Pfälz. OLG, Beschl. 7.2.2020 - 2 UF 152/19
Dienstwagen kann Haushaltsgegenstand sein
Autor: RiAG a.D. Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2020
1. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361a BGB sein.2. Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstands sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gem. § 112 Nr. 3, § 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen.
BGB § 1361a; FamFG § 200 Abs. 2
BGB § 1361a; FamFG § 200 Abs. 2