Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen
Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2014
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2014
Der Suchmaschinenbetreiber kann zum Schutz des Persönlichkeitsrechts verpflichtet sein, von der Ergebnisliste Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und ggf. auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.
EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - Rs. C-131/12 „Google Spain/AEPD”
RL 95/46/EG Art. 2b, d, 4 Abs. 1a, 12b, 14 Abs. 1a
Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts: Obwohl die Datenverarbeitung nicht von den europäischen Niederlassungen, sondern von Google Inc. in den USA vorgenommen werde, sei europäisches Datenschutzrecht anwendbar, da vorliegend das Suchmaschinenangebot durch das Werbegeschäft der Niederlassungen rentabel gemacht werde, so dass die Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung” i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG ausgeführt werde (Rz. 55).
Inhalteverantwortlichkeit: Durch die automatisierte, kontinuierliche und systematische Indexierung von Informationen aus dem Internet würden personenbezogene Daten i.S.v. Art. 2 lit. b RL 95/46/EG verarbeitet, ohne dass es darauf ankomme, dass von dem Vorgang auch nicht personenbezogene Daten betroffen seien (Rz. 28). Wegen des umfassenden Schutzes der Datenschutzrichtlinie komme es nicht darauf an, dass sich der Verantwortliche der konkreten Betroffenheit von personenbezogenen Daten bewusst sei.
Recht auf Vergessenwerden: Die Eingabe eines Namens könne eine Ergebnisliste erzeugen, die zu einem detaillierten Profil der Person führe. Mit zunehmenden Alter könnten Daten ihre Relevanz für die Öffentlichkeit verlieren, so dass das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf Schutz personenbezogener Daten überwiege und eine Löschung verlangt werden könne. Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung sei nur in Ausnahmefällen berechtigt, von der Löschung rechtswidrig gespeicherter Daten abzusehen, wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber den Rechten der betroffenen Person aus Art. 7, 8 GRC überwiege. Dies könne etwa aufgrund der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben der Fall sein (Rz. 97).
EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - Rs. C-131/12 „Google Spain/AEPD”
RL 95/46/EG Art. 2b, d, 4 Abs. 1a, 12b, 14 Abs. 1a
Das Problem:
Von Google wurde ein vierzeiliger Artikel über die Zwangsversteigerung eines Hauses und damit die finanziellen Schwierigkeiten des Hauseigentümers indexiert, der in der Online-Ausgabe einer spanischen Zeitung 1998 aufgrund einer rechtmäßigen amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht worden war. Der Hauseigentümer forderte von der Zeitung und Google 16 Jahre später erfolglos die Löschung des Artikels bzw. der Indexierung. Dem EuGH wurde vom Audiencia National die Fragen vorgelegt, ob europäisches Datenschutzrecht gilt, Google für Inhalte des Suchindexes verantwortlich ist und ob ein Recht auf Datenlöschung besteht.Die Entscheidung des Gerichts:
Der EuGH hat abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwalts alle Fragen bejaht.Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts: Obwohl die Datenverarbeitung nicht von den europäischen Niederlassungen, sondern von Google Inc. in den USA vorgenommen werde, sei europäisches Datenschutzrecht anwendbar, da vorliegend das Suchmaschinenangebot durch das Werbegeschäft der Niederlassungen rentabel gemacht werde, so dass die Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung” i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG ausgeführt werde (Rz. 55).
Inhalteverantwortlichkeit: Durch die automatisierte, kontinuierliche und systematische Indexierung von Informationen aus dem Internet würden personenbezogene Daten i.S.v. Art. 2 lit. b RL 95/46/EG verarbeitet, ohne dass es darauf ankomme, dass von dem Vorgang auch nicht personenbezogene Daten betroffen seien (Rz. 28). Wegen des umfassenden Schutzes der Datenschutzrichtlinie komme es nicht darauf an, dass sich der Verantwortliche der konkreten Betroffenheit von personenbezogenen Daten bewusst sei.
Recht auf Vergessenwerden: Die Eingabe eines Namens könne eine Ergebnisliste erzeugen, die zu einem detaillierten Profil der Person führe. Mit zunehmenden Alter könnten Daten ihre Relevanz für die Öffentlichkeit verlieren, so dass das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf Schutz personenbezogener Daten überwiege und eine Löschung verlangt werden könne. Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung sei nur in Ausnahmefällen berechtigt, von der Löschung rechtswidrig gespeicherter Daten abzusehen, wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber den Rechten der betroffenen Person aus Art. 7, 8 GRC überwiege. Dies könne etwa aufgrund der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben der Fall sein (Rz. 97).