Störerhaftung der DENIC auch bei ungenauer Domainbezeichnung
Autor: RA Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Greyhills Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2014
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2014
Die DENIC haftet als Störerin und ist zur Aufhebung einer Registrierung verpflichtet, wenn eine offenkundige und eindeutig feststellbare Rechtsverletzung vorliegt. Eine offensichtlich ungenaue Bezeichnung des Domainnamens in einem rechtskräftigen Titel gegen den Domaininhaber schließt diese Haftung nicht aus.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.5.2014 - 6 W 20/14 (rkr.)
Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.3.2014 - 3-8 O 155/13
MarkenG § 5 Abs. Abs. 2; BGB § 12; ZPO §§ 91, 91a
Eine Störerhaftung seitens der DENIC sei stets dann anzunehmen, wenn die Kennzeichen- oder Namensverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar sei. Hierzu sei nicht in jedem Fall die Vorlage eines rechtskräftigen Titels erforderlich. Es reiche aus, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich sei. Das OLG Frankfurt folgt hierin der Rechtsprechung des BGH, der diese in der Entscheidung „Ambiente” festgelegt hat (BGH, Urt. v. 17.5.2001 – I ZR 251/99, AfP 2001, 507 = CR 2001, 850 m. Anm. Freytag – Ambiente).
Die Rechtsverletzung sei in diesem Fall auch offenkundig. Der Zusatz „www” vor der Domain im Urteil des LG Bochum schließe eine Störerhaftung der DENIC nicht aus. Es handele sich dabei nicht um eine Third-Level-Domain. Das LG Bochum hätte eindeutig über eine Second-Level-Domain entschieden, die mit dem Namen des Unternehmens identisch sei. Diese Ungenauigkeit im Urteil des LG Bochums sei für den Sachbearbeiter der DENIC ebenso offensichtlich wie die Rechtsverletzung.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.5.2014 - 6 W 20/14 (rkr.)
Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.3.2014 - 3-8 O 155/13
MarkenG § 5 Abs. Abs. 2; BGB § 12; ZPO §§ 91, 91a
Das Problem
Ein Unternehmen sieht sich durch die Registrierung einer .de-Domain in seinen Namensrechten verletzt. Hiergegen hat es vor dem LG Bochum erfolgreich Ansprüche gegen den Domaininhaber durchgesetzt. Dieser wurde dazu verurteilt „gegenüber der DENIC auf die in Rede stehende Internet-Domain zu verzichten”. Diesen Verzicht muss er laut Urteil auch gegenüber der DENIC äußern. Im Urteil ist nicht nur die Domain, sondern auch der vorangestellte Zusatz „www.” aufgeführt. Das Unternehmen fordert die DENIC auf, die Registrierung des Domainnamens aufzuheben. Diese weist die Forderung zurück. Sie verweist darauf, dass es sich vorliegend nicht um eine Second-Level-Domain, sondern gemäß dem Urteilstenor des LG Bochum um eine Third-Level-Domain handelt. Das Unternehmen verklagt daraufhin die DENIC vor dem LG Frankfurt auf Aufhebung der Registrierung. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das Gericht der DENIC die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese legt dagegen sofortige Beschwerde ein.Die Entscheidung des Gerichts
Diese Beschwerde wird vom OLG Frankfurt zurückgewiesen.Eine Störerhaftung seitens der DENIC sei stets dann anzunehmen, wenn die Kennzeichen- oder Namensverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar sei. Hierzu sei nicht in jedem Fall die Vorlage eines rechtskräftigen Titels erforderlich. Es reiche aus, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich sei. Das OLG Frankfurt folgt hierin der Rechtsprechung des BGH, der diese in der Entscheidung „Ambiente” festgelegt hat (BGH, Urt. v. 17.5.2001 – I ZR 251/99, AfP 2001, 507 = CR 2001, 850 m. Anm. Freytag – Ambiente).
Die Rechtsverletzung sei in diesem Fall auch offenkundig. Der Zusatz „www” vor der Domain im Urteil des LG Bochum schließe eine Störerhaftung der DENIC nicht aus. Es handele sich dabei nicht um eine Third-Level-Domain. Das LG Bochum hätte eindeutig über eine Second-Level-Domain entschieden, die mit dem Namen des Unternehmens identisch sei. Diese Ungenauigkeit im Urteil des LG Bochums sei für den Sachbearbeiter der DENIC ebenso offensichtlich wie die Rechtsverletzung.