 43 VI 27/15
BGB §§ 1942, 1943, 1944
OLG Schleswig, Beschl. v. 20.6.2016 - 3 Wx 96/15
Vorinstanz: AG Meldorf, Entsch. v. 5.8.2015 - 43 VI 27/15
BGB §§ 1942, 1943, 1944
Das Problem
Die Entscheidung betrifft den häufigen Sachverhalt, dass erbberechtigte Kinder wegen abgerissener Familienbande beim Tod eines Elternteils nicht konkret über den erbrechtlichen Sachverhalt informiert sind und daher Streit über die zu beachtende Frist zur Ausschlagung der Erbschaft aufkommt. Entscheidungserheblich ist hierbei die Frage, welche Art der Kenntnis vom Erbfall tatsächlich den Lauf der Ausschlagungsfrist in Gang setzt. Die Problematik wird durch die nachfolgende Zeittafel mit der wesentlichen Chronologie der Verhältnisse deutlich:- Der Vater der verfahrensbeteiligten Kinder B3 und B4 verstarb am 17.8.2014. B2 ist nachverstorben.
- Die überlebende Mutter (M) informierte noch am 17.8.2014 ein Kind vom Tod des Vaters u.a. mit den Worten: „... wenn Du willst, kannst du deinem Bruder Bescheid sagen.”
- M beantragte am 13.2.2015 einen Erbschein, der sie als Erbin zu 1/2 und die (drei) Kinder zu je 1/6-Anteil als Erben ausweisen sollte.
- Das Gericht informierte die Kinder am 3.3.2015 schriftlich durch Übersendung dieses Antrags, in dem es u.a. heißt, dass der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe.
- B3 und B4 schlugen am 11.3.2015 die Erbschaft nach ihrem Vater aus.