Privatkopien unveröffentlichter Werke

Autor: RA Dr. Thomas Jochheim, Klinkert Rechtsanwälte, Frankfurt/M., www.klinkert.pro
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2014
Auch von unveröffentlichten Werken dürfen einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Es kann nicht angenommen werden, dass solche Werke im Verteilungssystem der Verwertungsgesellschaften finanziell unberücksichtigt bleiben.

BGH, Urt. v. 19.3.2014 - I ZR 35/13

Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2013 - 11 U 37/12
Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Urt. v. 28.3.2012 - 2-3 O 416/11

UrhG § 53 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3

Das Problem

Eine Fotografin fertigte im Oktober 2009 von dem Beklagten und dessen Nachbarin Portraitaufnahmen an. Nach vorläufigem Abschluss der Bearbeitung besuchte die Fotografin die Nachbarin und überließ ihr die bis dahin unveröffentlichten Aufnahmen, damit sie sich eine Meinung zu den Entwürfen bilden könne. Die Nachbarin erlaubte dem Beklagten, die Aufnahmen mitzunehmen. Dieser scannte einige von ihnen ein und speicherte die Daten auf seinem Computer. Die Künstlerin sieht hierin eine unrechtmäßige Vervielfältigung und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

§ 53 Abs. 1 UrhG bezieht sich nicht lediglich auf die Vervielfältigung veröffentlichter Werke: Da der Beklagte nur einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch angefertigt habe, sei dieser Eingriff von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt. Diese ließe sich nicht dahingehend einschränken, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaube. Zwar sei der Anwendungsbereich anderer Schranken im UrhG auf veröffentlichte oder erschienene Werke beschränkt, eine planwidrige Regelungslücke läge jedoch ebenso wenig vor, wie eine vergleichbare Interessenlage. Denn die anderen Schrankenregelungen würden durch die Erlaubnis, die Werke nicht nur zu vervielfältigen, sondern auch zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, die Interessen des Urhebers deutlich stärker beeinträchtigen.

Kein Eingriff in den Wirkbereich der Kunstfreiheit: Da durch die Vervielfältigung die Werkentwürfe weder dargeboten noch verbreitet worden seien, greife der Beklagte jedenfalls nicht in den „Wirkbereich” der Kunstfreiheit ein. Soweit die Fotografin durch die Vervielfältigung eine Schaffensblockade erlitten habe, greife dies zwar in den „Werkbereich” der Kunstfreiheit ein, der Eingriff sei aber gerechtfertigt. Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen führe zu dem Ergebnis, dass das durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützte Interesse des Beklagten an einer Anfertigung einzelner Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch überwiege.

Anspruch auf Vergütung gem. § 54 Abs. 1 UrhG: Auch die Argumentation der Fotografin, dass Vervielfältigungen zum Privatgebrauch von Verwertungsgesellschaften finanziell unberücksichtigt blieben und ihr daher kein gerechter Ausgleich entstehe, verfange nicht, da ein Anspruch auf Vergütung gem. § 54 Abs. 1 UrhG bestehe. Sollten die Vervielfältigungen unveröffentlichter Werke von den Tarifen der Verwertungsgesellschaften bislang nicht umfasst sein, seien die Verwertungsgesellschaften jedenfalls auf Verlangen der Fotografin i.S.d. Wahrnehmungszwangs, § 6 Abs. 1 S. 1 UrhWG, verpflichtet, den zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Anspruch zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen.

Zudem sei die Schrankenregelung des § 60 Abs. 1 UrhG keine Sonderregelung gegenüber § 53 Abs. 1 UrhG. Der Beklagte könne nicht darauf verwiesen werden, nur eine Vervielfältigung in Form einer Fotografie i.S.d. § 60 Abs. 1 UrhG vorzunehmen. Auch für Werke der bildenden Kunst gelte daher, dass Vervielfältigungen gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf beliebigen Trägern zulässig seien.

Zuletzt sei auch das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht betroffen. Durch das Einscannen und Abspeichern der Dateien seien die Aufnahmen nicht öffentlich zugänglich gemacht worden. Das Scannen und Abspeichern bewirke zudem auch keine Entstellung gem. § 14 UrhG.


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