OLG Zweibrücken, Beschl 4.6.2024 - 2 WF 87/24
Vereinbarung zur Begehung der Ehewohnung auch nach Fristablauf vollstreckbar
Autor: RiAG a.D. Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2024
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2024
Verständigen sich die Beteiligten im Rahmen einer gerichtlichen Vereinbarung darauf, dass sie eine gemeinsame Begehung der vormaligen Ehewohnung innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen, um zu klären, wie der „Hausrat“ verteilt wird, dann entfällt die titulierte Verpflichtung nicht schon dadurch, dass sich die Beteiligten innerhalb der Frist auf einen Termin nicht verständigen konnten.
BGB § 275; FamFG § 95 Abs. 4; ZPO § 888
BGB § 275; FamFG § 95 Abs. 4; ZPO § 888