Rauchwarnmelder: Duldungspflicht im Raucherwohnzimmer

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt a.M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2015
Die Anbringung von Rauchwarnmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme. Auch der stark rauchende Mieter muss es dulden, dass ein vom Vermieter beauftragtes Fachunternehmen in sämtlichen zum Schlafen geeigneten Räumen – auch im Raucherwohnzimmer – fachgerecht Rauchwarnmelder anbringt. Die LBauO richtet sich an den Bauherrn und legt nur den Mindestumfang der Ausstattung fest. Die konkrete Nutzung der Räume muss der Mieter dem Vermieter nicht mitteilen. Der Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter ist bereits vor Ablauf der Übergangsfrist nach der LBauO (hier: 31.12.2015) fällig. Eigenmächtig vom Mieter angebrachte Rauchwarnmelder sind allenfalls eine aufgedrängte Bereicherung auf Seiten des Vermieters. Bei fehlendem Nachweis ordnungsgemäßer Wartung nach DIN EN 14604 und DIN 14676 ist der uneingeschränkte Versicherungsschutz des Gebäudes insgesamt gefährdet. Außerdem bestehen Schutzpflichten des Vermieters gegenüber anderen Mietern.

AG Halle a.d. Saale, Urt. v. 14.3.2014 - 99 C 2552/13

LBauO Sachsen-Anhalt § 47

Das Problem

Die stark rauchenden Mieter weigerten sich, den Einbau eines Rauchwarnmelders in einem von ihnen als Wohn- und Raucherzimmer genutzten Raum der Mietwohnung zu dulden. Sie bestritten den Vortrag der Vermieterin, dass der Rauchwarnmelder bei Zigarettenqualm nicht auslösen würde. Ferner verwiesen sie auf die erst am 31.12.2015 auslaufende Installationspflicht gem. § 47 LBauO Sachsen-Anhalt sowie auf die Tatsache, dass nur Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure mit Rauchwarnmeldern auszustatten seien.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Duldungsklage statt. Die Beklagten hatten nach Auffassung des Gerichts nur unsubstantiiert vorgetragen, dass der Rauchwarnmelder auch bei Zigarettenqualm auslösen würde. Ferner müsse der Mieter dem Vermieter die Nutzungsart bzw. auch Nutzungswechsel der Räume der Mietwohnung nicht mitteilen, so dass das aktuell als Wohnzimmer genutzte Zimmer auch jederzeit als Schlafzimmer genutzt werden könne. Daher könne die Vermieterin alle zur Nutzung als Schlafzimmer geeigneten Räume mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Auch habe die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis daran, bereits jetzt die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern vorzunehmen, da sie als Großvermieterin rechtzeitig mit der Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe anfangen müsse.


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