OVG Saarlouis, Urt. 14.12.2017 - 2 A 662/17
Zulässige Videoüberwachung von Apothekenräumen
Autor: RA Dr. Hauke Hansen, FA IT?Recht/Ass. jur. Victoria Johnson, FPS Rechtsanwälte, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2018
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2018
Die Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke kann zur Wahrnehmung des Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und berechtigter Interessen (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) erforderlich sein. Der Grad der Anforderungen an die Bestimmtheit und die Vollständigkeit der Einwilligungserklärung nach § 4a Abs. 1 BDSG ist im Einzelfall abhängig von der Sensibilität der erhobenen Daten und der Eingriffstiefe in die Rechte der Betroffenen.
OVG Saarlouis, Urt. v. 14.12.2017 - 2 A 662/17 (rkr.)
Vorinstanz: VG Saarlouis, Urt. v. 29.1.2016 - 1 K 1122/14
BDSG §§ 3, 4, 4a, 5, 6b, 27, 32, 38; BtMG §§ 3, 5; SVwVfG § 3; BGB §§ 121, 241, 280, 282, 612a; StGB § 242; GewO § 106
Videoüberwachung des Verkaufsraums: Das Haus-recht schließe als Teilaspekt die Beweissicherung mittels Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums mit ein. Zusätzlich könne sich der Eigentümer auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wobei das Interesse objektiv begründbar sein und sich aus einer konkreten Gefahrenlage ergeben müsse. Durch die Maßnahme würden potentielle Täter von der Begehung von Straftaten abgeschreckt. Die Abwägung mit entgegenstehenden Interessen der betroffenen Kunden gehe daher zugunsten des Eigentümers aus. Schließlich sei eine Speicherdauer von bis zu zehn Wochentagen angemessen (in Anlehnung an OVG Lüneburg v. 17.9.2014 – 11 LC 114/13, ZD 2014, 636, 641).
Beschäftigtenüberwachung: Die Überwachung der Beschäftigten im öffentlichen Bereich richte sich nach § 6b BDSG. Da die Kamera nur den Verkaufsraum und nicht den Bereich hinter dem Tresen erfasse, entstehe kein permanenter, flächendeckender Überwachungsdruck für die Beschäftigten (zur Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme vgl. BAG v. 7.10.1987 – 5 AZR 116/86, CR 1988, 140 = NZA 1988, 92; BAG v. 15.5.1991 – 5 AZR 115/90, CR 1993, 230 m. Anm. Wedde = NZA 1992, 43, 44; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 32 Rz. 27).
Videoüberwachung der Arbeitsräume: Die Überwachung des nicht öffentlich zugänglichen Bereichs sei nicht durch § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gedeckt, da es an einem konkreten Tatverdacht gegenüber den Mitarbeitern fehle. Dennoch sei die Videoüberwachung durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gerechtfertigt. Denn als Präventionsmaßnahme diene sie der Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen. Dies sei auch ohne konkreten Verdacht zulässig. Zudem hielten sich die Beschäftigten an der überwachten Stelle nicht dauerhaft auf. Darüber hinaus sei die Maßnahme aufgrund der von den Mitarbeitern erteilten Einwilligung (§ 4a BDSG) zulässig.
OVG Saarlouis, Urt. v. 14.12.2017 - 2 A 662/17 (rkr.)
Vorinstanz: VG Saarlouis, Urt. v. 29.1.2016 - 1 K 1122/14
BDSG §§ 3, 4, 4a, 5, 6b, 27, 32, 38; BtMG §§ 3, 5; SVwVfG § 3; BGB §§ 121, 241, 280, 282, 612a; StGB § 242; GewO § 106
Das Problem
Wegen eines immer wieder auftretenden Fehlbestands bei den Medikamenten hatte der Eigentümer einer Apotheke eine Videoüberwachung eingerichtet. Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland untersagte die Verwendung von Videokameras sowohl im Verkaufsraum als auch in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen. Gegen diese Anordnung wandte sich der Apotheker mit einer Klage, der das VG teilweise stattgab. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.Die Entscheidung des Gerichts
Nach Ansicht des OVG genügt die Nutzung der Videokameras insgesamt den gesetzlichen Vorgaben.Videoüberwachung des Verkaufsraums: Das Haus-recht schließe als Teilaspekt die Beweissicherung mittels Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums mit ein. Zusätzlich könne sich der Eigentümer auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wobei das Interesse objektiv begründbar sein und sich aus einer konkreten Gefahrenlage ergeben müsse. Durch die Maßnahme würden potentielle Täter von der Begehung von Straftaten abgeschreckt. Die Abwägung mit entgegenstehenden Interessen der betroffenen Kunden gehe daher zugunsten des Eigentümers aus. Schließlich sei eine Speicherdauer von bis zu zehn Wochentagen angemessen (in Anlehnung an OVG Lüneburg v. 17.9.2014 – 11 LC 114/13, ZD 2014, 636, 641).
Beschäftigtenüberwachung: Die Überwachung der Beschäftigten im öffentlichen Bereich richte sich nach § 6b BDSG. Da die Kamera nur den Verkaufsraum und nicht den Bereich hinter dem Tresen erfasse, entstehe kein permanenter, flächendeckender Überwachungsdruck für die Beschäftigten (zur Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme vgl. BAG v. 7.10.1987 – 5 AZR 116/86, CR 1988, 140 = NZA 1988, 92; BAG v. 15.5.1991 – 5 AZR 115/90, CR 1993, 230 m. Anm. Wedde = NZA 1992, 43, 44; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 32 Rz. 27).
Videoüberwachung der Arbeitsräume: Die Überwachung des nicht öffentlich zugänglichen Bereichs sei nicht durch § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gedeckt, da es an einem konkreten Tatverdacht gegenüber den Mitarbeitern fehle. Dennoch sei die Videoüberwachung durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gerechtfertigt. Denn als Präventionsmaßnahme diene sie der Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen. Dies sei auch ohne konkreten Verdacht zulässig. Zudem hielten sich die Beschäftigten an der überwachten Stelle nicht dauerhaft auf. Darüber hinaus sei die Maßnahme aufgrund der von den Mitarbeitern erteilten Einwilligung (§ 4a BDSG) zulässig.