Streitigkeit aus Darlehensvertrag zwischen Eheleuten als sonstige Familiensache

Autor: Notar Dr. Jörn Heinemann, Neumarkt i.d.OPf.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2014
1. Fordert ein Ehegatte die Rückzahlung eines während der Ehe gewährten zinslosen Darlehens vom anderen Ehegatten aus Anlass der Trennung, so liegt ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor. (Leitsatz des Verfassers)2. Private Darlehensgeschäfte zwischen Eheleuten sind keine Bank- und Finanzgeschäfte i.S.d. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b ZPO, so dass die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht ausgeschlossen ist. (amtlicher Leitsatz)

OLG München, Beschl. v. 2.4.2014 - 20 W 503/14

Vorinstanz: LG Landshut, Beschl. v. 18.12.2013 - 41 O 585/13

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b

Das Problem

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung geltend. Die Parteien waren miteinander verheiratet; die nach Auffassung des Klägers als zinsloses Darlehen i.H.v. 107.000 € an die Beklagte ausgereichten Mittel wurden während des Bestands der Ehe ausbezahlt. Die Parteien leben seit dem 1.7.2010 getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.7.2011 zur Rückzahlung des von ihm geltend gemachten Betrages aufgefordert. Die Beklagte ist u.a. der Auffassung, die Darlehensbeträge seien auch unter dem Aspekt ehebedingter Zuwendung zu betrachten. Das LG hat den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Familiengericht verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, es läge keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor, weil es an einem Zusammenhang des Rechtsstreits mit der Trennung/Scheidung fehle; insbesondere liege ein Fall der Ausnahmevorschrift nach § 266 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b ZPO vor. Der Kläger hat gegen die Entscheidung des LG die sofortige Beschwerde erhoben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG weist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Rückzahlungsanspruch des Darlehens in einem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung der Eheleute stehe, so dass eine sonstige Familiensache vorliege. Den inneren Zusammenhang leitet das OLG daraus her, dass das Darlehen während der Ehe ausgereicht und zinslos gewährt wurde. Außerdem habe der Kläger die Rückzahlung des Darlehens erst nach der Trennung und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Trennungsunterhalt durch die Beklagte gefordert. Außerdem hätten zwischen den Beteiligten Verhandlungen über eine Verlängerung der Schuld geschwebt und die Beklagte habe sich mit familienrechtlichen Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch gerichtet. Nicht einschlägig sei die Ausschlussklausel des § 266 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b ZPO, da es sich bei dem von einer Privatperson gewährten Darlehen nicht um ein Bank- und Finanzgeschäft handele. Erforderlich sei vielmehr die Beteiligung eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts. Nur in diesem Fall sei die besondere Sachkunde des ordentlichen Gerichts angezeigt.


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