Postnachfolgeunternehmen dürfen beamtete Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen
Autor: RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt,RA Jannis Breitschwerdt,Norton Rose Fulbright LLP, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2016
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2016
Telekom, Post und Postbank dürfen beamteten Mitarbeitern auch Tätigkeiten bei ihren Tochterunternehmen zuweisen. Die Beamten müssen sich hierbei auch Weisungen von Nichtbeamten erteilen lassen.
BVerfG, Beschl. v. 2.5.2016 - 2 BvR 1137/14
GG Art. 33 Abs. 4 u. 5, 143b Abs. 3 Satz 2; PostPersRG §§ 1 Abs. 2 u. 4, 4 Abs. 3, 20
Das VG Regensburg hob die Zuweisung auf, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingegen sah sie als rechtmäßig an. Das BVerwG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim BVerfG.
Auch die Zuweisung eines Aufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens stelle keine Grundrechtsverletzung dar. Der grundgesetzliche Begriff der „privaten Unternehmen”, in die das Sondervermögen Deutsche Bundespost umgewandelt worden sei, sei weit auszulegen. Daher seien die Postnachfolgeunternehmen im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit angehalten, ihre Strukturen wirtschaftlich und an den Erfordernissen des Wettbewerbs ausgerichtet weiterzuentwickeln, was auch die Zuweisung einer Beschäftigung der Beamten bei einer Tochtergesellschaften beinhalten könne. Um die Statusrechte der Beamten zu wahren, sei lediglich erforderlich, dass eine Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft bestehe und den Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen werde.
BVerfG, Beschl. v. 2.5.2016 - 2 BvR 1137/14
GG Art. 33 Abs. 4 u. 5, 143b Abs. 3 Satz 2; PostPersRG §§ 1 Abs. 2 u. 4, 4 Abs. 3, 20
Das Problem
Dem Beschwerdeführer, Technischer Fernmelderat bei der Deutschen Telekom AG, wurde 2010 eine Tätigkeit bei der Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, zugewiesen. Gegen diese Zuweisung legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein mit dem Argument, er habe einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Beschäftigung unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen und nicht lediglich bei einer Tochtergesellschaft. Darüber hinaus könnten hiermit verbundene Dienstherrenbefugnisse nur durch Beamte und nicht durch Private ausgeübt werden.Das VG Regensburg hob die Zuweisung auf, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingegen sah sie als rechtmäßig an. Das BVerwG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim BVerfG.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist. Die Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte stelle keine Grundrechtsverletzung dar. Diese Möglichkeit sei in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbar angelegt. Die Entscheidung des Verfassungsgebers, das Sondervermögen Deutsche Bundespost in private (Postnachfolge-)Unternehmen umzuwandeln und die Beamten auf diese Unternehmen überzuleiten, beinhaltete zugleich auch die Beleihung von Privaten mit der Wahrnehmung von Dienstherrenbefugnissen. Hierdurch werde der Rechtsstatus der Beamten nicht verletzt. Nichtbeamte seien in gleicher Weise bei der Ausübung ihrer Weisungsrechte an die Vorgaben des Beamtenrechts gebunden wie Beamte in der gleichen Position.Auch die Zuweisung eines Aufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens stelle keine Grundrechtsverletzung dar. Der grundgesetzliche Begriff der „privaten Unternehmen”, in die das Sondervermögen Deutsche Bundespost umgewandelt worden sei, sei weit auszulegen. Daher seien die Postnachfolgeunternehmen im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit angehalten, ihre Strukturen wirtschaftlich und an den Erfordernissen des Wettbewerbs ausgerichtet weiterzuentwickeln, was auch die Zuweisung einer Beschäftigung der Beamten bei einer Tochtergesellschaften beinhalten könne. Um die Statusrechte der Beamten zu wahren, sei lediglich erforderlich, dass eine Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft bestehe und den Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen werde.