Selbstbehalt ggü. dem Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2012
Hat das Kind eine eigene Lebensstellung erlangt, in der es auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen ist, können Eltern sich grundsätzlich darauf einstellen, dass es diese Elternunabhängigkeit auch behält. Mit Rücksicht darauf ist dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten gegenüber dem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, in der Regel ein Familienselbstbehalt als Mindestbetrag zuzubilligen, wie er für den Elternunterhalt vorgesehen ist, der gegebenenfalls noch weiter zu erhöhen ist.

BGH, Urt. v. 18.7.2012 - XII ZR 91/10

Vorinstanz: OLG Köln, Entsch. v. 8.6.2010 - II-25 UF 232/09

BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1 und 2

Das Problem:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht (§ 94 SGB XII) Ansprüche auf rückständigen Volljährigenunterhalt für die Monate 4/2007 bis 3/2009 geltend. In dieser Zeit erbrachte der Kläger für den 1969 geborenen, seit langem wirtschaftlich selbständigen Sohn des Beklagten, der wegen Depressionen und einer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig ist, Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Beklagte ist Rentner mit einem Nettoeinkommen von 1.603 €. Seine Ehefrau verfügt über 485 €. Die Eheleute bewohnen eine Eigentumswohnung. Das AG hat der Klage i.H.v. monatlich 70 € stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt, dass der Beklagte wegen der ihm und seiner Ehefrau zu belassenden erhöhten Selbstbehalte nicht leistungsfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB sei. Wenn das Kind bereits eine eigene Lebensstellung erlangt habe, in der es auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sei, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass es diese Elternunabhängigkeit auch behalte. Darauf dürften sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar sei, grundsätzlich auch die Eltern einstellen. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Daher sei es gerechtfertigt, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag für den Elternunterhalt vorgesehen ist, anzusetzen und diesen ggf. weiter zu erhöhen. Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen des Beklagten gehöre hier die Unterhaltspflicht gegenüber seiner vorrangigen Ehefrau, da diese kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erziele. Der Beklagte schulde ihr Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a BGB. Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage könne aus den in den Unterhaltstabellen vorgesehenen erhöhten Selbstbehaltssätzen für den Beklagten als Unterhaltspflichtigen und seine unterhaltsberechtigte Ehefrau wie beim Elternunterhalt ein sog. Familienselbstbehalt gebildet werden. Dieser sei für die hier maßgebliche Zeit mit mindestens 2.450 € anzusetzen. Davon entfalle 1.400 € auf den Beklagten und 1.050 € auf die Ehefrau. Der durch das Zusammenleben der Eheleute eingetretenen Haushaltsersparnis werde dabei durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze Rechnung getragen. Da der Beklagte und seine Ehefrau einschließlich des bereinigten Wohnvorteils nur über ein Gesamteinkommen von 2.306 € verfügten, sei er nicht in der Lage, zum Unterhalt für seinen erwachsenen Sohn beizutragen.


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