OLG Zweibrücken, Beschl. 31.8.2018 - 2 UF 81/18

Kürzung des Zugewinnausgleichsanspruchs wegen grober Unbilligkeit bei Sexualstraftat gegen nahen Angehörigen

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2019
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann wegen grober Unbilligkeit auf 1/3 der Forderung gesenkt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehemann während laufender Ehe die Tochter seiner Ehefrau vergewaltigt hat.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.8.2018 - 2 UF 81/18

Vorinstanz: AG Landau, Beschl. v. 23.2.2018 - 3 F 97/13 GÜ

BGB § 1378, § 1381, § 1384

Das Problem

Die Eheleute, seit 1993 verheiratet, trennten sich Mitte 2012. Aufgrund des ein Jahr später zugestellten Scheidungsantrags wurde die Ehe geschieden und der Zugewinn abgetrennt. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hatte erstinstanzlich das FamG einen Zugewinn der Ehefrau von ca. 200.000 € ermittelt. Der Ehemann hatte keinen Zugewinn erzielt. Den entsprechenden Zahlungsanspruch des Ehemanns kürzte das Gericht jedoch auf ein Drittel (31.489,94 €) wegen grober Unbilligkeit. Der Ehemann hatte die Tochter der Ehefrau im Jahr 2003 vergewaltigt. Deswegen war er auch rechtskräftig verurteilt worden. Die Eheleute waren allerdings danach noch zusammengeblieben, um Schulden abzudecken.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat bestätigt diese Entscheidung. Er trifft eine entsprechende Kostenregelung, nachdem beide Beteiligte aufgrund seines Hinweises die jeweiligen Beschwerden (kompletter Ausschluss des Zugewinns einerseits bzw. Zubilligung des vollen Anspruchs andererseits) zurückgenommen hatten. Der Senat bezieht sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des BGH. Danach komme ein Leistungsverweigerungsrecht nur in Betracht, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs „dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde” (so z.B. BGH v. 3.7.1991 – XII ZR 262/90, FamRZ 1992, 787). Mit der Kürzung des Ausgleichsanspruchs auf ein Drittel der Ausgleichsforderung sei den Interessen beider Beteiligten angemessen Rechnung getragen.


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