Schriftformerfordernis für Elternzeitverlangen
Autor: RA FAArbR Dr. Artur Kühnel,Vahle Kühnel Becker, FAeArbR, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2016
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2016
Das Elternzeitverlangen i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss die in § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Schriftform wahren. Andernfalls ist es nichtig und begründet keinen Kündigungsschutz gem. § 18 BEEG.
BAG, Urt. v. 10.5.2016 - 9 AZR 145/15
Vorinstanz: Hessisches LAG - 9 Sa 1079/14
BGB §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1; BEEG §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1
Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Die Kündigung sei somit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam.
Die Kündigung sei nicht gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam, da die Klägerin ihre Elternzeit nicht wirksam in Anspruch genommen habe. Sie habe diese nur per Telefax geltend gemacht. Ein solches Elternzeitverlangen sei gem. § 125 Satz 1 BGB unwirksam, da Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG schriftlich geltend gemacht werden müsse. Die Auslegung ergebe, dass darunter die Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Danach müsse die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax wahre diese Form nicht.
Dem beklagten Arbeitgeber sei es vorliegend auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen. Umstände, mit denen er zum Ausdruck gebracht habe, die Klägerin befinde sich nach seiner Auffassung in Elternzeit, seien weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Allein weil der Beklagte die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes zu keinem Zeitpunkt aufgefordert habe, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, habe er nicht zum Ausdruck gebracht, dass die wechselseitigen Hauptpflichten wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit suspendiert seien.
BAG, Urt. v. 10.5.2016 - 9 AZR 145/15
Vorinstanz: Hessisches LAG - 9 Sa 1079/14
BGB §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1; BEEG §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1
Das Problem
Die Parteien streiten darüber, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung wirksam ist.Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Die Kündigung sei somit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam.
Die Entscheidung des Gerichts
Anders als die Vorinstanzen hat das BAG die Kündigung als wirksam angesehen.Die Kündigung sei nicht gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam, da die Klägerin ihre Elternzeit nicht wirksam in Anspruch genommen habe. Sie habe diese nur per Telefax geltend gemacht. Ein solches Elternzeitverlangen sei gem. § 125 Satz 1 BGB unwirksam, da Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG schriftlich geltend gemacht werden müsse. Die Auslegung ergebe, dass darunter die Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Danach müsse die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax wahre diese Form nicht.
Dem beklagten Arbeitgeber sei es vorliegend auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen. Umstände, mit denen er zum Ausdruck gebracht habe, die Klägerin befinde sich nach seiner Auffassung in Elternzeit, seien weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Allein weil der Beklagte die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes zu keinem Zeitpunkt aufgefordert habe, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, habe er nicht zum Ausdruck gebracht, dass die wechselseitigen Hauptpflichten wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit suspendiert seien.