Strafloses WLAN-Schwarzsurfen
Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2011
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2011
Das Nutzen des Internet über ein unverschlüsseltes WLAN-Netz ist nicht strafbar.
LG Wuppertal, Beschl. v. 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
Vorinstanz: AG Wuppertal, Beschl. v. 3.8.2010 - 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08
TKG §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1; BDSG §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44; StGB § 202b
Kein unbefugtes Abhören: §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG erforderten, dass ein zwischen anderen Personen stattfindender Kommunikationsvorgang durch einen Dritten als Täter bewusst und gezielt mitgehört werde. Durch die DHCP-Konfiguration seines Routers und den Verzicht auf die Verschlüsselung äußere der Betreiber eines offenen WLAN bei technischer Betrachtung den Willen, dass jedes Gerät in Reichweite sich mit dem Router verbinden dürfe, so dass es zu einem nicht fremden Kommunikationsvorgang komme. Der Betreiber müsse sich die von seinem Gerät getroffene Bestimmung zurechnen lassen, auch wenn er selbst einen abweichenden Willen bilde und zu erkennen gebe.
Kein unbefugtes Abrufen personenbezogener Daten: Nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG mache sich strafbar, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich seien, in der Absicht, sich zu bereichern, abrufe. Die dem Anwohner für den Aufbau der Internetverbindung zugewiesene externe IP-Adresse stelle für den Schwarzsurfer kein personenbezogenes Datum dar, da eine Individualisierung nur über den Accessprovider möglich sei. Überdies fehle es an einem nicht allgemein zugänglichen Datum, da jeder, der sich mit einem WLAN- und internetfähigen empfangsbereiten Gerät im Sendebereich des WLAN-Routers befinde, diese Adresse abrufen könne.
Kein Ausspähen oder Abfangen von Daten: Eine Strafbarkeit nach § 202a StGB scheide aus, da die Daten gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert gewesen seien. Für eine Strafbarkeit nach § 202b StGB fehle es schon an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung.
Kein Computerbetrug oder Leistungserschleichung: §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB schieden aus, da es an einer täuschungsäquivalenten Handlung fehle, weil bei einem unverschlüsselt betriebenen WLAN ohne Prüfung der Zugangsberechtigung dem Client durch den Router automatisch eine interne IP-Adresse zugewiesen werde. Der objektive Tatbestand des § 265a StGB setze als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Entgeltlichkeit der erschlichenen Leistung voraus. Hieran mangele es, da die von dem Schwarzsurfer erlangte Leistung, die Nutzung des von dem Anwohner betriebenen Funknetzwerks, generell nicht gegen Entrichtung eines Entgelts angeboten werde. Ferner setze ein Erschleichen voraus, dass die Inanspruchnahme unter Umgehung der von dem Berechtigten geschaffenen Sicherungsvorkehrungen erfolge.
LG Wuppertal, Beschl. v. 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
Vorinstanz: AG Wuppertal, Beschl. v. 3.8.2010 - 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08
TKG §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1; BDSG §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44; StGB § 202b
Das Problem:
Ist es strafbar, sich auf offener Straße mit einem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene und über einen WLAN-Router betriebene Funknetzwerk eines Anwohners mit der Absicht einzuwählen, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen?Die Entscheidung des Gerichts:
Es liege kein hinreichender Tatverdacht gem. § 203 StPO vor.Kein unbefugtes Abhören: §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG erforderten, dass ein zwischen anderen Personen stattfindender Kommunikationsvorgang durch einen Dritten als Täter bewusst und gezielt mitgehört werde. Durch die DHCP-Konfiguration seines Routers und den Verzicht auf die Verschlüsselung äußere der Betreiber eines offenen WLAN bei technischer Betrachtung den Willen, dass jedes Gerät in Reichweite sich mit dem Router verbinden dürfe, so dass es zu einem nicht fremden Kommunikationsvorgang komme. Der Betreiber müsse sich die von seinem Gerät getroffene Bestimmung zurechnen lassen, auch wenn er selbst einen abweichenden Willen bilde und zu erkennen gebe.
Kein unbefugtes Abrufen personenbezogener Daten: Nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG mache sich strafbar, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich seien, in der Absicht, sich zu bereichern, abrufe. Die dem Anwohner für den Aufbau der Internetverbindung zugewiesene externe IP-Adresse stelle für den Schwarzsurfer kein personenbezogenes Datum dar, da eine Individualisierung nur über den Accessprovider möglich sei. Überdies fehle es an einem nicht allgemein zugänglichen Datum, da jeder, der sich mit einem WLAN- und internetfähigen empfangsbereiten Gerät im Sendebereich des WLAN-Routers befinde, diese Adresse abrufen könne.
Kein Ausspähen oder Abfangen von Daten: Eine Strafbarkeit nach § 202a StGB scheide aus, da die Daten gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert gewesen seien. Für eine Strafbarkeit nach § 202b StGB fehle es schon an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung.
Kein Computerbetrug oder Leistungserschleichung: §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB schieden aus, da es an einer täuschungsäquivalenten Handlung fehle, weil bei einem unverschlüsselt betriebenen WLAN ohne Prüfung der Zugangsberechtigung dem Client durch den Router automatisch eine interne IP-Adresse zugewiesen werde. Der objektive Tatbestand des § 265a StGB setze als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Entgeltlichkeit der erschlichenen Leistung voraus. Hieran mangele es, da die von dem Schwarzsurfer erlangte Leistung, die Nutzung des von dem Anwohner betriebenen Funknetzwerks, generell nicht gegen Entrichtung eines Entgelts angeboten werde. Ferner setze ein Erschleichen voraus, dass die Inanspruchnahme unter Umgehung der von dem Berechtigten geschaffenen Sicherungsvorkehrungen erfolge.