Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbvorgabeklausel
Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2012
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2012
Die Formularklausel im Wohnungsmietvertrag, die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen unter Verwendung weißer Farbe vorschreibt, ist nur dann wirksam, wenn sie sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsendes bezieht und dem Mieter noch ein gewisser Spielraum bei der Arbeitsausführung bleibt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bereits bei Vertragsbeginn in weißer Farbe gestrichen war oder der Mietvertrag die Möglichkeit einer Genehmigung in anderer Ausführungsart durch den Vermieter offenhält.
BGH, Urt. v. 22.2.2012 - VIII ZR 205/11
Vorinstanz: LG Traunstein - 7 S 3821/10
BGB §§ 305c Abs. 2, 307, 535 Abs. 1
Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit – handwerksgerecht – ausgeführt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten.
BGH, Urt. v. 22.2.2012 - VIII ZR 205/11
Vorinstanz: LG Traunstein - 7 S 3821/10
BGB §§ 305c Abs. 2, 307, 535 Abs. 1
Das Problem:
Der BGH hatte über die Wirksamkeit folgender Formularklausel zur Renovierung der Mietwohnung zu entscheiden:Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit – handwerksgerecht – ausgeführt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten.