Plagiatsaffäre bei Designklassikern – gezielte Importhilfe strafbar
Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2013
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2013
Für ein Verbreiten in Deutschland genügt es, wenn aus dem Ausland gezielt deutsche Kunden geworben werden, verbunden mit einer vorab organisierten Liefermöglichkeit.
BGH, Urt. v. 11.10.2012 - 1 StR 213/10
Vorinstanz: EuGH, Urt. v. 21.6.2012 - Rs. C-5/11
Vorinstanz: LG München II, Urt. v. 12.10.2009
UrhG §§ 17, 106 Abs. 1, 108a; AEUV Art. 34, 36
Der Verkäufer habe die Nachahmungen in Deutschland verbreitet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kunde die Nachahmungen bei einem Verkäufer mit Sitz in Italien erworben und sie sich danach nach Deutschland habe liefern lassen. Dem Händler sei die Lieferung nach Deutschland nämlich als eigene Handlung zuzurechnen und damit begehe er eine Verbreitung in Deutschland. Grundlage für die Zurechnung sei die gezielte Ausrichtung der Vertriebstätigkeit des Händlers auf in Deutschland ansässige Kunden und die spezifisch für diese geschaffenen Liefermodalitäten. Europarechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht, was insbesondere durch die Vorabentscheidung des EuGH in gleicher Sache bestätigt werde.
Spediteur als Gehilfe strafbar: Der Spediteur, dem die transportierte Ware und das Liefersystem des Händlers bekannt war, beteilige sich an der Verbreitung in strafbarer Weise als Gehilfe. Dass verschiedene Rechtsanwälte dem Spediteur bestätigten hätten, das sei straffrei, genüge nicht. Vielmehr handele es sich dabei um „Feigenblätter”, da eine umfangreiche und ernsthafte Prüfung durch die Rechtsanwälte nicht ersichtlich sei.
BGH, Urt. v. 11.10.2012 - 1 StR 213/10
Vorinstanz: EuGH, Urt. v. 21.6.2012 - Rs. C-5/11
Vorinstanz: LG München II, Urt. v. 12.10.2009
UrhG §§ 17, 106 Abs. 1, 108a; AEUV Art. 34, 36
Das Problem:
Eames Lounge-Chair, Thonet-Stahlrohrstuhl, Le-Corbusier-Möbel und Wagenfeld-Leuchte sind nach deutschem UrhG geschützt. In Italien konnte hingegen nicht wirksam gegen Nachbauten vorgegangen werden. Folge war eine starke Nachfrage in Italien auch seitens deutscher Kunden. Der Verkäufer schaltete gezielt in Deutschland deutschsprachige Werbung, hielt deutschsprachige Kundenbetreuer vor und empfahl für den Import den angeklagten Spediteur, der von alledem wusste und auch den Zahlungsverkehr abwickelte.Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat die Verurteilung eines Spediteurs bestätigt, der Hand in Hand mit einem italienischen Verkäufer zusammenarbeitete.Der Verkäufer habe die Nachahmungen in Deutschland verbreitet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kunde die Nachahmungen bei einem Verkäufer mit Sitz in Italien erworben und sie sich danach nach Deutschland habe liefern lassen. Dem Händler sei die Lieferung nach Deutschland nämlich als eigene Handlung zuzurechnen und damit begehe er eine Verbreitung in Deutschland. Grundlage für die Zurechnung sei die gezielte Ausrichtung der Vertriebstätigkeit des Händlers auf in Deutschland ansässige Kunden und die spezifisch für diese geschaffenen Liefermodalitäten. Europarechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht, was insbesondere durch die Vorabentscheidung des EuGH in gleicher Sache bestätigt werde.
Spediteur als Gehilfe strafbar: Der Spediteur, dem die transportierte Ware und das Liefersystem des Händlers bekannt war, beteilige sich an der Verbreitung in strafbarer Weise als Gehilfe. Dass verschiedene Rechtsanwälte dem Spediteur bestätigten hätten, das sei straffrei, genüge nicht. Vielmehr handele es sich dabei um „Feigenblätter”, da eine umfangreiche und ernsthafte Prüfung durch die Rechtsanwälte nicht ersichtlich sei.