Personenbedingte Kündigung – Nachwirkender Sonderkündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrats

Autor: RA FAArbR Dr. Joachim Trebeck, LLM., Schlütter Bornheim Seitz, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2013
Auch ein erst später zutage tretender Mangel an Programmierkenntnissen kann die ordentliche Kündigung eines Programmierers sozial rechtfertigen.Nachwirkender Kündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrats tritt erst ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.

BAG, Urt. v. 19.4.2012 - 2 AZR 233/11

Vorinstanz: LAG München - 2 Sa 634/09

KSchG §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 u. 2; BGB §§ 119 Abs. 2, 121 Abs. 1, 612a; BetrVG § 102 Abs. 1

Das Problem:

Der Kläger war als Organisationsprogrammierer bei der Beklagten beschäftigt und wurde in unterschiedlichen Projekten eingesetzt, bei denen er nicht lediglich Programmiertätigkeiten ausübte. Nachdem entsprechende Projekte nicht mehr anfielen, ließ die Beklagte über einen IT-Sachverständigen ein Gutachten erstellen, das zu dem Ergebnis kam, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation für die geschuldete Tätigkeit. Daraufhin hörte die Beklagte den Betriebsrat zur ordentlichen Kündigung des Klägers an, wobei ihr bewusst war, dass er Ersatzmitglied und als solcher in den Betriebsrat nachgerückt war.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei geht es zunächst davon aus, dass das Fehlen von Programmierkenntnissen auch dann ein in der Person liegender Grund ist, der die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich macht, wenn der Arbeitnehmer über Jahre andere Tätigkeiten vertragsgemäß ausgeführt hat. Die anderweitige Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrags führe nicht dazu, dass die Beklagte das Fehlen der Kenntnisse für die vertraglich geschuldete Tätigkeit gebilligt habe. Das BAG prüft allerdings, ob der Kläger in anderen Projekten hätte eingesetzt werden können.

Darüber hinaus betont das BAG, dass der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG für die Dauer eines Jahres nach Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied nur dann besteht, wenn eine „Abkühlungsphase” tatsächlich erforderlich ist, also wenn das Ersatzmitglied tatsächlich als Betriebsrat tätig geworden ist. Ein Sonderkündigungsschutz entstehe selbst dann nicht, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert gewesen sei und der Betriebsratsvorsitzende in Kenntnis des Verhinderungsfalls und entgegen den Nachrückregelungen des § 25 BetrVG das Ersatzmitglied nicht zur Betriebsratssitzung eingeladen habe. Das gelte sogar dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende diese Nachrückregelungen bewusst ignoriert habe. Etwas komme nur in Betracht, wenn dieser Fehler in der Amtsführung des Betriebsratsvorsitzenden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder in kollusivem Zusammenwirken mit diesem erfolgt sei.


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