Pausengewährung – Annahmeverzug bei unwirksamer Anordnung

Autor: RAin FAinArbR Dr. Christina Suberg, Suberg Kanzlei für Arbeitsrecht, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2015
Während der gesetzlichen Mindestpausen (§ 4 ArbZG) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und der Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB).

BAG, Urt. v. 25.2.2015 - 5 AZR 886/12

Vorinstanz: LAG Köln - 5 Sa 252/12

BGB §§ 615 Satz 1, 297, 295, 315 Abs. 3 Satz 2; BetrVG §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 1 Satz 1; ArbZG § 4; GewO § 106 Satz 1

Das Problem

Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohn für die Zeit einer gewährten und genommenen Ruhepause. Der Kläger ist der Meinung, die beklagte Arbeitgeberin sei für Zeiten pausenbedingter Arbeitsunterbrechungen in Annahmeverzug geraten. Er begründet dies damit, dass die Pausenanordnungen unwirksam gewesen seien; die ihnen zugrunde liegende Betriebsvereinbarung sei betriebsverfassungswidrig.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG lehnt einen Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn ab. Es stellt zunächst fest, dass die streitgegenständliche Regelung der Betriebsvereinbarung zu Lage und Dauer der Pausen wirksam sei. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei wirksam ausgeübt worden. Durch die auf Grundlage der Betriebsvereinbarung angeordneten Arbeitszeitunterbrechungen habe die Beklagte die Lage der Arbeitszeit nach § 106 Satz 1 GewO wirksam bestimmt.

Selbst wenn die Beklagte nicht für alle angeordneten Arbeitsunterbrechungen die Vorgaben der Betriebsvereinbarung eingehalten habe, begründe das keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Ein etwaiges betriebsverfassungswidriges Verhalten der Beklagten führe nicht zu einem Anspruch des Klägers aus § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB.

Im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen sei der Kläger schon aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig gewesen, § 297 BGB. Unabhängig davon fehle es in allen Fällen an dem erforderlichen Angebot der Arbeitsleistung. Nach den zum Annahmeverzug im Arbeitsverhältnis entwickelten Grundsätzen hätte der Kläger gegen die angeordneten Arbeitsunterbrechungen zumindest protestieren und damit seine Arbeitsleistung für die Zeit der genommenen Pausen wörtlich anbieten müssen.

Das wörtliche Angebot der Arbeitsleistung sei selbst dann nicht entbehrlich gewesen, wenn die Beklagte die Arbeitszeitunterbrechung betriebsverfassungswidrig angeordnet hätte. Die Verletzung der Mitbestimmungsrechte führe nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche ergäben, die zuvor nicht bestanden hätten (mit Hinweis auf BAG, Urt. v. 3.9.2014 – 5 AZR 109/13, ArbRB 2015, 38 [Trebeck], ArbRB online).


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