Strafbarkeit der Simlock-Entfernung
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf – www.aufrecht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2012
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2012
Das Entfernen von Simlock-Sperren bei Mobiltelefonen ist als Fälschen beweiserheblicher Daten und als Datenveränderung strafbar.
AG Göttingen, Urt. v. 4.5.2011 - 62 Ds 51 Js 9946/10 (rkr.)
StGB §§ 52, 53, 267, 269, 270, 303a, 303c
Datenveränderung: Bei der auf dem Mobiltelefon eingerichteten Sperre handle es sich um Daten, an denen ein fremdes Nutzungsrecht bestehe. Aufgrund der Tatsache, dass mit dem Simlock bestimmte vertragliche Zwecke erreicht werden sollten, sei das Nutzungsrecht dem jeweiligen Mobilfunkvertrag immanent. Der Erwerb der Hardware umfasse gerade nicht die uneingeschränkte Befugnis, die Software des Geräts zu manipulieren, um die Sperre zu umgehen. Diese Umgehung sei vielmehr gegen den Willen des Netzbetreibers und damit rechtswidrig geschehen. In diesem Zusammenhang sei auf die Vorschriften des Urheberrechts zu verweisen, die in §69c UrhG ebenfalls ein Verbot beinhalteten, die auf dem Gerät gespeicherte Software ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu verändern.
Offen bleibt an dieser Stelle jedoch, wer Rechteinhaber an eben dieser Simlock-Sperre ist und wer dementsprechend die erforderliche Einwilligung hätte erteilen können. In Betracht kommen hier sowohl der Mobilfunkanbieter als auch der Hersteller des Geräts und Entwickler der Gerätesoftware.
Fälschen beweiserheblicher Daten: Der Speicher, in dem sich die Simlock-Sperre befinde, enthalte beweiserhebliche Daten. Durch die Veränderung dieser Daten sei ihnen nun der Erklärungsinhalt zuzumessen, dass der Benutzer das Gerät rechtmäßig in jedem beliebigen Mobilfunknetz betreiben könne, was jedoch tatsächlich falsch sei. Würde diese gespeicherte Erklärung wahrnehmbar gemacht, so würde der falsche Eindruck erweckt, das ausgebende Mobilfunkunternehmen habe die erforderlichen Befugnisse verliehen und diese Daten selbst abgespeichert. Da dies nicht zutreffe, sei hier ein Fälschen beweiserheblicher Daten anzunehmen.
AG Göttingen, Urt. v. 4.5.2011 - 62 Ds 51 Js 9946/10 (rkr.)
StGB §§ 52, 53, 267, 269, 270, 303a, 303c
Das Problem:
Im Rahmen subventionierter Mobilfunkverträge oder bei der Abgabe von Prepaid-Geräten werden Mobilfunkgeräte mit einer sog. Simlock-Sperre vertrieben, die es dem Nutzer unmöglich macht, das Gerät mit einer anderen Sim-Karte als der des jeweiligen Netzanbieters zu betreiben. Auf diese Weise versuchen die Netzanbieter, die meist günstig abgegebenen Geräte für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die anfallenden Gesprächsgebühren zu refinanzieren. Das AG Göttingen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob strafbar handelt, wer das vorzeitige Entsperren derartiger Geräte gegen Entgelt anbietet.Die Entscheidung des Gerichts:
Das AG Göttingen hat sowohl eine Strafbarkeit in Form des Fälschens beweiserheblicher Daten als auch der Datenveränderung angenommen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.Datenveränderung: Bei der auf dem Mobiltelefon eingerichteten Sperre handle es sich um Daten, an denen ein fremdes Nutzungsrecht bestehe. Aufgrund der Tatsache, dass mit dem Simlock bestimmte vertragliche Zwecke erreicht werden sollten, sei das Nutzungsrecht dem jeweiligen Mobilfunkvertrag immanent. Der Erwerb der Hardware umfasse gerade nicht die uneingeschränkte Befugnis, die Software des Geräts zu manipulieren, um die Sperre zu umgehen. Diese Umgehung sei vielmehr gegen den Willen des Netzbetreibers und damit rechtswidrig geschehen. In diesem Zusammenhang sei auf die Vorschriften des Urheberrechts zu verweisen, die in §69c UrhG ebenfalls ein Verbot beinhalteten, die auf dem Gerät gespeicherte Software ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu verändern.
Offen bleibt an dieser Stelle jedoch, wer Rechteinhaber an eben dieser Simlock-Sperre ist und wer dementsprechend die erforderliche Einwilligung hätte erteilen können. In Betracht kommen hier sowohl der Mobilfunkanbieter als auch der Hersteller des Geräts und Entwickler der Gerätesoftware.
Fälschen beweiserheblicher Daten: Der Speicher, in dem sich die Simlock-Sperre befinde, enthalte beweiserhebliche Daten. Durch die Veränderung dieser Daten sei ihnen nun der Erklärungsinhalt zuzumessen, dass der Benutzer das Gerät rechtmäßig in jedem beliebigen Mobilfunknetz betreiben könne, was jedoch tatsächlich falsch sei. Würde diese gespeicherte Erklärung wahrnehmbar gemacht, so würde der falsche Eindruck erweckt, das ausgebende Mobilfunkunternehmen habe die erforderlichen Befugnisse verliehen und diese Daten selbst abgespeichert. Da dies nicht zutreffe, sei hier ein Fälschen beweiserheblicher Daten anzunehmen.