Schadensersatz für Veräußerung des Familienfahrzeugs
Autor: VPräsOLG a.D. Reinhardt Wever, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2016
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2016
1. Veräußert ein Ehegatte nach der Trennung eigenmächtig den im Miteigentum der Eheleute stehenden Pkw, macht er sich schadensersatzpflichtig.2. Bei der Feststellung der Eigentumsverhältnisse kommt die Miteigentumsvermutung des § 1368b Abs. 2 BGB zum Zuge, wenn der Pkw als Haushaltsgegenstand anzusehen ist.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.2016 - 16 UF 195/15
Vorinstanz: AG Bad Saulgau, Beschl. v. 16.7.2015 - 1 F 43/14
BGB §§ 823, 1006, 1586b
Bei dem Cabrio habe es sich um einen Haushaltsgegenstand (Hausrat) gehandelt, denn als einziges Familienfahrzeug habe es dem ehelichen und familiären Zusammenleben gedient. Deshalb komme die für Miteigentum sprechende Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB zur Anwendung. Diese Vorschrift sei lex specialis zu dem ebenfalls Eigentumsvermutungen enthaltenden § 1006 BGB. Die an sich auf die Verteilung der Haushaltsgegenstände zugeschnittene Vorschrift des § 1568b Abs. 2 BGB sei in einem Verfahren, gerichtet auf Schadensersatz nach unberechtigter Veräußerung von Haushaltsgegenständen, entsprechend anzuwenden. Die Vermutung von Miteigentum sieht das Gericht nicht durch die Umstände des Erwerbs des Fahrzeugs als widerlegt an. Dass allein ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand gekauft habe, reiche für die Widerlegung der Vermutung nicht aus. Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwerbe er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen; entsprechend übereigne der Verkäufer an den, „den es angehe”, also an beide Eheleute. Auch die sonstigen Umstände, insbesondere, dass der Ehemann als Halter und Versicherungsnehmer eingetragen ist, sieht das Gericht – ohne dies anzusprechen – nicht als der Annahme von Miteigentum entgegenstehend an.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.2016 - 16 UF 195/15
Vorinstanz: AG Bad Saulgau, Beschl. v. 16.7.2015 - 1 F 43/14
BGB §§ 823, 1006, 1586b
Das Problem
Die Eheleute verfügten während ihres Zusammenlebens über einen geschäftlich genutzten VW Caddy und einen Pkw Cabrio. Den Kauf des Pkw Cabrio hatte der Ehemann vorgenommen. Er war auch als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen, die Fahrzeugversicherung lief auf seinen Namen. Bezahlt worden war das Fahrzeug zum Teil mittels eines gemeinsam aufgenommenen Kredits, zum Teil durch Barzahlung – wobei streitig ist, aus wessen Vermögen das Geld stammte –, im Übrigen durch Inzahlunggabe eines anderen Fahrzeugs. Nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung benutzte die Ehefrau das Cabrio, der Ehemann den VW Caddy. Während einer Abwesenheit des Mannes entnahm die Frau die Fahrzeugpapiere aus dem Safe der Ehewohnung und verkaufte das Cabrio für 12.000 € an einen Dritten. Der Ehemann hält sich, ebenso wie die Ehefrau ihrerseits, für den Alleineigentümer des Fahrzeugs und verlangt 14.000 € Schadensersatz.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG schätzt den Wert des Fahrzeugs, orientiert am erzielten Verkaufserlös und der Schwacke-Liste, auf 12.000 € und spricht dem Mann die Hälfte dieses Betrages zu. Es sei von Miteigentum beider Eheleute auszugehen. Da die Frau durch den nicht genehmigten Verkauf die Eigentumsrechte des Mannes verletzt habe, schulde sie ihm Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 6.000 €.Bei dem Cabrio habe es sich um einen Haushaltsgegenstand (Hausrat) gehandelt, denn als einziges Familienfahrzeug habe es dem ehelichen und familiären Zusammenleben gedient. Deshalb komme die für Miteigentum sprechende Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB zur Anwendung. Diese Vorschrift sei lex specialis zu dem ebenfalls Eigentumsvermutungen enthaltenden § 1006 BGB. Die an sich auf die Verteilung der Haushaltsgegenstände zugeschnittene Vorschrift des § 1568b Abs. 2 BGB sei in einem Verfahren, gerichtet auf Schadensersatz nach unberechtigter Veräußerung von Haushaltsgegenständen, entsprechend anzuwenden. Die Vermutung von Miteigentum sieht das Gericht nicht durch die Umstände des Erwerbs des Fahrzeugs als widerlegt an. Dass allein ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand gekauft habe, reiche für die Widerlegung der Vermutung nicht aus. Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwerbe er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen; entsprechend übereigne der Verkäufer an den, „den es angehe”, also an beide Eheleute. Auch die sonstigen Umstände, insbesondere, dass der Ehemann als Halter und Versicherungsnehmer eingetragen ist, sieht das Gericht – ohne dies anzusprechen – nicht als der Annahme von Miteigentum entgegenstehend an.