Rückzahlung von Fortbildungskosten

Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2013
Eine Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel ist intransparent, wenn der Arbeitnehmer über die zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach nicht hinreichend informiert wird und so ungerechtfertigte Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume für den Arbeitgeber entstehen.

BAG, Urt. v. 6.8.2013 - 9 AZR 442/12

Vorinstanz: LAG Hamm - 7 Sa 1500/11

BGB §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1, 812 Abs. 1

Das Problem:

Die Klägerin schloss mit dem beklagten Arbeitnehmer eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag über eine bewilligte Weiterbildung. In dieser verpflichtete sich der Beklagte, die entstandenen Aufwendungen für seine Weiterbildung einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet. Die zurückzuzahlenden Kosten ermäßigten sich für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Ausbildung um 1/3.

Als der Beklagte kündigte, nahm die Klägerin ihn auf teilweise Rückzahlung der Fortbildungskosten in Anspruch. Zunächst bezifferte sie diese mit mehr als 9.000 €. Schlussendlich beantragte sie, den Beklagten zu verurteilen, 6.212,94 € zu zahlen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG wies die Revision der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des LAG zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Rückzahlungsklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellte. Diese sei intransparent. Sie lasse nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen auf den Beklagten zukommen. So lasse die Formulierung, dass die „entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung einschließlich der Lohnfortzahlungskosten” zu ersetzen seien, offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollten. Auch sei nicht ersichtlich, welche Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten entstehen würden und wie diese ggf. zu berechnen seien, z.B. die Kilometerpauschale für Fahrtkosten o.Ä. Für die Intransparenz der Klausel spreche auch, dass die Klägerin ihre Klageforderung mehrfach unterschiedlich berechnet habe.

Das Gericht stellt dann fest, dass der Klägerin die genaue Bezeichnung der Kosten auch möglich gewesen sei. Sie habe keine Punkte vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen würden, dass sie bei Abschluss der Nebenabrede keine Kenntnis von den verschiedenen Rechnungspositionen gehabt habe. Ferner scheide eine ergänzende Vertragsauslegung aus, weil ansonsten die gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB unterlaufen würden. Die Voraussetzungen für eine solche ergänzende Vertragsauslegung lägen nicht vor. Die Beklagte habe es bei Stellen der Nebenabrede in der Hand gehabt, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu formulieren.


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