Pflegeeltern als Ergänzungspfleger für ein Kind

Autor: VorsRiOLG Eberhard Stößer, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2011
Sind Eltern Teile der elterlichen Sorge entzogen, kann das Familiengericht auch Pflegeeltern als Ergänzungspfleger (Wirkungskreis: Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge) auswählen, wenn sich zwischen ihnen und dem Kind über Jahre eine vertrauensvolle Bindung entwickelt hat.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.10.2010 - II-8 UF 139/10

Vorinstanz: AG Oberhausen - 12 VIII 11/07;
Vorinstanz: AG Aurich - 20 AR 2/10

BGB § 1779 Abs. 2

Das Problem:

In einem Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls wurde einer Mutter das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen. Diese Befugnisse wurden auf das örtlich zuständige Jugendamt als Pfleger übertragen. Das fünf Jahre alte Kind lebt von kurzen Unterbrechungen abgesehen schon immer bei einer Pflegefamilie. Nachdem die Pflegeeltern nach Norddeutschland verzogen waren, beantragten sie die Übertragung der gesamten Ergänzungspflegschaft auf sich. Diesem Begehren hat das AG (Rechtspfleger) durch den angefochtenen Beschluss entsprochen und das Jugendamt aus dem Amt des Ergänzungspflegers entlassen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat die Beschwerde der Mutter gegen den Wechsel/die Änderung des Ergänzungspflegers zurückgewiesen. Die Auswahl eines Ergänzungspflegers sei in § 1779 Abs. 2 BGB geregelt. Diese Vorschrift des Vormundschaftsrechts bleibe anwendbar (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1916 BGB). Als Ergänzungspfleger geeignete Personen seien auch Pflegeeltern, wenn sich eine vertrauensvolle Bindung zwischen Pflegeperson und Pflegekind herausgebildet hat. Dies sei vorliegend der Fall. Die Entscheidung ermögliche es zudem den Pflegeltern, Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge für das seit der Geburt kränkelnde Kind zu treffen und damit notfalls schnell reagieren zu können.


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