Rücknahme eines Rentenantrags nach Ablauf der Widerspruchsfrist

Autor: RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt,Norton Rose Fulbright LLP München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2016
Eine Rentenbewilligung führt nicht zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber unterrichtet, er den Rentenantrag vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurücknimmt und dem Arbeitgeber dies innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist mitteilt.

BAG, Urt. v. 23.3.2016 - 7 AZR 827/13

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 4 Sa 1783/12

TV-L § 33 Abs. 2 u. 3; TzBfG §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 17, 21; SGG § 84

Das Problem

Die schwerbehinderte Klägerin ist bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt. Der auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin anwendbare Tarifvertrag regelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem ein Rentenbescheid wegen unbefristeter (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung zugestellt wird. Der Klägerin wurde eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt würde. Die Klägerin legte daher gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein, erhob Klage auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses und informierte die Arbeitgeberin in der Klageschrift über den Widerspruch gegen den Rentenbescheid.

Nach Zustimmung des Integrationsamtes teilte das beklagte Land der Klägerin gem. §§ 21, 15 TzBfG mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens enden werde. Die Klägerin nahm ihren Rentenantrag daraufhin vor dem mitgeteilten Beendigungstermin zurück und teilte dies in einer Klageerweiterung mit. Zu entscheiden war, ob sich die Klägerin an der bewilligten Erwerbsminderungsrente festhalten lassen muss.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht aufgrund der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente. Grundsätzlich soll ein Arbeitnehmer nur dann seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn er tatsächlich auf Dauer Rentenleistungen erhält. Durch die persönliche Antragstellung wird gewährleistet, dass er eigenverantwortlich über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entscheidet. Daher sind auch nachträgliche Änderungen im Antragsverhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Um allerdings das Interesse des Arbeitgebers zu berücksichtigen, sich von Arbeitnehmern zu trennen, die dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, ihre vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, sollten die Rechtsfolgen eines Rentenbescheids bislang nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist und einer kurzen Mitteilungsfrist ungeklärt bleiben. Im vorliegenden Fall entschied das BAG jedoch, dass das Arbeitsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer nach Widerspruchseinlegung den Rentenantrag erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zurücknimmt, sofern diese Rücknahme noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und er den Arbeitgeber innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist hierüber informiert.


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