Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Einsatz einer Flugdrohne
Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2016
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2016
Das Überfliegen eines umfriedeten Grundstücks mit einer Flugdrohne verletzt das Recht des Grundstückseigentümers auf Privatsphäre.
AG Potsdam, Urt. v. 16.4.2015 - 37 C 454/13 (rkr.)
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog; GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1; LuftVG § 1
Eingriff in die Privatsphäre: Das Führen der Flugdrohne über das Nachbargrundstück stelle einen Eingriff in das gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Nachbarn in Form des Rechts auf Privatsphäre dar. Hierzu gehöre die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt sei, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehen lassen zu können. Teile eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar seien, stellten typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers dar, weshalb Beobachtungen von außen als Ausspähung das Persönlichkeitsrecht verletzten.
Keine Rechtfertigung: Die Handlungsfreiheit des Drohnenbesitzers, sein Gerät zu Unterhaltungszwecken herumfliegen zu lassen, habe gegenüber der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen gebe, auf denen der Pilot seinem Hobby nachgehen könne, ohne Dritte zu stören. Auch § 1 LuftVG, der die Nutzung des bodennahen Luftraums etwa durch Modellflugzeuge grundsätzlich zulasse, könne nicht als Rechtfertigung herangezogen werden. Denn anders als die in § 1 Abs. 2 LuftVG genannten Luftfahrzeuge seien Drohnen regelmäßig mit Kameras ausgestattet, die ein Ausspähen ermöglichten. Es handle sich daher nicht um ein Flugverbot oder das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung, wie etwa des Drachensteigenlassens oder Modellflugzeugsteuerns. Dies gelte umso mehr, wenn es sich wie hier um ein gestörtes Nachbarschaftsverhältnis handle und das Überfliegen des Grundstücks nicht als zufällig erachtet werden könne, sondern vielmehr bereits Züge von Mobbing habe.
Wiederholungsgefahr: Die Wiederholungsgefahr sei durch den mittlerweile erfolgten Auszug des beobachteten Nachbarn nicht ausgeräumt. Der Grundstückseigentümer habe unabhängig von der konkreten aktuellen und künftigen Nutzung einen Anspruch auf Unterlassung von Störungen seines geschützten Privatbereichs.
AG Potsdam, Urt. v. 16.4.2015 - 37 C 454/13 (rkr.)
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog; GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1; LuftVG § 1
Das Problem
Der Besitzer einer Flugdrohne steuerte sein Gerät ohne Einwilligung über das mit hohem Sichtschutz versehene Grundstück eines Nachbarn, zu dem ein angespanntes Verhältnis bestand, und machte dort mit der an der Drohne angebrachten Kamera Aufnahmen von einer Anwohnerin, die lesend auf einer Sonnenliege lag.Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Potsdam verurteilte den Besitzer der Flugdrohne dazu, es zu unterlassen, das Grundstück, gleich ob mit oder ohne Kamera, zu überfliegen und Aufnahmen von dem Grundstück oder darauf befindlichen Personen zu fertigen.Eingriff in die Privatsphäre: Das Führen der Flugdrohne über das Nachbargrundstück stelle einen Eingriff in das gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Nachbarn in Form des Rechts auf Privatsphäre dar. Hierzu gehöre die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt sei, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehen lassen zu können. Teile eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar seien, stellten typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers dar, weshalb Beobachtungen von außen als Ausspähung das Persönlichkeitsrecht verletzten.
Keine Rechtfertigung: Die Handlungsfreiheit des Drohnenbesitzers, sein Gerät zu Unterhaltungszwecken herumfliegen zu lassen, habe gegenüber der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen gebe, auf denen der Pilot seinem Hobby nachgehen könne, ohne Dritte zu stören. Auch § 1 LuftVG, der die Nutzung des bodennahen Luftraums etwa durch Modellflugzeuge grundsätzlich zulasse, könne nicht als Rechtfertigung herangezogen werden. Denn anders als die in § 1 Abs. 2 LuftVG genannten Luftfahrzeuge seien Drohnen regelmäßig mit Kameras ausgestattet, die ein Ausspähen ermöglichten. Es handle sich daher nicht um ein Flugverbot oder das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung, wie etwa des Drachensteigenlassens oder Modellflugzeugsteuerns. Dies gelte umso mehr, wenn es sich wie hier um ein gestörtes Nachbarschaftsverhältnis handle und das Überfliegen des Grundstücks nicht als zufällig erachtet werden könne, sondern vielmehr bereits Züge von Mobbing habe.
Wiederholungsgefahr: Die Wiederholungsgefahr sei durch den mittlerweile erfolgten Auszug des beobachteten Nachbarn nicht ausgeräumt. Der Grundstückseigentümer habe unabhängig von der konkreten aktuellen und künftigen Nutzung einen Anspruch auf Unterlassung von Störungen seines geschützten Privatbereichs.