Rückforderung eines dem Vater überlassenen Vermögenswerts keine sonstige Familiensache

Autor: Notar Dr. Jörn Heinemann, Neumarkt i.d.OPf.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2013
Verlangt eine 42-jährige Frau von ihrem Vater einen ihm aufgrund besonderer Vereinbarung überlassenen Vermögenswert zurück, so liegt auch dann keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor, wenn es sich um einen besonders hohen Vermögenswert handelt.

OLG Hamm, Beschl. v. 20.9.2012 - II-14 WF 177/12

Vorinstanz: AG Lemgo, Beschl. v. 6.8.2012 - 7 F 313/12

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4

Das Problem:

Die 42-jährige Beschwerdeführerin hat Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines sonstigen Familienverfahrens nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG beantragt. Sie möchte ihren Vater auf Rückgewähr eines ihm aufgrund einer Vereinbarung anvertrauten hohen Vermögenswerts in Anspruch nehmen. Das AG hat den VKH-Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe hat die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 2, §§ 567 ff. ZPO eingelegt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das AG habe die Zuständigkeit der Familiengerichte für das beabsichtigte Verfahren zu Recht verneint, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht allein deswegen um einen solchen aus einem Eltern-Kind-Verhältnis i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG stammenden handele, weil der Anspruchsgegner der Vater der Antragstellerin ist. Es genüge für die Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 nicht wie im Rahmen des § 266 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamFG, dass zwischen dem Eltern-Kind-Verhältnis und dem Anspruch ein „Zusammenhang” bestehe, vielmehr müsse der Anspruch gerade im Eltern-Kind-Verhältnis wurzeln. Dies sei aber bei einer aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Vater und Tochter herrührenden Streitigkeit nicht der Fall, denn die hier denkbaren Ansprüche aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus der Kündigung eines Treuhandverhältnisses könnten gleichermaßen zwischen nicht verwandtschaftlich verbundenen Personen bestehen. Auf die Gesetzesbegründung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, denn diese versteht unter Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens nur solche, die aus der gesetzlichen Verwaltungsbefugnis der Eltern über das Kindesvermögen (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) stammen. Die vorliegende Streitigkeit beruht demgegenüber auf einer vertraglich vereinbarten Vermögensverwaltung der volljährigen Tochter mit ihrem Vater. Schließlich führe auch das Argument, Grundlage der Vereinbarung sei gerade die besondere Vertrauensbeziehung zwischen Vater und Tochter gewesen, und ein Vermögenswert solcher Größenordnung sei einem Fremden nicht anvertraut worden, nicht zum Erfolg. Zum einen handele es sich hierbei um eine unbelegte Behauptung, denn es sei durchaus denkbar, dass Nichtverwandten, z.B. engen Freunden, hohe Vermögenswerte anvertraut würden. Zum anderen könne die verfassungsrechtlich verbürgte Zuständigkeit des gesetzlichen Richters nicht vom Ausmaß des einem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Vertrauens, das sich nach der Höhe eines überlassenen Vermögenswerts bestimme, abhängen.


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