Streitwert bei Onlinenutzung von Produktfotografien
Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2013
Der Streitwert für Unterlassungsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Nutzung fremder Produktfotos für eine private Internetauktion richtet sich in der Regel nach dem doppelten Betrag des Lizenzsatzes für die Bildernutzung.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.2.2013 - 3 W 81/13
ZPO § 3; UrhG §§ 19a, 97
Bewertungskriterien: Nach § 3 ZPO sei für die Streitwertfestsetzung im Wesentlichen das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich. Dies bemesse sich bei Urheberrechtsstreitigkeiten in Ansehung von Ausmaß der Verletzung und Verschulden des Verletzers nach dem Wert des verletzten Rechts und dem Angriffsfaktor. Der Wert des Auktionsgegenstands spiele keine Rolle, da der Verkaufspreis nicht in Abhängigkeit zum wirtschaftlichen Wert der Produktfotos stehe. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass sich der Streitwert nicht zu weit vom wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts entfernen dürfe. Es bestehe daneben auch die Möglichkeit, Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Lizenzwert: Entscheidend komme es allein auf die jeweilige Lizenzgebühr an, nicht hingegen auf einen ggf. höheren Lizenzschaden, z.B. wegen unterlassener Urhebernennung. Veranschlagt werde vorliegend das Doppelte einer Lizenzgebühr von 150 € je Bild für drei Bilder, d.h. insgesamt 900 €.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.2.2013 - 3 W 81/13
ZPO § 3; UrhG §§ 19a, 97
Das Problem:
Ein privater Anbieter stellt zuvor bei eBay erworbene Artikel unter Nutzung der Produktfotos des Erstanbieters erneut bei der Auktionsplattform ein und wird vom ursprünglichen Anbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Parteien streiten nach Erledigung des Verfahrens über die Höhe des Streitwerts für das einstweilige Verfügungsverfahren.Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Nürnberg sieht das Doppelte des Lizenzsatzes als angemessenen Streitwert bei urheberrechtswidriger Fotonutzung für private Zwecke bei eBay an.Bewertungskriterien: Nach § 3 ZPO sei für die Streitwertfestsetzung im Wesentlichen das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich. Dies bemesse sich bei Urheberrechtsstreitigkeiten in Ansehung von Ausmaß der Verletzung und Verschulden des Verletzers nach dem Wert des verletzten Rechts und dem Angriffsfaktor. Der Wert des Auktionsgegenstands spiele keine Rolle, da der Verkaufspreis nicht in Abhängigkeit zum wirtschaftlichen Wert der Produktfotos stehe. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass sich der Streitwert nicht zu weit vom wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts entfernen dürfe. Es bestehe daneben auch die Möglichkeit, Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Lizenzwert: Entscheidend komme es allein auf die jeweilige Lizenzgebühr an, nicht hingegen auf einen ggf. höheren Lizenzschaden, z.B. wegen unterlassener Urhebernennung. Veranschlagt werde vorliegend das Doppelte einer Lizenzgebühr von 150 € je Bild für drei Bilder, d.h. insgesamt 900 €.