Tariforientierte Pauschalvergütung für Online-Artikel
Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2016
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2016
Für das Verfassen von Artikeln für ein Onlinemagazin können Pauschalvergütungen vereinbart werden, solange diese den Anforderungen an die angemessene Vergütung i.S.v. § 32 Abs. 1 UrhG entsprechen.
OLG Celle, Beschl. v. 27.4.2016 - 13 W 27/16
UrhG §§ 32, 36
Tarifvertrag oder Vergütungsregeln: Nach § 32 UrhG komme es zunächst darauf an, ob sich aus einem Tarifvertrag Kriterien für die Bemessung einer Vergütung ergäben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch seien keine gemeinsamen Vergütungsregeln i.S.v. § 36 UrhG einschlägig.
Beurteilung der Angemessenheit: Mangels tarifvertraglicher Anhaltspunkte und anwendbarer Vergütungsregeln sei nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls die Angemessenheit der Vergütung zu bestimmen. Insoweit komme es darauf an, „was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insb. nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten” sei. In diesem Zusammenhang sei auch trotz der Unanwendbarkeit von Vergütungsregeln jedenfalls indiziell auf entsprechende Regelungswerke zurückzugreifen.
GVR Tageszeitungen: Die gemeinsamen Vergütungsregeln „GVR Tageszeitungen” seien für den Autor, der sich als freier hauptberuflicher Journalist ausweisen könne, zwar grundsätzlich anwendbar, jedoch für Onlineartikel nicht einschlägig, da sie ausschließlich den Tageszeitungspresse beträfen und für Erstveröffentlichungen in Onlinemagazinen keine passenden Regelungen mit Blick auf die dort vorgesehene Vergütung nach Druckzeilen enthielten.
Honorar DJV: Anderes gelte für die „Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge” des DJV. Einem entsprechenden Tarifvertrag könne indizielle Wirkung zukommen, wenn die darin geregelte Vergütung mit der Interessenlage des Autors vergleichbar sei. Die Honorarübersicht des DJV sehe ausdrücklich auch Pauschalvereinbarungen vor und sei strukturell auch auf die Nutzung für Onlineveröffentlichungen anwendbar. In Anwendung der Vergütungsgrundsätze des DJV nahm das Gericht bei einer durchschnittlichen Beitragslänge von 10.000 Zeichen eine angemessene Vergütung von 400 € pro Beitrag an. Für vom Autor gefertigtes Bildmaterial erachtete das Gericht eine Vergütung von zusätzlich 50 € pro Foto als angemessen.
OLG Celle, Beschl. v. 27.4.2016 - 13 W 27/16
UrhG §§ 32, 36
Das Problem
Der Autor eines Onlinemagazins wendet sich unter Berufung auf die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung gegen den Verlag. Er macht geltend, dass die bislang vereinbarte Pauschalvergütung von 40-100 € für Texte im Umfang von 10.000 Zeichen einschließlich Fotomaterial zu niedrig ist und fordert unter Rückgriff auf die gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie die Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) eine Anpassung der Vergütung für die Vergangenheit.Die Entscheidung des Gerichts
Zwar wies das Gericht den Antrag des Autors auf Prozesskostenhilfe aus prozessualen Gründen zurück, gab ihm jedoch im Wesentlichen bezogen auf die Forderung der Vergütungsanpassung Recht.Tarifvertrag oder Vergütungsregeln: Nach § 32 UrhG komme es zunächst darauf an, ob sich aus einem Tarifvertrag Kriterien für die Bemessung einer Vergütung ergäben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch seien keine gemeinsamen Vergütungsregeln i.S.v. § 36 UrhG einschlägig.
Beurteilung der Angemessenheit: Mangels tarifvertraglicher Anhaltspunkte und anwendbarer Vergütungsregeln sei nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls die Angemessenheit der Vergütung zu bestimmen. Insoweit komme es darauf an, „was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insb. nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten” sei. In diesem Zusammenhang sei auch trotz der Unanwendbarkeit von Vergütungsregeln jedenfalls indiziell auf entsprechende Regelungswerke zurückzugreifen.
GVR Tageszeitungen: Die gemeinsamen Vergütungsregeln „GVR Tageszeitungen” seien für den Autor, der sich als freier hauptberuflicher Journalist ausweisen könne, zwar grundsätzlich anwendbar, jedoch für Onlineartikel nicht einschlägig, da sie ausschließlich den Tageszeitungspresse beträfen und für Erstveröffentlichungen in Onlinemagazinen keine passenden Regelungen mit Blick auf die dort vorgesehene Vergütung nach Druckzeilen enthielten.
Honorar DJV: Anderes gelte für die „Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge” des DJV. Einem entsprechenden Tarifvertrag könne indizielle Wirkung zukommen, wenn die darin geregelte Vergütung mit der Interessenlage des Autors vergleichbar sei. Die Honorarübersicht des DJV sehe ausdrücklich auch Pauschalvereinbarungen vor und sei strukturell auch auf die Nutzung für Onlineveröffentlichungen anwendbar. In Anwendung der Vergütungsgrundsätze des DJV nahm das Gericht bei einer durchschnittlichen Beitragslänge von 10.000 Zeichen eine angemessene Vergütung von 400 € pro Beitrag an. Für vom Autor gefertigtes Bildmaterial erachtete das Gericht eine Vergütung von zusätzlich 50 € pro Foto als angemessen.