OLG Zweibrücken, Beschl 4.6.2024 - 2 WF 87/24

Vereinbarung zur Begehung der Ehewohnung auch nach Fristablauf vollstreckbar

Autor: RiAG a.D. Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2024
Verständigen sich die Beteiligten im Rahmen einer gerichtlichen Vereinbarung darauf, dass sie eine gemeinsame Begehung der vormaligen Ehewohnung innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen, um zu klären, wie der „Hausrat“ verteilt wird, dann entfällt die titulierte Verpflichtung nicht schon dadurch, dass sich die Beteiligten innerhalb der Frist auf einen Termin nicht verständigen konnten.

BGB § 275; FamFG § 95 Abs. 4; ZPO § 888

Das Problem

Die getrenntlebenden Eheleute streiten noch um Hausrat, den der Ehemann in der früheren Ehewohnung vermutet, die die Ehefrau nunmehr alleine nutzt. Diese hat sich vergleichsweise verpflichtet, zusammen mit dem Ehemann und einer gemeinsamen Freundin bis Ende des folgenden Monats das Anwesen zu begehen, um dabei zu klären, wie der Hausrat verteilt wird. Auf zwei Terminvorschläge ging der Ehemann aus terminlichen Gründen nicht ein. Seine weiteren Bemühungen um eine Terminfindung blieben erfolglos. Seinen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wies das Familiengericht zurück, da die vereinbarte Begehung der früheren Ehewohnung – es ist inzwischen ein Jahr später – wegen Ablaufs der vorgesehenen Zeitspanne unmöglich geworden sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat hebt diesen Beschluss auf und setzt ein Zwangsgeld von 3.000 € fest. Denn die titulierte Verpflichtung sei nicht dadurch unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB geworden, dass der Begehungstermin nach dem Vergleichsinhalt „bis Ende Februar 2022“ erfolgen sollte, dieser Zeitrahmen inzwischen aber nicht mehr eingehalten werden kann. Von Unmöglichkeit durch Zeitablauf könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es sich bei der im Vergleich vorgesehenen Verpflichtung um ein sog. absolutes Fixgeschäft gehandelt hätte, also nach Fristablauf der Leistungszweck des Gläubigers nicht mehr hätte verwirklicht werden können. Der im Vergleich vorgesehenen Leistungszeit könne eine derart weitreichende Wirkung nicht beigemessen werden. Auch wenn die Beteiligten eine zeitnahe Durchführung des Begehungstermins beabsichtigten, sei kein Raum für die Annahme, die titulierte Verpflichtung werde mit der bloßen Nichteinhaltung der Leistungszeit hinfällig.


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