Strafbares Ausspähen der Privatsphäre mittels Trojaner-Software
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf – www.aufrecht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2011
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2011
Der Einsatz einer Trojaner-Software zum Zweck der unbemerkten Anfertigung und Übertragung von Bildern des Opfers mit dessen Webcam ist als Ausspähen von Daten und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafbar.
AG Düren, Urt. v. 10.12.2010 - 10 Ls-806 Js 644/10-275/10 (rkr.)
StGB §§ 201a, 202a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs: Mit der Anfertigung und Übertragung der Bilder sei der Tatbestand des § 201a StGB erfüllt. Aufgrund des Strafantragserfordernisses des § 205 StGB könnten jedoch lediglich 12 Fälle dementsprechend verfolgt werden.
Ausspähen von Daten: Für das Ausspähen von Daten sehe § 205 StGB die Möglichkeit des Einschreitens bei besonderem öffentlichem Interesse vor. Die Anfertigung und Übertragung der Bilder sei tatbestandsmäßig i.S.v. § 202a StGB.
AG Düren, Urt. v. 10.12.2010 - 10 Ls-806 Js 644/10-275/10 (rkr.)
StGB §§ 201a, 202a
Das Problem:
Moderne Trojaner-Software ermöglicht eine vollständige, unbemerkte Steuerung des befallenen Rechners, die alle Funktionen, auch die der Webcam, erfassen kann. Vorliegend war zu entscheiden, wie der Einsatz solcher Software strafrechtlich zu bewerten ist. Der Täter hatte sich Zugangsdaten von Nutzern des ICQ-Netzwerks verschafft, sich dort unter den falschen Identitäten angemeldet und die jeweiligen Bekanntschaften kontaktiert. Diesen hatte er die Trojaner-Software untergeschoben und sodann in insgesamt 98 Fällen die jeweilige Webcam ferngesteuert und die Bilder zu sich übertragen.Die Entscheidung des Gerichts:
Das AG hat hier eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, § 201a StGB, und Ausspähens von Daten, § 202a StGB, angenommen.Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs: Mit der Anfertigung und Übertragung der Bilder sei der Tatbestand des § 201a StGB erfüllt. Aufgrund des Strafantragserfordernisses des § 205 StGB könnten jedoch lediglich 12 Fälle dementsprechend verfolgt werden.
Ausspähen von Daten: Für das Ausspähen von Daten sehe § 205 StGB die Möglichkeit des Einschreitens bei besonderem öffentlichem Interesse vor. Die Anfertigung und Übertragung der Bilder sei tatbestandsmäßig i.S.v. § 202a StGB.