Sondereigentum: Zeitweise Vermietung als Ferienwohnung

Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2016
Ein Sondereigentum, das als Zweitwohnung dient, zeitweise aber auch als Ferienwohnung vermietet wird, bedarf nach § 3 Abs. 1 ZwVbG einer Genehmigung für die darin liegende Zweckentfremdung. Wird die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, muss die Genehmigung erteilt werden.

VG Berlin, Urt. v. 9.8.2016 - 6 K 91.16

GG Art. 14; ZwVbG §§ 2, 3

Das Problem

K, dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Dänemark, ist Eigentümer eines Wohnungseigentums in Berlin. Er ist dort mit Zweitwohnsitz gemeldet. Der Erwerb des Wohnungseigentums ist mit einem Kredit i.H.v. 175.000 € finanziert, die monatlichen Raten betragen derzeit 900 €. K gebraucht das Wohnungseigentum als Zweitwohnung für Aufenthalte aus familiären Gründen, aber auch für berufliche Anwesenheitszeiten. Während seiner Abwesenheit vermietet K das Sondereigentum als Ferienwohnung. K zeigt zur Wahrung des Bestandsschutzes dem Bezirksamt die Nutzung des Sondereigentums als Ferienwohnung an. Ferner beantragt er die Genehmigung, das Sondereigentums als Ferienwohnung nutzen zu dürfen. Der Antrag wird durch Bescheid abgelehnt. Gegen diesen klagt K.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Erfolg! K‘s Sondereigentum sei allerdings zweckentfremdungsrechtlich geschützter Wohnraum i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 ZwVbG. K‘s Räumlichkeiten seien unstreitig zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet. Die zeitweise Vermietung des Sondereigentums als Ferienwohnung bedürfe auch einer Genehmigung nach § 3 ZwVbG. Denn die Vermietung falle weder unter einen Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 2 ZwVbG noch gelte für sie eine ungeschriebene Ausnahme.

K habe indes einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ZwVbG. Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen vor. Für die Räumlichkeiten bestehe kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums. K‘s schutzwürdige privaten Interessen, nämlich sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf die freie Verfügung über das in seinem Eigentum stehende Sondereigentum, überwögen das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wohnraum. Das Ermessen, die Genehmigung zu erteilen, sei daher im Fall „auf null” reduziert.


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