Rechenschaft von Eltern über das Kindesvermögen bei Ende der elterlichen Sorge

Autor: VorsRiOLG Eberhard Stößer, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2014
Hat ein volljähriges Kind erst in jüngerer Zeit vom Bestehen eventueller Herausgabeansprüche Kenntnis erlangt, so sind Ansprüche aus § 1698 BGB auf Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens auch dann nicht verwirkt, wenn seit Eintritt der Volljährigkeit viele Jahre (hier: nahezu 23 Jahre) verstrichen sind.

OLG Koblenz, Beschl. v. 26.11.2013 - 11 UF 451/13

Vorinstanz: AG Sinzig, Beschl. v. 28.6.2013 - 12 F 16/13

BGB §§ 242, 1640 Abs. 1 S. 1, 1698 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 23

Das Problem:

Die 1972 geborene Antragstellerin nimmt ihren Vater (Antragsgegner) im Wege eines Stufenantrags auf Auskunft über den Bestand eines Nachlasses, auf Rechnungslegung über die Verwaltung ihres Vermögens bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit und (noch unbeziffert) auf Herausgabe ihres Kindesvermögens in Anspruch. Die Antragstellerin ist im Januar 1990 volljährig geworden, ihr Stufenantrag ging erst im Dezember 2012 bei Gericht ein. Die Ehe ihrer Eltern wurde 1985 geschieden, die elterliche Sorge für die Antragstellerin wurde damals auf den Antragsgegner übertragen. 1984 hatten die damals noch verheirateten Eltern der Antragstellerin Grundbesitz im Wege der Schenkung übertragen. Nach der Scheidung ihrer Ehe brachte sich die Mutter der Antragstellerin (Erblasserin) im September 1985 um, testamentarische Erben wurden ihre Kinder, also u.a. die Antragstellerin. Der Antragsgegner hält die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe des von ihm verwalteten Kindesvermögens für verjährt, hilfsweise beruft er sich auf Verwirkung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Antragsgegner wurde in beiden Instanzen in der Auskunftsstufe verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses (Anspruchsgrundlage laut OLG: § 1640 BGB) zu erteilen und gemäß 1698 Abs. 1 BGB über die Verwaltung des Kindesvermögens für den Zeitraum 1984 (Schenkung von Grundbesitz) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin (1990) Rechenschaft zu legen, nach dem Maßstab des § 259 Abs. 1 BGB. Nach § 1640 BGB (Inventarisierungspflicht) seien alle Gegenstände aufzuführen, die zu dem erworbenen Vermögen gehören, also z.B. Sparguthaben, Lebensversicherungen, aber auch Hausrat, Kunstgegenstände und Schmuck. Die Rechnungslegung nach § 1698 Abs. 1 BGB erfordere eine übersichtliche, aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen. Die Aufstellung müsse nicht nur den derzeitigen Zustand, sondern auch die Entwicklung des Vermögens zu ihm aufzeigen.

Für die geltend gemachten Ansprüche habe früher die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. gegolten. Nach der Aufhebung dieser Vorschrift zum 1.1.2010 sei jetzt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB einschlägig, die nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 EGBGB § 23 am 1.1.2010 begann und am 31.12.2012 ablief, so dass sie durch den rechtzeitig vorher erhobenen Antrag gehemmt war (wegen § 167 ZPO). Verjährung sei deshalb nicht eingetreten. Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Zwar sei das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt, weil seit der Entstehung des Anspruchs im Jahr 1990 (Eintritt der Volljährigkeit) nahezu 23 Jahre verstrichen sind. Das Vertrauen des Vaters (Antragsgegners) in die Nichtgeltendmachung der Ansprüche sei aber nicht schutzwürdig. Es entspreche eher dem Normalfall, wenn Kinder Ansprüche gegenüber ihren Eltern zunächst nicht gerichtlich durchsetzen (ebenso Erman/Michalsky/Döll, 13. Aufl., § 1698 BGB Rz. 5). Im Übrigen habe die Antragstellerin nach ihren nicht widerlegten Darlegungen erst in jüngerer Zeit von dem Testament ihrer Mutter und dem Bestehen eventueller Herausgabeansprüche Kenntnis erlangt.


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