Prüfung der Patentfähigkeit im Hinblick auf informationsbezogene Merkmale

Autor: RA Christian Harmsen, Bird & Bird LLP, Düsseldorf
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2015
Informationsbezogene Merkmale können die Patentfähigkeit nur dann stützen, wenn sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.

BGH, Urt. v. 25.8.2015 - X ZR 110/13 „Entsperrbild”

Vorinstanz: BPatG, Urt. v. 4.4.2013 - 2 Ni 59/11 (EP), 2 Ni 64/11 (EP)

EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, 56; PatG §§ 1 Abs. 3 Nr. 4, 4

Das Problem

Ein Patent, das das Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit Touchscreen, z.B. eines Mobiltelefons, mittels einer Fingerbewegung („Wischbewegung”) betrifft, wurde im Wege der Nichtigkeitsklage angegriffen. Die Klägerinnen machten u.a. fehlende Patentfähigkeit geltend. Das BPatG erklärte das Patent daraufhin wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit für nichtig. Er führt aus, dass der Stand der Technik zwar kein – wie in Merkmalsgruppe 5 vorgesehenes – sog. „Entsperrbild” offenbare, das grafisch anzeigt, wie die Wischbewegung zu vollziehen ist. Hierauf komme es aber nicht an, da die Merkmalsgruppe 5 nach Auffassung des BPatG bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Denn durch die Darstellung des Ablaufs des Entsperrvorgangs werde lediglich eine Information grafisch dargestellt. Das Gerät selbst und seine technischen Funktionen würden nicht beeinflusst. Die Patentinhaberin richtet sich mit ihrer Berufung gegen die Beurteilung des BPatG und beantragt Klageabweisung.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg und wird vom BGH daher zurückgewiesen.

Prüfung auf erfinderische Tätigkeit: Im Ansatz zutreffend sei das BPatG davon ausgegangen, dass Anweisungen, die Informationen betreffen, die (grafisch) wiedergegeben werden sollen, die Patentfähigkeit nur dann stützen können, wenn sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Das Kriterium der Beeinflussung erfordere es, die informationsbezogenen Merkmale daraufhin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines – im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen – technischen Lösungsmittels darstelle. Sei dies der Fall, sei das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, die technischen Wirkungen der Informationswiedergabe nur deshalb nicht in die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit einzubeziehen, weil sie im Patentanspruch nur in Gestalt der Wiedergabe einer bestimmten Information beansprucht werde.

Vorliegend habe das BPatG diesen Grundsätzen nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn die Lehre des Streitpatents, dem Benutzer den Entsperrvorgang optisch kenntlich zu machen und damit die Bedienungssicherheit zu erhöhen, sei als technische Lösung eines technischen Problems zu bewerten und damit im Rahmen der Prüfung der Patentfähigkeit zu berücksichtigen. Allerdings sei eine solche benutzerfreundliche Anzeige vorliegend durch den Stand der Technik nahegelegt, so dass das Streitpatent jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.


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