OLG Stuttgart, Beschl. 23.4.2019 - 18 UF 57/19
Zuweisung einer Hündin nach Scheidung nur bei Miteigentum
Autor: RiAG a.D. Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2020
Nach Scheidung der Ehe kann nur die Überlassung von im Miteigentum der Ehegatten stehenden Gegenständen verlangt werden, so dass das Familiengericht – soweit nicht die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB eingreift – über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen entscheiden muss.
BGB § 1361a, § 1568b
Auch hinsichtlich des geltend gemachten Umgangsanspruchs lasse sich aus § 1568b BGB kein Anspruch auf die „Nutzung“ eines Tieres entnehmen. Selbst auf eine entsprechende Anwendung des § 100 BGB (Nutzungen und Gebrauchsvorteile) könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da auch diese dem Recht (Eigentum) an der Sache folgen, soweit diese Vorschrift überhaupt auf Tiere gem. § 90a BGB entsprechend anwendbar sein sollte.
BGB § 1361a, § 1568b
Das Problem
Noch vor der Eheschließung hatten die künftigen Eheleute im Tierheim eine junge Labradorhündin erworben. Laut dem Vertrag war der Ehemann der Erwerber des Tieres, der auch bei Gemeinde und Versicherung als Halter benannt wurde. Nach der Trennung der Eheleute verblieb die Hündin beim Ehemann im früheren ehelichen Haus mit großem Garten. Rund 9 Monate nach der Trennung verlangte die Antragstellerin mit ihrem erstinstanzlichen Antrag die Herausgabe der Hündin sowie ein regelmäßiges Umgangsrecht. In einer ersten mündlichen Verhandlung einigten die Beteiligten sich über ein regelmäßiges Umgangsrecht der Antragstellerin mit der Hündin, worauf das Verfahren zunächst ruhte. Nach der Scheidung der Beteiligten wurde das Verfahren wieder aufgerufen. Das FamG wies die Anträge der Antragstellerin insgesamt zurück, da ein Überlassungsanspruch nach § 1568b BGB gemeinsames Eigentum voraussetze, das nicht nachgewiesen sei. Für ein Umgangsrecht mit der Hündin bestehe keinerlei gesetzliche Grundlage.Die Entscheidung des Gerichts
Der Senat bestätigt die Entscheidung des Familiengerichts, da nach § 1568b Abs. 1 BGB nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Gegenständen verlangt werden könne. Deshalb sei – soweit nicht die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB eingreift – über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen zu entscheiden. Dabei sollen vor der Heirat für den künftig gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände nach der Eheschließung nur dann gemeinsames Eigentum der Ehegatten werden, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse ihrem Willen entspricht. Dass es hier nach der Heirat zu einer Änderung der beurkundeten Eigentumsverhältnisse an der Hündin gekommen sei, habe die Antragstellerin nicht nachzuweisen vermocht. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hündin durchgängig im Alleineigentum des Beschwerdegegners stand. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung an den anderen Ehegatten sei vom Gesetz nicht mehr vorgesehen, da für einen so starken Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung, anders als in der Nachkriegszeit, keine Rechtfertigung mehr bestehe, sie unterfielen ausschließlich einem etwaigen güterrechtlichen Ausgleich (BGH v. 11.5.2011 – XII ZR 33/09, FamRZ 2011, 1039 m. Anm. Kogel, FamRZ 2011, 1135 = FamRB 2011, 233).Auch hinsichtlich des geltend gemachten Umgangsanspruchs lasse sich aus § 1568b BGB kein Anspruch auf die „Nutzung“ eines Tieres entnehmen. Selbst auf eine entsprechende Anwendung des § 100 BGB (Nutzungen und Gebrauchsvorteile) könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da auch diese dem Recht (Eigentum) an der Sache folgen, soweit diese Vorschrift überhaupt auf Tiere gem. § 90a BGB entsprechend anwendbar sein sollte.