Schenkungsteuer: Übertragung eines Einzelkontos unter Ehegatten

Autor: RAin Susanne Christ, FAinStR, Steuer- und Wirtschaftskanzlei, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2016
1. Überträgt ein Ehegatte das Guthaben seines Einzelkontos auf den anderen Ehegatten, kann darin eine unentgeltliche Zuwendung liegen.2. Die Feststellungslast für die Tatsache, dass dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis bereits vor Übertragung das Guthaben vollständig oder teilweise zuzurechnen war, tragen die Ehegatten. Kann dies nicht nachgewiesen werden, darf das Finanzamt eine Schenkung bejahen und darauf Schenkungsteuer erheben.

BFH, Urt. v. 29.6.2016 - II R 41/14

Vorinstanz: FG Nürnberg, Urt. v. 15.4.2014 - 4 K 1390/11

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Das Problem

Ein Ehemann übertrug das Guthaben eines allein auf ihn lautenden Kontos/Depots vollständig auf ein von seiner Ehefrau allein geführtes Konto/Depot. Der Ehefrau hatte der Ehemann bei Eröffnung seines Kontos/Depots Vollmacht erteilt. Das Finanzamt unterwarf die Übertragung des Guthabens in vollem Umfang der Schenkungsteuer und setzte diese gegenüber der Ehefrau fest. In dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch/Klage) konnte nicht geklärt werden, ob die Ehefrau, etwa aufgrund Treuhand- oder Ehegatteninnenverhältnisses, bereits vor Übertragung des Guthabens im Innenverhältnis Anspruch auf die Hälfte des Guthabens gehabt hatte. Nur in diesem Fall wäre eine freigebige Zuwendung, also Schenkung, zu verneinen gewesen. Die Ehefrau vertrat die Ansicht, dass die Feststellungslast dafür vom Finanzamt zu tragen sei. Da das Vorliegen eines solchen Anspruchs im Innenverhältnis nicht zu klären gewesen sei, hätte die Schenkungsteuer auf die Hälfte des Guthabens nicht festgesetzt werden dürfen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH stellt zunächst fest, dass bei einem Einzelkonto, das aus einem Girokonto und Depot besteht, dem Kontoinhaber der Vermögensstand an den Wertpapieren und sonstigem Guthaben zusteht. Das gilt grundsätzlich auch bei Eheleuten. Das Vorliegen einer Vollmacht führt nicht zu der Begründung eines Anspruchs auf das Guthaben. Diese Einschätzung schließt aber nicht aus, dass die Eheleute im Innenverhältnis – auch stillschweigend – eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Inhaber des Kontos/Depots ist, vereinbaren können. Dafür trägt der Ehegatte und nicht das Finanzamt – wie der BFH unmissverständlich klarstellt – die Feststellungslast. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast dafür, dass eine unentgeltliche Zuwendung, hier die Übertragung des Bankguthabens/Depots auf das Konto/Depot der Ehefrau, erfolgt ist; der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast dafür, dass diese Übertragung nicht unentgeltlich, sondern aufgrund eines Anspruchs, etwa aus einem Treuhandverhältnis (und damit entgeltlich), erfolgt ist.


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