Pflicht des Providers zur Datensicherung auch ohne Vereinbarung
Autor: RA Matthias Bergt, von BOETTICHER Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2014
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2014
Ein (Hosting-)Provider ist dazu verpflichtet, ein Backup der Daten des Kunden anzufertigen – unabhängig davon, ob hierzu vertraglich etwas geregelt ist. Selbst wenn auch der Kunde keine Datensicherung vorgenommen hat, trägt der Provider den Schaden aus einem Datenverlust allein.
LG Duisburg, Urt. v. 25.7.2014 - 22 O 102/12
BGB §§ 241 Abs. 1, 254, 280 Abs. 1 Satz 1
Nebenpflichtverletzung: Schon wegen der ersichtlichen Bedeutung der Datensicherung sei das Backup eine Nebenpflicht der Werbeagentur. Mit Abschluss des Hostingvertrags habe sie eine Erhaltungs- und Obhutspflicht für die gespeicherten Daten. Deshalb müsse sie, um der Gefahr eines möglichen Datenverlusts zu begegnen, entsprechende Vorkehrungen treffen. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag sei nicht erforderlich.
Schadensberechnung: Von den Kosten der Neuprogrammierung der Website sei jedoch ein Abzug „neu für alt” vorzunehmen.
LG Duisburg, Urt. v. 25.7.2014 - 22 O 102/12
BGB §§ 241 Abs. 1, 254, 280 Abs. 1 Satz 1
Das Problem
Wer haftet, wenn im Rechenzentrum Kundendaten zerstört werden? Ein Unternehmen hatte eine Website erstellen lassen und eine Werbeagentur mit dem Hosting beauftragt, die wiederum einen Subunternehmer für den Serverbetrieb einschaltete. In dessen Rechenzentrum kam es zum Datenverlust. Keiner der Beteiligten verfügte über ein Backup der Website. Es gab keine vertragliche Regelung über Datensicherungen.Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht verurteilt die Werbeagentur zum Schadensersatz.Nebenpflichtverletzung: Schon wegen der ersichtlichen Bedeutung der Datensicherung sei das Backup eine Nebenpflicht der Werbeagentur. Mit Abschluss des Hostingvertrags habe sie eine Erhaltungs- und Obhutspflicht für die gespeicherten Daten. Deshalb müsse sie, um der Gefahr eines möglichen Datenverlusts zu begegnen, entsprechende Vorkehrungen treffen. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag sei nicht erforderlich.
Schadensberechnung: Von den Kosten der Neuprogrammierung der Website sei jedoch ein Abzug „neu für alt” vorzunehmen.