Räumungsverfügung nach § 940a ZPO: Nicht gegen Kinder des Mieters
Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2016
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2016
Die Räumung von Wohnraum gegenüber einem minderjährigen oder volljährigen Kind des Mieters mittels einstweiliger Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO ist deshalb nicht durchsetzbar, weil es an dessen Eigenschaft als mitbesitzende Drittperson fehlt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Kind durch einen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag mit den Eltern ein selbständiges Besitzrecht an Räumen hat.
AG Wiesbaden, Urt. v. 21.5.2015 - 92 C 1677/15 (30)
BGB §§ 854, 855; ZPO § 940a Abs. 2
AG Wiesbaden, Urt. v. 21.5.2015 - 92 C 1677/15 (30)
BGB §§ 854, 855; ZPO § 940a Abs. 2