Schönheitsreparaturen: Klauselunwirksamkeit bei Übernahme nicht renovierter Wohnung
Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2015
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2015
1. Eine formularvertragliche Renovierungsklausel, die den Mieter der bei Vertragsbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommenen Wohnung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet, ist unwirksam (Rechtsprechungsänderung gegenüber BGH v. 1.7.1981 – VIII ARZ 9/86, MDR 1987, 927).2. Maßgebend für die Beurteilung des Anfangszustandes der Wohnung als renoviert oder nicht renoviert, ist deren Aussehen nach einem Gesamteindruck auf Gebrauchsspuren aus vorvertraglicher Zeit unter Hinzuziehung aller Umstände des Einzelfalls.
BGH, Urt. v. 18.3.2015 - VIII ZR 185/14
Vorinstanz: LG Berlin - 65 S 388/13
BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 535 Abs. 1 S. 2
Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Danach folgte die Definition der Schönheitsreparaturen und ein nicht starrer Fristenplan. Handschriftlich wurde ergänzt
Der Mietvertrag wird per 1.10.2002 geschlossen. Mietzahlung ab 15.10.2002, da Mieter noch Streicharbeiten in 3 Zimmern vornimmt.
Zum Vertragsende im November 2011 gab der Mieter die Wohnung unrenoviert zurück und berief sich darauf, dass drei Räume zu Vertragsbeginn nicht gestrichen waren. Der Vermieter klagt auf Ersatz der Renovierungskosten.
BGH, Urt. v. 18.3.2015 - VIII ZR 185/14
Vorinstanz: LG Berlin - 65 S 388/13
BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 535 Abs. 1 S. 2
Das Problem
Vermietet war seit Oktober 2002 eine Wohnung mit vier Zimmern, Küche, Diele, Bad und Balkon. Der Mietvertrag enthielt die FormularklauselDer Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Danach folgte die Definition der Schönheitsreparaturen und ein nicht starrer Fristenplan. Handschriftlich wurde ergänzt
Der Mietvertrag wird per 1.10.2002 geschlossen. Mietzahlung ab 15.10.2002, da Mieter noch Streicharbeiten in 3 Zimmern vornimmt.
Zum Vertragsende im November 2011 gab der Mieter die Wohnung unrenoviert zurück und berief sich darauf, dass drei Räume zu Vertragsbeginn nicht gestrichen waren. Der Vermieter klagt auf Ersatz der Renovierungskosten.