Schulrecht: Welche Schulstrafen drohen Schülern und Eltern?
26.02.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Erziehungsmaßnahmen: Eine Schule kann gegen Schüler Maßnahmen mit dem Zweck der Verhaltensänderung erlassen, z.B. Ermahnungen oder einen kurzfristigen Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht,
2. Ordnungsmaßnahme: Eine Schule kann gegen Schüler Maßnahmen mit dem Zweck der Herstellung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs erlassen, z.B. einen schriftliche Verweis oder einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht.
3. Maßnahmen gegen Eltern: Eltern, die bei der Umsetzung der gesetzliche Schulpflicht nicht mitwirken, indem sie z.B. ihre Kinder schwänzen lassen, droht ein Bußgeld zwischen 5 Euro und 1.000 Euro durch die zuständige Schulbehörde.
1. Erziehungsmaßnahmen: Eine Schule kann gegen Schüler Maßnahmen mit dem Zweck der Verhaltensänderung erlassen, z.B. Ermahnungen oder einen kurzfristigen Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht,
2. Ordnungsmaßnahme: Eine Schule kann gegen Schüler Maßnahmen mit dem Zweck der Herstellung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs erlassen, z.B. einen schriftliche Verweis oder einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht.
3. Maßnahmen gegen Eltern: Eltern, die bei der Umsetzung der gesetzliche Schulpflicht nicht mitwirken, indem sie z.B. ihre Kinder schwänzen lassen, droht ein Bußgeld zwischen 5 Euro und 1.000 Euro durch die zuständige Schulbehörde.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Schulstrafen kann die Schule gegen Schüler verhängen? Welche Erziehungsmaßnahmen kann die Schule verhängen? Welche Ordnungsmaßnahmen darf die Schule verhängen? Dürfen Lehrer heutzutage noch ihre Schüler nachsitzen lassen? Welche schulischen Strafen sind gegen Eltern möglich? Was kann passieren, wenn sich Eltern in der Schule danebenbenehmen? Wie wehre ich mich gegen eine Maßnahme der Schule? Praxistipp zu Schulstrafen Welche Schulstrafen kann die Schule gegen Schüler verhängen?
Bei den Schulstrafen unterscheidet man Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. Da für diesen Bereich die einzelnen Bundesländer zuständig sind, sind beide in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Sie können sich also je nach Bundesland auch unterscheiden.
Während Erziehungsmaßnahmen auf eine Änderung des Verhaltens der Schüler abzielen, dienen Ordnungsmaßnahmen eher dazu, einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten. Auch der Schutz beteiligter Personen kann eine Rolle spielen.
Einige Grundregeln gelten für beide Maßnahmenarten. So muss zum Beispiel nach dem Hamburger Schulgesetz jede Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Strikt verboten sind Schläge und überhaupt körperliche Züchtigungen sowie andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen. Bei immer wiederkehrenden Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Wenn nötig, sollen die Beratungslehrkraft, der Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung dabei helfen. Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmen verbunden werden. Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf die Schule höchstens eine Ordnungsmaßnahme verhängen.
Welche Erziehungsmaßnahmen kann die Schule verhängen?
Die Erziehungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt.
Beispiel:
Das Hamburger Schulgesetz nennt als Erziehungsmaßnahmen:
- Ermahnungen und Absprachen,
- den kurzfristigen Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht,
- die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen,
- die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule,
- die Teilnahme an einem Mediationsverfahren,
- die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen,
- die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.
Dabei ist die einzelne Maßnahme erforderlichenfalls mit der Beratungslehrkraft, dem Beratungsdienst oder der Schulsozialbetreuung abzustimmen. "Gewichtige" Erziehungsmaßnahmen kommen in die Schülerakte.
Das bayerische Schulgesetz nennt als Beispiel für Erziehungsmaßnahmen das Nachsitzen. Schüler können wegen nicht hinreichender Beteiligung am Unterricht also zu einer "Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft" verdonnert werden.
Welche Ordnungsmaßnahmen darf die Schule verhängen?
Unter Ordnungsmaßnahmen versteht man zum Beispiel in Hamburg:
In der Grundschule:
- den Ausschluss von einer Schulfahrt,
- die Umsetzung in eine Parallelklasse oder
- die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.
In den Sekundarstufen I und II sind folgende Ordnungsmaßnahmen möglich:
- der schriftliche Verweis,
- der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder
von einer Schulfahrt,
- die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische
Gliederung,
- die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen
Bildungsabschluss,
und bei schwerem Fehlverhalten:
- die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss oder
- die Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule und aus den Bildungsgängen
der beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht erfüllt ist.
Die Ordnungsmaßnahmen können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. So gibt es in Bayern einen einfachen und einen verschärften Verweis. Auch die Entlassung von der Schule ist bei einer "schulischen Gefährdung" möglich. Bei einer besonderen Gefährdung von Ordnung und Sicherheit des Schulbetriebes kann der Schüler nicht nur aus seiner Schule entlassen werden. Er kann auch von allen Schulen dieser Schulart ausgeschlossen werden. Solche Maßnahmen dürften jedoch ein absoluter Ausnahmefall sein.
Das Bayerische Schulgesetz betont, dass es nicht erlaubt ist, ganze Klassen oder Gruppen als solche zu bestrafen. Nicht erlaubt sind auch Ordnungsmaßnahmen wegen eines Verhaltens außerhalb der Schule – soweit die Aufgaben der Schule dadurch nicht gefährdet werden.
Dürfen Lehrer heutzutage noch ihre Schüler nachsitzen lassen?
Grundsätzlich ja. Allerdings beschränken viele Landes-Schulgesetze das Nachsitzen auf das Nachholen von versäumtem Lernstoff. Zum Teil müssen die Eltern informiert werden. Näheres dazu hier:
Schule: Ist Nachsitzen Freiheitsberaubung?
Welche schulischen Strafen sind gegen Eltern möglich?
Bei Eltern geht es hauptsächlich um die gesetzliche Schulpflicht ihrer Kinder. Diese kann verletzt sein, wenn die Kinder immer wieder den Unterricht schwänzen, aber auch, wenn die Eltern ihren Kindern einfach eine gefälschte Entschuldigung schreiben, um ein oder zwei Tage vor Ferienbeginn in Urlaub fahren zu können.
Nach den Schulgesetzen der Bundesländer begehen Eltern eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihre Kinder die Schule schwänzen lassen. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden. In manchen Fällen wird auch nur eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen. Zuständig ist die Schulbehörde. Generell liegt die Höhe des Bußgeldes zwischen 5 Euro und 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit sind es bis zu 500 Euro. Landesgesetze können abweichende Regelungen treffen.
Im mehrfachen Wiederholungsfall oder, wenn Eltern ihr Kind auf Dauer nicht zur Schule schicken, kann es sich auch um eine Straftat handeln. Beispiel: Laut Hamburger Schulgesetz wird eine solche Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet.
Was kann passieren, wenn sich Eltern in der Schule danebenbenehmen?
Wenn Eltern in der Schule – zum Beispiel beim Abholen ihrer Kinder oder beim Elternabend – andere beleidigen, ausfallend oder gar gewalttätig werden oder Lehrkräfte belästigen, sind verschiedene Schritte von Seiten der Schule möglich. So kann die Schule ein Hausverbot verhängen, welches den Eltern künftig das Betreten des Schulgeländes untersagt. Auch kann bei Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder körperlicher Gewalt Strafanzeige bei der Polizei gestellt werden.
Wie wehre ich mich gegen eine Maßnahme der Schule?
Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen müssen den Regeln des jeweiligen Landesschulgesetzes entsprechen. Bei Erziehungsmaßnahmen gehen die Gerichte davon aus, dass diese schulintern erfolgen und keine Wirkung nach außen haben. In der Regel kann hier kein juristisches Vorgehen stattfinden. Haben Eltern jedoch den Eindruck, dass sich die betreffenden Vorgänge ganz anders abgespielt haben, sollten sie dies trotzdem in einer Stellungnahme der Schule mitteilen – schon, um klarzustellen, dass sie sich nicht alles gefallen lassen.
Anders ist es bei formellen Ordnungsmaßnahmen, die schriftlich per Bescheid ergehen und als Verwaltungsakt gelten. Gegen sie kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Wird dieser abgelehnt, ist eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht möglich. Dafür empfiehlt sich das Eilverfahren, da das Kind sonst bis zur Entscheidung längst seine Schulzeit beendet hat. Dies gilt umso mehr, als der Widerspruch in einigen Bundesländern nicht dazu führt, dass die Ordnungsmaßnahme außer Kraft gesetzt wird.
Verhängen die Schule oder die Schulbehörde ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Schulpflicht, handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt. Auch dieser kann mit einem Widerspruch und mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Allerdings sehen die Gerichte das Thema "Schulpflicht" recht streng, weshalb hier wirklich genau geprüft werden sollte, ob ein juristisches Vorgehen Erfolg versprechend ist.
Praxistipp zu Schulstrafen
Bei Ordnungsmaßnahmen kommt es häufig zu rechtlichen Fehlern. Jegliche Schulstrafen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein auf das Schulrecht als Teil des Verwaltungsrechts spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, für Ihren Fall die richtigen Schritte einzuleiten.
(Wk)