Störerhaftung von eBay für Urheberrechtsverletzungen – Tripp Trapp

Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Zürich
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2012
Betreiber von Internetauktionshäusern unterliegen im Rahmen der Störerhaftung einer verschärften Prüfpflicht, wenn sie ihre neutrale Vermittlerposition aufgeben und – etwa mittels AdWords-Anzeigen – aktiv für konkrete bei ihnen aufgeschaltete Inserate werben.

OLG Hamburg, Urt. v. 4.11.2011 - 5 U 45/07 (nrkr.)

Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 29.12.2006 - 312 O 858/06

BGB §§ 823, 1004; UrhG § 97 Abs. 1

Das Problem:

Nutzer der Internetauktionsplattform eBay boten u.a. Kinderhochstühle an, die urheberrechtswidrige Plagiate des Modells „Tripp Trapp” einer norwegischen Möbelherstellerin waren. eBay hatte bei Google sog. AdWords-Werbeanzeigen gekauft, was dazu führte, dass nach Eingabe des Produktnamens als Suchbegriff insb. auch die fraglichen Angebote angezeigt und beworben wurden. Zwar hatte die Auktionsplattform auf verschiedene Aufforderungen und Abmahnungen derartige Verkaufsangebote gelöscht. Die Rechteinhaberin nahm aber eBay auf Unterlassung in Anspruch, derartige Auktionen zu veranstalten oder zu bewerben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung von eBay sowie die Anschlussberufung der Möbelherstellerin ab. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Urheberrechtsverletzung: Zwar sei vorliegend davon auszugehen, dass die zum Verkauf angebotenen Kinderstühle Plagiate seien, die die Klägerin in ihren urheberrechtlichen Positionen i.S.v. § 97 Abs. 1 UrhG verletzten.

Keine Haftung als Täter oder Teilnehmer: Indes sei eBay nicht als Täter oder Teilnehmer zu qualifizieren. Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH „Kinderhochstühle im Internet” (BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/07, ITRB 2011, 26) sei aufgrund des automatisierten Verfahrens bei der Erstellung der Verkaufsanzeigen von fehlender Kenntnis des Betreibers der Auktionsplattform von einer drohenden Haupttat auszugehen und zudem ein vorsätzliches Zusammenwirken zwischen dem Verletzer und dem Betreiber auszuschließen. Auch eine Gehilfenstellung liege nicht vor, da – neben dem fehlenden Gehilfenvorsatz – auch nicht davon auszugehen sei, dass die Nutzer der Plattform stets vorsätzlich handelten.

Störerhaftung: Der Betreiber der Auktionsplattform sei aber als Störer zu qualifizieren, wenn er – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage. Die Haftung sei durch eine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten bedingt. So sei es einer Internetplattform wie eBay zwar nicht zuzumuten, generell jedes Angebot auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen. Erfolge indes ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung, müsse dieses Angebot unverzüglich gesperrt werden und seien zudem Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um künftige Verletzungen zu vermeiden. Diese in der E-Commerce-Richtlinie verankerte Haftungsprivilegierung greife – in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 12.7.2011 – Rs. C-324/09, CR 2011, 597 m. Anm. Volkmann = ITRB 2011, 198) – aber nur so lange, wie der Anbieter eine neutrale Vermittlerposition innehabe.

Erhöhte Prüf- und Kontrollpflichten: Durch das Aufschalten von AdWords-Anzeigen, die auf konkrete Auktionen/Verkäufe der Nutzer hinwiesen, habe eBay eine aktive Rolle eingenommen, die zu erhöhten Prüf- und Kontrollpflichten führe. Diese Anstrengungen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen seien zumutbar, soweit sie sich auch auf die konkreten Angebote der Nutzer bezögen. Diesen Pflichten könne bspw. durch geeignete Filtersoftware und eine manuelle Nachprüfung nachgekommen werden. Derartige Prüfpflichten gefährdeten zudem nicht das Geschäftsmodell von eBay, das außerdem nicht darauf basieren könne, unter Billigung der Verletzung von Drittrechten mit geringem Personalaufwand höchstmöglichen Gewinn zu erzielen.


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