Tätigkeitsverbot für Rechtsanwalt als Kontrollbetreuer

Autor: RA Dr. Lambert Krause, FAFamR, Waldshut-Tiengen/Wurmlingen (Tuttlingen)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2016
Wer als Rechtsanwalt gegen den Träger zu verwaltenden Vermögens tätig war, kann weder sein Betreuer noch sein Kontrollbetreuer werden. Ein konkreter Interessenkonflikt muss nicht vorliegen.

BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - XII ZB 106/15

Vorinstanz: LG Ulm, Beschl. v. 2.2.2015 - 3 T 120/14

BGB § 1896 Abs. 3; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1

Das Problem

Eine 83-jährige Frau litt an fortgeschrittener Demenz vom Typ Alzheimer und konnte ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln. Sie hatte ihren sechs Kindern unterschiedliche Vollmachten erteilt. Die Kinder waren sich hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen nicht einig und widerriefen teilweise die Vollmachten untereinander. Das Notariat richtete eine Kontrollbetreuung ein und bestimmte eine Rechtsanwältin zur Berufsbetreuerin. Als Aufgabenkreis wurde die Geltendmachung der Rechte der 83-jährigen Frau gegenüber ihren Bevollmächtigten festgelegt mit dem Recht, alle oder einzelne der erteilten Vollmachten zu widerrufen.

Die Besonderheit bestand darin, dass die Rechtsanwältin Jahre zuvor einen Mieter der alten Dame vertreten hatte. Dem hatte einer der Bevollmächtigten 2008 wegen behaupteter Vertragsverletzungen und 2012 wegen Zahlungsverzugs das Mietverhältnis gekündigt. Die Kündigungen waren von der Rechtsanwältin und jetzigen Kontrollbetreuerin erfolgreich abgewehrt worden.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt nicht Betreuer in einer Angelegenheit werden, in der er schon als Rechtsanwalt gegen den zu Betreuenden befasst war.

Mit seinem Judikat hat sich der BGH in diesem Zusammenhang in zweifacher Hinsicht klar geäußert: Zum einen gelte die gesetzliche Einschränkung in der Form des Tätigkeitsverbots für den Rechtsanwalt nicht nur für die Bestellung zum Betreuer, sondern auch für die zum Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB. Insofern sehe das Gesetz nämlich keine Differenzierung vor. Zum anderen gelte das Tätigkeitsverbot abstrakt. Es müsse also weder gefragt noch geprüft werden, ob im Einzelfall ein konkreter Interessenkonflikt bestehe. Auch wenn dieser nicht vorliege, müsse eine Betreuerbestellung unterbleiben.


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