Pflichten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Autor: RA und FA für Gewerblichen Rechtsschutz Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, Greyhills, Köln, www.greyhills.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2015
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2015
Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung muss sich der Schuldner im Rahmen des Zumutbaren auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen.
BGH, Urt. v. 18.9.2014 - I ZR 76/13 „CT-Paradies”
Vorinstanz: OLG Nürnberg, Urt. v. 9.4.2013 - 3 U 1593/12
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.7.2012 - 3 O 10537/11
UrhG § 97 Abs. 1
Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Unterlassungserklärung anerkannte Auslegungsregeln verletzt. Es habe den Begriff „Verbreiten” wortwörtlich interpretiert und dabei den Parteiwillen außer Acht gelassen. Nach richtiger Interpretation sei bei Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nur die Verpflichtung umfasst, die Verletzungshandlung zukünftig zu unterlassen, sondern auch den Verletzungszustand zu beseitigen.
Auch eine fortdauernde Beeinträchtigung stelle eine zukünftige Zuwiderhandlung dar. Der Unterlassungsschuldner sei nicht nur dazu verpflichtet, erneut Bilder ins Internet einzustellen. Darüber hinaus müsse er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die bereits hochgeladenen Bilder dem öffentlichen Zugang zu entziehen. Dabei müsse er auch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einwirken, um den Verletzungszustand zu beheben.
BGH, Urt. v. 18.9.2014 - I ZR 76/13 „CT-Paradies”
Vorinstanz: OLG Nürnberg, Urt. v. 9.4.2013 - 3 U 1593/12
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.7.2012 - 3 O 10537/11
UrhG § 97 Abs. 1
Das Problem
Eine Verkäuferin von Sammelfiguren verwendet auf eBay unberechtigt Bilder zur Illustration ihrer eBay-Angebote. Nach einer Abmahnung gibt sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtet sie sich, auf das unberechtigte Verbreiten, Vervielfältigen und Bearbeiten von Bildern zu verzichten. Trotz Löschung sind die Bilder danach immer noch unter der Rubrik „beendete Auktionen” bei eBay zu finden. Daraufhin wird die Verkäuferin erneut auf Unterlassung, Schadenersatz und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Zusätzlich wird von ihr eine Vertragsstrafe gefordert. Das LG verurteilt sie zur Zahlung der Abmahnkosten und einem Teil des Schadenersatzes. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das OLG weist die Berufung des Klägers zurück. Hiergegen wendet sich die Revision.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache auf Grund mangelnder Entscheidungsreife an dieses zurück.Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Unterlassungserklärung anerkannte Auslegungsregeln verletzt. Es habe den Begriff „Verbreiten” wortwörtlich interpretiert und dabei den Parteiwillen außer Acht gelassen. Nach richtiger Interpretation sei bei Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nur die Verpflichtung umfasst, die Verletzungshandlung zukünftig zu unterlassen, sondern auch den Verletzungszustand zu beseitigen.
Auch eine fortdauernde Beeinträchtigung stelle eine zukünftige Zuwiderhandlung dar. Der Unterlassungsschuldner sei nicht nur dazu verpflichtet, erneut Bilder ins Internet einzustellen. Darüber hinaus müsse er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die bereits hochgeladenen Bilder dem öffentlichen Zugang zu entziehen. Dabei müsse er auch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einwirken, um den Verletzungszustand zu beheben.