Rauchwarnmelder: Duldungspflicht im Raucherwohnzimmer
Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt a.M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2015
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2015
Die Anbringung von Rauchwarnmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme. Auch der stark rauchende Mieter muss es dulden, dass ein vom Vermieter beauftragtes Fachunternehmen in sämtlichen zum Schlafen geeigneten Räumen – auch im Raucherwohnzimmer – fachgerecht Rauchwarnmelder anbringt. Die LBauO richtet sich an den Bauherrn und legt nur den Mindestumfang der Ausstattung fest. Die konkrete Nutzung der Räume muss der Mieter dem Vermieter nicht mitteilen. Der Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter ist bereits vor Ablauf der Übergangsfrist nach der LBauO (hier: 31.12.2015) fällig. Eigenmächtig vom Mieter angebrachte Rauchwarnmelder sind allenfalls eine aufgedrängte Bereicherung auf Seiten des Vermieters. Bei fehlendem Nachweis ordnungsgemäßer Wartung nach DIN EN 14604 und DIN 14676 ist der uneingeschränkte Versicherungsschutz des Gebäudes insgesamt gefährdet. Außerdem bestehen Schutzpflichten des Vermieters gegenüber anderen Mietern.
AG Halle a.d. Saale, Urt. v. 14.3.2014 - 99 C 2552/13
LBauO Sachsen-Anhalt § 47
AG Halle a.d. Saale, Urt. v. 14.3.2014 - 99 C 2552/13
LBauO Sachsen-Anhalt § 47