Skiurlaub 2023/24: Was Skifahrer auf der Piste unbedingt beachten müssen

09.01.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Auch im Winter 2023/2024 ist wieder Skisaison. Aber: Auch eine Skipiste ist kein rechtsfreier Raum. Wer die Regeln nicht beachtet und andere schädigt, riskiert eine Klage auf Schadensersatz und strafrechtliche Folgen.

Den Statistiken des Deutschen Skiverbandes DSV zufolge wurden in der Saison 2015/2016 etwa 41.000 bis 42.000 deutsche Skifahrer beim Skifahren so erheblich verletzt, dass sie ärztliche Behandlung benötigten. Für die Saison 2016/2017 errechnete der Verband bis zu 43.000 Verletzte, davon mussten über 7.000 stationär ins Krankenhaus. Im Winter 2022/2023 betrug die Anzahl der verletzten Skifahrer laut statistischer Auswertungsstelle für Ski-Unfälle (ASU) etwa 42.000 bis 44.000. 15 Prozent der Verletzungen werden durch Kollisionen verursacht. Wer glaubt, dass im Urlaub und auf der Skipiste keine Regeln gelten, und dass man problemlos nach ein paar Jagertee mit riskanten Überholmanövern den Hang hinuntersausen kann, der riskiert unschöne rechtliche Folgen.

Welche Verkehrsregeln gelten auf der Piste?


Dinge wie Vorfahrt oder Überholen sind auch auf der Skipiste durch Verkehrsregeln reglementiert. Hier gelten die zehn Regeln des Internationalen Skiverbandes FIS. Ähnlich wie in der deutschen Straßenverkehrsordnung lautet die Regel Nr. 1 "Gegenseitige Rücksichtnahme". Skifahrer haben die Pflicht, ihr Tempo und ihren Fahrstil ihrem Können, den Sichtverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.

Wintersportler sollten wissen, dass die FIS-Regeln nicht nur für Verbandsmitglieder und auch nicht nur in einem bestimmten Land Gültigkeit haben. Es handelt sich um Verhaltensregeln, an die sich alle Skifahrer und Snowboarder halten müssen, in Deutschland ebenso wie in Österreich oder in der Schweiz. Kommt es zum Beispiel zu einem Unfall, beurteilen die Gerichte sowohl bei Haftungsfragen als auch in einem Strafverfahren die Schuld der Beteiligten danach, inwieweit sie diese Regeln eingehalten haben.

Die FIS-Regeln und Haftungsfragen bei Skiunfällen erläutern wir im Einzelnen hier:
Skiunfall: FIS-Regeln und Pistensicherungspflicht

Was gilt für Skifahren unter Alkoholeinfluss?


Promillegrenzen für Skifahrer findet man weder in den FIS-Regeln noch in den nationalen Gesetzen der Alpenländer. Auch ist es nicht möglich, hier einfach die Grenzwerte aus dem Straßenverkehr zu verwenden. Aber: Die FIS-Regeln besagen, dass Skifahrer und Snowboarder Geschwindigkeit und Fahrweise dem eigenen Können und den Umgebungsverhältnissen anpassen müssen. Wer also seine Fahrfähigkeiten unter Alkohol überschätzt und einen Unfall baut, muss in aller Regel voll für den Schaden haften und dem Unfallgegner auch Schmerzensgeld zahlen.

Nimmt das Gericht eine Aufteilung der Haftung auf mehrere Unfallbeteiligte vor, wird Alkoholeinfluss dazu führen, dass sich der Mitverschuldensanteil bei dem oder der Betreffenden erhöht. Dabei können ganz erhebliche Beträge zusammenkommen.

Auch wird die Unfallversicherung eines Skifahrers sehr wahrscheinlich nicht leisten, wenn er bei einem Skiunfall verletzt wurde, als er unter Alkoholeinfluss stand. Denn: Unfälle, die durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen verursacht werden, sind meist vom Unfallschutz ausgenommen. Dann muss die Versicherung nicht zahlen. Dies gilt auch für spezielle Skiunfall-Versicherungen. Und schließlich kann auch im Strafrecht ein möglicher Alkoholgenuss berücksichtigt werden.

Wann mache ich mich auf der Skipiste strafbar?


Ein Fehlverhalten auf der Skipiste kann eine Straftat darstellen. Wer zum Beispiel einen anderen Skifahrer verletzt, kann eine strafbare Körperverletzung begehen.
Gemäß § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) wird diese grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Zwar ist dafür Vorsatz erforderlich. Auch eine fahrlässige Körperverletzung ist jedoch strafbar. Hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nach § 229 StGB.

Eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB sind sogenannte Antragsdelikte. Das bedeutet: Sie werden in der Regel nur auf einen besonderen Strafantrag des Geschädigten hin verfolgt.

Kommt ein anderer Wintersportler ums Leben, kann es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge handeln. Selbst in einem minder schweren Fall droht dem Unfallgegner dann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und maximal zehn Jahren (§ 227 StGB). Nach § 222 StGB wird eine fahrlässige Tötung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

2009 verurteilte ein Gericht in Österreich den damaligen thüringischen Ministerpräsidenten Dieter Althaus nach einem Skiunfall wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von etwa 33.000 Euro. Dabei war eine Mutter von vier Kindern ums Leben gekommen. Die Gerichte im In- und Ausland ziehen bei der Beurteilung der Schuldfrage die FIS-Regeln heran.

Kann ich auf der Skipiste Unfallflucht begehen?


Unfallflucht oder Fahrerflucht kennt man aus dem Verkehrsrecht. Wintersportler können sich tatsächlich auch auf der Skipiste strafbar machen, wenn sie nach einem Unfall nicht bleiben und helfen. In den FIS-Regeln ist eindeutig vorgeschrieben, dass Wintersportler dazu verpflichtet sind, verunglückten anderen Sportlern zu helfen.

Das deutsche Strafrecht schreibt die Pflicht zur Hilfeleistung für Verletzte und Unfallopfer in § 323c StGB fest: Wer nicht hilft, obwohl ihm dies zumutbar ist und er selbst nicht dadurch in Gefahr gerät, macht sich strafbar. Es droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Übrigens macht sich auch strafbar, wer Hilfeleistende oder Rettungskräfte behindert, indem er zum Beispiel mit dem Handy im Weg herumsteht und filmt.

Darüber hinaus legen die FIS-Regeln fest, dass jeder, der bei einem Unfall beim Skifahren anwesend ist, egal ob als Zeuge oder als Unfallbeteiligter, seine Personalien angeben und sich ggf. ausweisen muss.

Was ist mit der Helmpflicht beim Skifahren?


Ein Skihelm soll 80 Prozent aller Kopfverletzungen beim Wintersport verhindern können. Ein Sturz ist beim Skifahren schnell passiert. Daher ist das Tragen eines Skihelms in jedem Fall zu empfehlen.

Bei der gesetzlichen Helmpflicht für Skifahrer unterscheiden sich die Regelungen der verschiedenen Alpenländer. So besteht in Österreich für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre in vielen Bundesländern eine Helmpflicht. Diese gilt derzeit im Salzburger Land, in Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich, Kärnten, dem Burgenland und Wien. Wer die Skihelmpflicht missachtet, kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Ähnliche Regelungen bestehen in Kroatien und Slowenien. Es gibt gelegentliche Kontrollen und dreistellige Bußgelder.

In Polen besteht eine Skihelmpflicht bis zum 16. Lebensjahr, verbunden mit häufigen Kontrollen, Bußgeldern und dem möglichen Entzug des Skipasses. In der Slowakei besteht Skihelmpflicht bis zum 15. Lebensjahr.

In Italien existiert eine Helmpflicht für minderjährige Wintersportler bis 18 Jahre. Bei Zuwiderhandlungen drohen ein Bußgeld bis zu 200 Euro und ein Entzug des Skipasses. In Italien ist die Polizei für Rettungsmaßnahmen auf Skipisten zuständig und dort auch präsent.

In Ländern mit einer Skihelmpflicht muss man im Falle eines Unfalls ohne Helm vor Gericht mit Abzügen beim Schadensersatz für Kopfverletzungen rechnen. Keine Skihelmpflicht gibt es bisher in Frankreich, der Schweiz und Deutschland.

Was muss ich beachten, wenn ich mit der Helmkamera unterwegs bin?


Helmkameras sind bei Wintersportlern beliebt und immer stärker verbreitet. Aber: Vorsicht ist geboten, wenn andere Personen mit aufs Bild kommen. Wer von anderen Wintersportlern Videos anfertigt und diese dann ohne deren Erlaubnis ins Internet stellt, missachtet deren "Recht am eigenen Bild." Damit macht sich der Hobbyfilmer nach § 33 Kunsturheberrechtsgesetz strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder – wahrscheinlicher – eine Geldstrafe.

Nicht strafbar macht man sich bei Landschaftsaufnahmen, wenn darauf Personen "nur als Beiwerk" erscheinen. Werden jedoch konkrete Personen als Hauptmotiv gefilmt, dürfen diese auch vor Gericht eine Löschung der Aufnahmen verlangen. Unter Umständen können sie Schadensersatz fordern. Besondere Vorsicht geboten ist beim Filmen von Personen in Notlagen oder peinlichen Situationen: Wer Aufnahmen von Personen macht, die deren Hilflosigkeit zur Schau stellen, macht sich auch ganz ohne Veröffentlichung strafbar (§ 201a Strafgesetzbuch). Strafbar macht sich darüber hinaus auch, wer unbefugt Bilder einer anderen Person verbreitet, die sich dazu eignen, deren Ansehen erheblich zu schaden. Dafür droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Praxistipp zu den Regeln beim Skifahren


Die erste Regel auf der Skipiste ist Rücksicht auf andere. Wer in einen Unfall verwickelt wird, sollte Verletzten helfen, aber auch Beweise sichern und sich die Anschriften von möglichen Zeugen notieren. Ein auf das Wintersportrecht spezialisierter Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Ihnen helfen, Forderungen gegenüber dem Unfallgegner oder einer Versicherung durchzusetzen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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