Subventionsrecht: Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) 2016 - 2026
05.11.2019, Autor: Herr Marcus Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (278 mal gelesen)
Mit der Förderrichtlinie „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase 2 (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)“ vom 18. Oktober 2017 unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)...
Mit der Förderrichtlinie „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase 2 (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)“ vom 18. Oktober 2017 unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Marktaktivierung für Produkte, die die technische Marktreife erzielt haben, am Markt jedoch noch nicht wettbewerbsfähig sind, als Vorstufe des Markthochlaufs
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung, Nr. 2 der Richtline normiert im Wesentlichen:
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger, Nr. 3 der Richtlinie normiert im Wesentlichen:
Zuwendungsvoraussetzungen, Nr. 4 der Richtline normiert im Wesentlichen:
Wie können wir Ihnen behilflich sein?
Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht „verstehen“ wir Subventionsrichtlinien und geben Hilfestellung sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Rückforderung. Unsere Expertise wird sowohl von Subventionsgebern als auch von Subventionsempfängern in Anspruch genommen.
Wir helfen Ihnen, wenn die Förderung der Flurförderzeug-Flotten und Betankungsinfrastruktur im Vordergrund steht.
Wir helfen Ihnen, wenn eine Förderung von Brennstoffzellenfahrzeugen im ÖPV und in Flotten angestrebt wird.
Wir helfen Ihnen, wenn Sie eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen im Straßenverkehr errichten möchten.
Wir prüfen den Sachverhalt auf Rechtmäßigkeit, wenn Ihr Antrag auf Förderung mit einem Hinweis darauf versagt worden ist, dass Fördermittel nicht mehr zur Verfügung stünden, Ihr Konkurrent indes eine Subvention erhalten hat.
https://www.baiker-richter.com/Rechtsgebiete/Subventionsrecht
Mit der Förderrichtlinie „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase 2 (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)“ vom 18. Oktober 2017 unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Marktaktivierung für Produkte, die die technische Marktreife erzielt haben, am Markt jedoch noch nicht wettbewerbsfähig sind, als Vorstufe des Markthochlaufs
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung, Nr. 2 der Richtline normiert im Wesentlichen:
- Fahrzeuge (Straße, Schiene und Was-ser) und Flugzeuge, die mit einem Brennstoffzellenantrieb ausgestattet sind, und gegebenenfalls die für deren Betrieb notwendige Betankungs- und Wartungsinfrastruktur.
- Sonderfahrzeuge in der Logistik, die mit einem Brennstoffzellenantrieb ausgestattet sind, und die für deren Betrieb notwendige Betankungsinfrastruktur.
- Elektrolyseanlagen zur vor Ort Erzeugung von Wasserstoff.
- brennstoffzellenbasierte autarke Stromversorgung für kritische oder netzferne Infrastrukturen.
- Investitionszuschüsse für hocheffizi-ente Kraft-Wärme-Kopplung Brennstoffzellenbasierte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen), sofern sie zur Bordenergieversorgung auf Schiffen, Fahrzeugen und Flug-zeugen verwendet werden.
- Investitionszuschüsse für öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger, Nr. 3 der Richtlinie normiert im Wesentlichen:
- Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Zuwendungsvoraussetzungen, Nr. 4 der Richtline normiert im Wesentlichen:
- Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Betrieb der geförderten innovativen Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt. Es gelten insbesondere die Anforderungen nach Artikel 36 AGVO. Elektrolyseanlagen müssen mit erneuerbarem Strom betrieben werden.
- Brennstoffzellenbasierte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) können unter den Voraussetzungen des Artikels 40 der AGVO gefördert werden. Darüber hinaus müssen die hocheffizienten KWK-Anlagen im Vergleich zur getrennten Erzeugung Primärenergieeinsparun-gen erbringen und der Definition für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz entspre-chen.
- Öffentlich zugängliche Wasserstoffbe-tankungsanlagen können als sog. lokale Infrastruktur unter den Voraus-setzungen des Artikels 56 AGVO gefördert werden. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Infrastruktur interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung steht. Der für die Nutzung oder den Verkauf der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
Wie können wir Ihnen behilflich sein?
Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht „verstehen“ wir Subventionsrichtlinien und geben Hilfestellung sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Rückforderung. Unsere Expertise wird sowohl von Subventionsgebern als auch von Subventionsempfängern in Anspruch genommen.
Wir helfen Ihnen, wenn die Förderung der Flurförderzeug-Flotten und Betankungsinfrastruktur im Vordergrund steht.
Wir helfen Ihnen, wenn eine Förderung von Brennstoffzellenfahrzeugen im ÖPV und in Flotten angestrebt wird.
Wir helfen Ihnen, wenn Sie eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen im Straßenverkehr errichten möchten.
Wir prüfen den Sachverhalt auf Rechtmäßigkeit, wenn Ihr Antrag auf Förderung mit einem Hinweis darauf versagt worden ist, dass Fördermittel nicht mehr zur Verfügung stünden, Ihr Konkurrent indes eine Subvention erhalten hat.
https://www.baiker-richter.com/Rechtsgebiete/Subventionsrecht