Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

Autor: RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin Daniela Loy, Norton Rose LLP München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2012
Eine Klausel über die Erstattung von Fortbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind. Ist die Rückzahlungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, hat der Verwender der Klausel regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach §§ 812 ff. BGB.

BAG, Urt. v. 21.8.2012 - 3 AZR 698/10

Vorinstanz: LAG Hamm - 7 Sa 633/10

BGB §§ 305, 306, 307, 310, 612, 812

Das Problem:

Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro und bildet Ingenieure für ihre spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Die Parteien schlossen am 15.1.2008 eine Fortbildungsvereinbarung, die neben der praktischen Ausbildung beim Kläger auch den Besuch eines Lehrgangs vorsah, dessen Kosten der Kläger trug. Für den Fall des Abbruchs der Ausbildung durch den Beklagten war in einer Vertragsklausel geregelt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Kosten der Ausbildung haftet; hierzu gehörten:
  • Lehrgangskosten,
  • Fahrzeugkosten,
  • Übernachtungskosten sowie
  • „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung”.
Nachdem der Beklagte am 9.6.2008 die Ausbildung abgebrochen hatte, stritten die Parteien über die Rückzahlung der Fortbildungskosten i.H.v. 7.177 €.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und verneinte einen Erstattungsanspruch.

Die Rückzahlungsklausel sei intransparent und daher unwirksam. Dem Transparenzgebot sei nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben würden und der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen könne. Dazu seien zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Die Formulierung „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung” und die Nennung einzelner Kostenpositionen in der Rückzahlungsklausel lasse offen, in welcher Höhe diese anfallen könnten.

Da vertraglich die Kostenübernahme durch den Kläger geregelt und lediglich die Rückzahlungsklausel unwirksam sei, scheiden auch Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.


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