Telefonwerbung ohne wirksame Einwilligung
Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2011
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2011
Eine Einwilligung in Telefonwerbung ist vom Betroffenen gesondert zu erklären; es genügt nicht, dass die Erklärung in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen beinhalten.
BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - I ZR 38/10
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 21.1.2010 - 315 O 289/09
UWG §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; UKlaG § 4; ZPO § 566 Abs. 4 Nr. 1, 2
Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z. GmbH).
Eine Teilnehmerin schickte die ausgefüllte Gewinnspielkarte ein und wurde kurz darauf von einer Mitarbeiterin des Telefonmarketingunternehmens Z. GmbH angerufen, die ihr einen Gutschein in Aussicht stellte und ein Zeitschriftenabonnement anpries. Die Telefonwerbung wurde im Klageweg durch einen Verbraucherschutzverband beanstandet.
BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - I ZR 38/10
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 21.1.2010 - 315 O 289/09
UWG §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; UKlaG § 4; ZPO § 566 Abs. 4 Nr. 1, 2
Das Problem:
Einem Gewinnspiel in einer Zeitschrift war eine Teilnahmekarte beigefügt, in die Name, Anschrift und Telefonnummer eingetragen werden sollten. Unter der für die Telefonnummer vorgesehenen Zeile befand sich der TextTel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z. GmbH).
Eine Teilnehmerin schickte die ausgefüllte Gewinnspielkarte ein und wurde kurz darauf von einer Mitarbeiterin des Telefonmarketingunternehmens Z. GmbH angerufen, die ihr einen Gutschein in Aussicht stellte und ein Zeitschriftenabonnement anpries. Die Telefonwerbung wurde im Klageweg durch einen Verbraucherschutzverband beanstandet.