Pflichtangaben bei Google-Adwords-Anzeigen

Autor: Dr. Claudia Böhm, FAin für GewRS, von Boetticher Hasse Lohmann, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2014
Eine Google-Adwords-Anzeige verstößt nicht schon deshalb gegen § 4 HWG, weil sich die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst befinden. Ausreichend ist, wenn in der Anzeige ein Link enthalten ist, der unmittelbar, d.h. ohne weitere Mausklicks, zu den Pflichtangaben führt.

BGH, Urt. v. 6.6.2013 - I ZR 2/12

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 1.12.2011 - 31 O 268/11

HWG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1

Das Problem:

Ein Arzneimittelhersteller warb auf der Internetseite der Suchmaschine Google für ein Arzneimittel. Die Werbung enthielt u.a. Angaben zur Wirkung des Arzneimittels. Die nach § 4 HWG für die Werbung mit Arzneimitteln vorgeschriebenen sog. Pflichtangaben waren in der Werbung nicht enthalten. Die Überschrift der Werbung war als elektronischer Verweis (Link) gestaltet, über die der Suchmaschinenbenutzer mit einem Klick auf die Internetseite des Werbenden gelangen konnte. Auf dieser konnte er nach mehrfachem Scrollen zu den Angaben gelangen, die nach § 4 HWG vorgeschrieben sind. Das LG untersagte die Werbung wegen Fehlens der nach § 4 HWG vorgeschriebenen Angaben. Bei einer Werbeanzeige auf einer Internetseite seien die Pflichtangaben in der Werbeanzeige selbst aufzuführen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH weist die Sprungrevision gegen das Urteil des LG zurück, weil dieses zutreffend einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 HWG angenommen habe.

Allerdings verstoße eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Sinn und Zweck des § 4 HWG sei es, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels und insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren. Dies setze voraus, dass die Pflichtangaben vom Werbeadressaten als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Ferner erfordere die Sicherstellung der vom Gesetzgeber verlangten Gesamtinformation, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Leser keinen zusätzlichen Aufwand abfordert. Mit der Tatbestandsvoraussetzung „gut lesbar” des § 4 Abs. 4 HWG seien deshalb Maßnahmen unvereinbar, die die leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben erschwert.

Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Anstrengung wahrgenommen werden kann, seien die Besonderheiten des Werbemediums zu berücksichtigen. Da der durchschnittliche Nutzer des Internets mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist, wisse er, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind und die von ihm unschwer durch einfachen Mausklick aufgesucht werden können. Insbesondere erfasse er diejenigen Internetseiten als zusammen gehörig, zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre Verbundenheit geführt wird. Zu berücksichtigen seien ferner die Besonderheiten von Adwords-Anzeigen auf der Internetseite von Google, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie regelmäßig nur schlagwortartige werbliche Kurzangaben enthalten, die dazu einladen, den in der Anzeige enthaltenen Link zu benutzen, um ausführlichere Informationen zu erhalten.

Aus diesen Grundsätzen ergebe sich, dass es den Anforderungen von § 4 Abs. 3 und 4 HWG genügt, wenn eine Adwords-Anzeige für Arzneimittel einen eindeutig als solchen erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der klar darauf hinweist, dass der Nutzer über diesen zu den Pflichtangaben gelangt. Ein solcher elektronischer Verweis müsse zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können. Diesen Anforderungen werde genügt, wenn der elektronische Verweis unmittelbar, d.h. ohne weiteren Mausklick zu einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. Unschädlich sei, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden könnten; enthalte die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, sei das Unmittelbarkeitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, an der sich die Pflichtangaben befinden. Unzureichend sei es allerdings, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit habe, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen.


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