Pfälz. OLG, Urt. 18.6.2021 - 2 U 52/20
Zum Pflichtenprogramm des Rechtsanwalts im beschränkten und umfassenden güterrechtlichen Mandat
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2021
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2021
Ein Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit der Abwehr eines güterrechtlichen Auskunftsersuchens mandatiert worden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er seinen Mandanten nicht in unverjährter Zeit auf die offensichtlich bestehende erfolgsversprechende Möglichkeit der Geltendmachung eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs hinweist.
BGB § 280, § 611, § 675, § 1363, § 1373 Abs. 4
Nunmehr nimmt der Kläger die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch. Den Zugewinn von 11.500 € könne er wegen Verjährung nicht mehr gegen seine Ehefrau durchsetzen. Das LG wies seine Klage ab. Die Beklagte habe lediglich einen Auftrag zur Beantwortung des Auskunftsersuchens der Ehefrau gehabt. Daher sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über das Bestehen und die Verjährung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs zu beraten.
BGB § 280, § 611, § 675, § 1363, § 1373 Abs. 4
Das Problem
Die Ehe des Klägers wurde 2012 rechtskräftig geschieden. Seine Verfahrensbevollmächtigte, die Beklagte, übersandte ihm damals den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss mit einem Merkblatt, das u.a. den Hinweis auf die dreijährige Verjährungsfrist eines etwaigen Zugewinnanspruchs enthielt. 2015 forderte die geschiedene Ehefrau den Kläger zur Auskunft zum Zugewinn auf. In der darauffolgenden Korrespondenz wies die Beklagte auf höheres Anfangsvermögen des Klägers hin. Ihm stehe überschlägig ein Zugewinn von ca. 11.500 € zu. Dieser Betrag wurde allerdings nicht gerichtlich anhängig gemacht. Die Beklagte glaubte, der Kläger sei an einem derart geringen Ausgleichsanspruch nicht interessiert. Sie war im Übrigen der Auffassung, der Zugewinn könne im Zuge der Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie der Eheleute geregelt werden. Diese stand noch an.Nunmehr nimmt der Kläger die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch. Den Zugewinn von 11.500 € könne er wegen Verjährung nicht mehr gegen seine Ehefrau durchsetzen. Das LG wies seine Klage ab. Die Beklagte habe lediglich einen Auftrag zur Beantwortung des Auskunftsersuchens der Ehefrau gehabt. Daher sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über das Bestehen und die Verjährung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs zu beraten.