Testament verfassen: 12 Punkte, die Sie unbedingt beachten sollten!
16.09.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Niemand befasst sich gern mit Fragen der Erbfolge oder der Nachlassregelung. Stattdessen verlassen sich die meisten Menschen auf die gesetzliche Erbfolge. Dadurch erben jedoch häufig Personen, die man selbst eher nicht bedacht hätte. Wer selbst entscheiden will, was mit seinem Nachlass passiert, sollte daher eindeutige Regelungen treffen. Ein gutes Werkzeug dafür ist das Testament. Allerdings sollte man bei seiner Abfassung keine Fehler machen. Sonst ist es nämlich unwirksam, und dann gilt wieder die gesetzliche Erbfolge.
In einem Testament kann man Personen zu Erben einsetzen oder sie enterben. Eine Erbeinsetzung kann man an die Erfüllung von Auflagen binden. Außerdem kann der Erblasser - also derjenige, welcher das Testament aufsetzt - auch ein sogenanntes Vermächtnis aussetzen. Das bedeutet, dass man einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand zuspricht. Dessen Herausgabe darf die oder der Betreffende dann von den Erben verlangen. Auch kann ein Testament eine Teilungsanordnung enthalten. Diese regelt dann, wie der Nachlass unter mehreren Miterben aufzuteilen ist.
Abgesehen von der Erbeinsetzung kann der Erblasser im Testament anordnen, dass sich ein Testamentsvollstrecker um seine Nachlassangelegenheiten kümmern soll. Wer das sein soll, kann er selbst im Testament bestimmen. Die jeweilige Person sollte natürlich darüber informiert und damit einverstanden sein. Der Testamentsvollstrecker muss sich dann darum kümmern, dass der Nachlass genau so verteilt wird, wie es der Erblasser wollte.
Ganz wichtig ist: Sie müssen Ihr Testament vollständig eigenhändig handschriftlich verfassen. Sonst ist es ungültig. Computer-Ausdrucke oder elektronische Dateien sind kein Testament. Außerdem müssen Sie als Erblasser natürlich mit Ihrem Namen unterschreiben und Datum sowie Ort hinzufügen. Auf diese Weise entsteht ein sogenanntes eigenhändiges Testament. Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Testament. Davon spricht man, wenn das Testament mit der Hilfe eines Notars erstellt oder dem Notar in einem Umschlag übergeben wird.
Diese Formvorschrift gilt auch für Anhänge! Der Bundesgerichtshof hat 2021 zu einem Fall entschieden, in dem ein Ehepaar zwei Immobilien an unterschiedliche Personen vererben wollte, in einem Fall an eine Erbengemeinschaft aus fünf Familien. Die Namen und Anschriften der Erben hatten die Erblasser per PC ausgedruckt und diesen Ausdruck dem handschriftlichen Testament angeheftet, datiert und unterschrieben. Im Testament wurde ausdrücklich auf den Ausdruck zur Präzisierung der Erbfolge hingewiesen. Nach dem Tod des Paares kam es zum Rechtsstreit.
Der Bundesgerichtshof entschied: Die Erbeinsetzung der in der Anlage zum Testament genannten Personen sei nicht wirksam. Ein Testament müsse nun einmal komplett handschriftlich verfasst werden. Aus dem handschriftlichen Testament gingen hier die Identitäten der gewünschten Erben nicht klar hervor. Der Inhalt der ausgedruckten Anlage müsse ignoriert werden. Der Testamentsverfasser dürfe nicht Bezug auf Schriftstücke nehmen, die nicht der Testamentsform entsprächen. Hier zeigt sich: Formvorschriften sind beim Testament strikt einzuhalten: Sonst gilt die gesetzliche Erbfolge und es erbt jemand anders (Urteil vom 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20).
Sie können Ihr Testament grundsätzlich selbst verfassen (eigenhändiges Testament) oder sich von einem Notar helfen lassen.
Ein Testament kann jeder verfassen, der testierfähig ist. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht testierfähig - unter keinen Umständen und auch nicht mit Hilfe der Eltern. Ab 16 Jahren ist man bedingt testierfähig. Man kann mit Hilfe eines Notars ein sogenanntes öffentliches Testament errichten, das dann in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht kommt. Man kann jedoch kein eigenhändiges Testament verfassen, dass man dann einfach zu Hause in einer Schublade aufbewahrt (§ 2247 Abs. 4 BGB). Sobald man volljährig ist, kann man auch ein eigenhändiges Testament verfassen.
Zusätzliche Voraussetzung der Testierfähigkeit ist: Der oder die Betreffende darf nicht wegen Geistesschwäche, geistigen Erkrankungen oder Bewusstseinsstörungen außerstande sein, zu verstehen, was er da eigentlich für Regelungen trifft.
Als nicht testierfähig sah das Oberlandesgericht München 2021 einen Erblasser an, der seinen Sohn testamentarisch enterbt hatte. Er hatte nicht nur angezweifelt, dass dieser sein Sohn war (trotz Vaterschaftstest), sondern auch vermutet, dass ihm dieser nach dem Leben trachte. Allerdings hatte der Erblasser auch Angriffe durch schwarze Magie beklagt und einer Frau vorgeworfen, sein Brot und seine Blumen zu verhexen. Zeugen hatten ausgesagt, dass eine normale Kommunikation mit ihm nicht mehr möglich gewesen sei, da er nur noch rechthaberische Monologe halte. Aus Sicht des Gerichtes und der Sachverständigen wog schwer, dass der Erblasser eine Reihe von Büchern geschrieben hatte, denen zufolge er Anweisungen und Gedanken anderer Wesen empfange. So habe ihm ein Buddha vier Bücher diktiert. Das Gericht schloss sich schließlich der Meinung der Sachverständigen an, dass hier keine vom Grundgesetz geschützte esoterische Lebenseinstellung vorliege, sondern ein klassisches Merkmal der Schizophrenie. Zwar kann diese im Normalfall nicht post mortem festgestellt werden. Aber: Hier hatte der Erblasser so viel selbst erstelltes Material zu seiner Gedankenwelt hinterlassen, dass sich die Gutachter hinreichend sicher waren. Hinzu kamen Zeugenaussagen über den Vorwurf des schwarzmagischen Verhexens des Autos des Erblassers oder das angebliche plötzliche Erscheinen von 15.000 Indianern in dessen Vorgarten. Das Ergebnis: Das Testament samt Enterbung war unwirksam, es trat die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Erbe wurde hälftig zwischen Sohn und Tochter aufgeteilt (OLG München, Urteil vom 9.6.2021, Az. 7 U 4638/15).
Gerichtliche Schreiben ignoriert - Erbschaft weg?
Wer in einen Erbschaftsstreit verwickelt ist, sollte unbedingt auf Gerichtspost anntworten und am Verfahren teilnehmen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 2023. Eine Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes ein gemeinsames Testament beim Nachlassgericht abgegeben, welches sie handschriftlich verfasst hatte. Es war von beiden Ehepartrnern unterschrieben worden. Darin setzten sich beide gegenseitig als Alleinerben ein. Eine Tochter klagte dagegen. Sie war der Meinung, dass ihre Mutter das Testament erst nach dem Tod des Mannes auf einem von diesem unterschriebenen Blanko-Papierbogen erstellt hatte. Sie wollte ihre Mutter für erbunwürdig erklären lassen. Die Ehefrau reagierte auf keinerlei Schreiben des Gerichts und nahm am Verfahren nicht teil. Daraufhin erging ein Versäumnisurteil im Sinne der Tochter, welches die Mutter für erbunwürdig erklärte. Somit stellte das Nachlassgericht der Tochter einen Erbschein als Alleinerbin aus. Nun protestierte die Mutter - aber erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied: Auch ein Versäumnisurteil ist für das Erbscheinsverfahren bindend. Selbst Leid und Trauer sind keine Entschuldigung, nicht auf Klageschriften und gerichtliche Ladungen zu reagieren (Beschluss vom 26.4.2023, Az. IV ZB 11/22).
Für eine Erbeinsetzung muss die betreffende Person oider Organisation eindeutig bezeichnet werden.
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies 2019 darauf hin, dass auch ein handschriftlicher, unterschriebener Notizzettel ein wirksames Testament sein kann. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Zettel nicht datiert ist und keine bestimmte Person als Erben nennt. Hier hatte die Erblasserin denjenigen zum Alleinerben bestimmt, "der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt". Eine konkrete Person war nicht genannt. Es war auch nicht klar, was mit "aufpassen" gemeint war. Dies alles war dem Gericht zu unbestimmt. Daher war der Notizzettel in diesem Fall kein wirksames Testament. Auch hier galt die gesetzliche Erbfolge (Beschluss vom 20.3.2019, Az. 1 W 42/17).
Sie können ein eigenhändiges Testament zu Hause aufbewahren oder es zur Aufbewahrung zum örtlichen Nachlassgericht beim Amtsgericht geben.
Wichtig ist, dass die Erben im Ernstfall wissen, wie sie an das Testament kommen. Natürlich sollte es ihnen vor dem Ernstfall nicht so ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Das öffentliche Testament wird vom Notar an das Nachlassgericht zur Verwahrung gegeben. Wenn Sie es durch eine geänderte Fassung ersetzen möchten, können Sie es jederzeit dort auch wieder abholen. Dadurch wird die bisherige Fassung unwirksam.
Jeder, der ein Testament eines Verstorbenen findet - oder irgendetwas, das als Testament gelten könnte - muss dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Dies gilt für alle offenen und geschlossenen Schriftstücke mit erbrechtlichem Bezug, selbst für Gekritzel auf einem Zettel oder einem Bierdeckel. Wer sich nicht daran hält, läuft Gefahr, sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar zu machen (§ 274 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Auch können Schadensersatzansprüche des oder der tatsächlichen Erben bestehen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg sah zum Beispiel einen Verstoß gegen die Ablieferungspflicht für Testamente darin, dass der Lebensgefährte einer Verstorbenen eine Kiste mit Dokumenten, die deren zuerst verstorbenen Exmann gehört hatten, einfach unbesehen in seinen Keller gepackt hatte. Darin befand sich aber ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute. Dem Gericht zufolge hätte der Mann die Pflicht gehabt, die Unterlagen zu sichten. Folge war hier ein Schadensersatzanspruch (Urteil vom 12.3.2008, Az. 13 U 123/07).
Ist nur noch eine Kopie des Testaments auffindbar, muss das Nachlassgericht auch diese eröffnen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Eine Witwe hatte das Originaltestament ihres verstorbenen Mannes nicht mehr finden können. Ihr stand nur noch eine Kopie zur Verfügung. Das Nachlassgericht wollte auf Basis dieser Kopie keine Testamentseröffnung durchführen. Das OLG wies darauf hin, dass die Rechtsprechung, nach der auschließlich Originale eröffnet werden könnten, veraltet sei. Auch eine Kopie könne - wenn kein Original-Testament mehr existiere - zum Nachweis der Erbfolge dienen. Dies entspreche dem Zweck der Testamentseröffnung, für Rechtssicherheit und eine geordnete Nachlassabwicklung zu sorgen (Beschluss vom 19.8.2022, Az. I-3 Wx 119/22).
Die Erbeinsetzung kann zugunsten mehrerer Personen erfolgen, die jeder einen bestimmten Anteil Ihres Nachlasses erben sollen. Dann entsteht nach Ihrem Ableben eine Erbengemeinschaft. Da es bei dieser oft Streit gibt, empfiehlt es sich hier besonders, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Sie können aber auch eine einzige Person als Alleinerben einsetzen. Der oder die Betreffende erbt dann alles (übrigens auch Ihre Schulden).
Wenn es außer den von Ihnen als Erben eingesetzten Personen noch gesetzliche Erben gibt, sind diese durch die Nichterwähnung im Testament praktisch enterbt worden und haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Ehepartner können ein gemeinsames Testament aufsetzen und sich zum Beispiel gegenseitig als Erben einsetzen.
Unwirksam ist eine Erbeinsetzung von Personal oder Leitung der Pflegeeinrichtung oder des Seniorenheims. Dies war früher im bundesweiten Heimgesetz geregelt, das dann durch Regelungen in den einzelnen Bundesländern ersetzt wurde. Auch diese enthalten jedoch entsprechende Vorschriften. Das OLG Frankfurt/M. erklärte eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag für unwirksam, bei der eine Seniorin die Geschäftsführerin ihres ambulanten Pflegedienstes zur Erbin eingesetzt hatte. Das Gericht wies auf die Regelung in § 7 des Hessischen Heimgesetzes hin, nach der es Pflegepersonen untersagt sei, über die Pflegevergütung hinaus Geld von den zu pflegenden Personen anzunehmen. Daher sei auch eine Erbeinsetzung unwirksam. Die Gefahr einer Beeinflussung sei in einer solchen Lebenslage zu groß. Die hessische Regelung gelte ausdrücklich auch für ambulante Pflegekräfte. Allerdings räumte das Gericht ein, dass eine Erbeinsetzung wirksam sein könne, wenn die bedachte Person beweisen könne, dass die Erbschaft nichts mit der Pflegetätigkeit zu tun habe. Dies wird wohl in den seltensten Fällen nachzuweisen sein (Beschluss vom 12.5.2015, Az. 21 W 67/14).
Bei einem behandelnden Arzt verhält es sich jedoch anders, als bei Personal aus der Pflege. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die testamentarische Erbeeinsetzung eines Arztes durch seinen Patienten wirksam ist. Im verhandelten Fall gehörte der Arzt zu drei testamentarischen Erben. Einer der anderen Erben berief sich darauf, dass Ärzte laut Berufsordnung der hessischen Ärztekammer von Patienten keine Geschenke oder Vorteile annehmen dürften, wenn dies die Unabhängigkeit ihrer ärztlichen Entscheidungen beeinflusse. Auch zweifelte er die von eben diesem Arzt bescheinigte Testierfähigkeit der Erblasserin an. Er wollte damit einen höheren Erbanteil für sich selbst erreichen und beantragte einen entsprechenden Erbschein. Das Gericht entschied jedoch, dass der behandelnde Arzt wirksam als Miterbe eingesetzt worden sei. Die Regelung in der Berufsordnung richte sich nur an die Ärzte selbst und habe keine bindende Wirkung für Patienten, die ein Testament verfassten. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Testierfreiheit verstoßen (Art. 14 Abs. 1 GG). Die entsprechende Regelung für Mitarbeiter von Pflegediensten und Seniorenheimen (§ 6 HessPBG) erfasse in ihrem Schutzbereich dagegen gerade auch die pflegebedürftige Person als Testamentsverfasser. Gegen das Urteil ist eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich (Urteil vom 21.12.2023, Az. 21 W 91/23).
Viele Menschen haben die Vorstellung, dass sie ihr Haus ihrer Tochter, ihren Sportwagen ihrem Sohn und das Bankkonto der Schwiegertochter vererben können. So funktioniert das deutsche Recht jedoch nicht. Es werden vielmehr immer prozentuale Anteile am Gesamtnachlass vererbt. Um jemandem einen einzelnen Gegenstand zum Beispiel als Andenken zuzuwenden, müssen sie ein sogenanntes Vermächtnis aufsetzen. Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er kann von den Erben die Herausgabe des Gegenstandes fordern. Natürlich kann ein Erbe gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer sein.
Eine Möglichkeit besteht darin, zum Beispiel Ihrer Tochter Ihr Aktiendepot als sogenanntes Vorausvermächtnis zukommen zu lassen. Dabei sollten Sie regeln, wer zu welchem Anteil Ihren Nachlass erbt, und etwa hinzufügen "meine Tochter soll als Vorausvermächtnis, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, mein Aktiendepot bei der XY Bank erhalten". Die Feststellung, dass es keine Anrechnung auf den Erbteil geben soll, ist wichtig.
Update vom 16.9.2024: Übrigens darf der Erblasser zu Lebzeiten einen Gegenstand, den er jemanden über ein Vermächtins zugedacht hat, immer noch verkaufen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. In dem Fall ging es um ein Auto, das ein Mann einem Freund vermacht hatte. Allerdings verkaufte er es dann doch vor seinem Tod. Der Freund wusste um das Vermächtnis und verlangte von den Erben die Herausgabe des entsprechenden Kaufpreises. Vergeblich: Das Gericht entschied, dass der Erblasser verfügungsbefugt geblieben sei. Er habe also trotz Vermächtnis das Fahrzeug noch verkaufen dürfen. Der Vermächtnisnehmer habe keinen Anspruch gegen die Erben.
Dies kann sich allerdings bei einem Erbvertrag anders verhalten. Denn dieser ist ein Vertrag auf Gegenseitigkeit. Ist er so formuliert, dass der Bedachte den Gegenstand auf jeden Fall bekommen sollte, kann bei einem Verkauf durch den Erblasser ein Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses gegen die Erben bestehen (Urteil vom 21.12.2020, Az. 12 U 140/20).
Niemand kann in die Zukunft sehen. Für den Fall, dass ein im Testament bestimmter Erbe vor Ihnen verstirbt, können Sie einen Ersatzerben bestimmen. Diese Ersatz-Erbeinsetzung kann auch für den Fall gelten, dass der eigentliche Erbe das Erbe ausschlägt. Wenn Sie letzteres nicht im Testament regeln, wird stillschweigend davon ausgegangen, dass die Ersatzerbschaft auch für den Fall der Erbausschlagung gelten sollte.
Wer Vermögen im Ausland hat oder dort seinen Ruhestand verbringt, sollte in seinem Testament unbedingt bestimmen, welches nationale Rechtssystem auf seine Erbschaftsangelegenheiten angewendet werden soll - im Zweifel das deutsche. Sonst müssen sich seine Erben nämlich mit ausländischen Regelungen und Behörden herumschlagen. Wenn nichts anderes im Testament steht, richtet sich in der EU das anzuwendende Recht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Dann ist Ihr Testament unter Umständen ganz oder teilweise nach ausländischem Recht unwirksam. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Regeln von Spanien, Frankreich oder Italien. Die Erbfolge ist dort jedoch oft völlig anders geregelt, als bei uns. Dies betrifft insbesondere Themen wie Ehegattenerbrecht und Pflichtteile.
Natürlich ist es auch möglich, per Testament eine Person zu enterben, die ohne Testament ein gesetzlicher Erbe wäre. Eine Enterbung kann ausdrücklich vorgenommen werden oder dadurch, dass man seinen Nachlass schlicht per Testament auf andere Personen verteilt und den Betreffenden nicht nennt. Eine besondere Begründung ist dafür nicht erforderlich. Wird eine Person als Alleinerbe eingesetzt, heißt dies automatisch, dass es keine anderen Erben gibt.
Hat die enterbte Person Kinder, empfiehlt es sich, im Testament klar zu regeln, ob diese etwas erben sollen. Denn: Die Enterbung erstreckt sich nicht automatisch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
Wenn ein gesetzlicher Erbe laut Testament nichts erben soll, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte kann von den testamentarischen Erben die Herausgabe verlangen. Er gehört nicht zu den Erben und nicht zur Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann in seinem Testament auch bestimmen, dass der Pflichtteil für einen Angehörigen beschränkt oder ihm ganz entzogen werden soll. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Gründe dafür sind im Testament möglichst detailliert zu erläutern.
Näheres zum Pflichtteil finden Sie hier:
Pflichtteilsrecht: Was ist mein Anteil am Erbe?
Seinen Nachlass kann man auch mit einem Erbvertrag regeln. Ein Testament ist einseitig, beim Erbvertrag gibt es zwei Vertragspartner. Ihr Testament können Sie jederzeit zu Ihren Lebzeiten widerrufen. Ausnahmen gibt es bei gemeinsamen Testamenten von Ehegatten. An einen Erbvertrag ist man jedoch grundsätzlich gebunden.
Manchmal wird auch die sogenannte Patientenverfügung als Patiententestament bezeichnet. Diese Bezeichnung ist falsch und irreführend. In einer Patientenverfügung legt der Verfasser fest, welche medizinischen Maßnahmen bei ihm durchgeführt werden sollen oder dürfen, wenn er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann. Mit dem Nachlass hat dies nichts zu tun. Für die Patientenverfügung gelten andere Regeln als für das Testament.
Ein Behindertentestament gehört tatsächlich zu den letztwilligen Verfügungen. Dabei handelt sich um ein besonderes Testament, mit dem die Eltern eines behinderten Kindes gewährleisten möchten, dass dieses nach ihrem Ableben gut versorgt ist. Der Hauptzweck ist, zu verhindern, dass Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen, um sich für gezahlte Beträge zu entschädigen. Solche Regelungen sind aus Sicht der Gerichte zulässig - auch unter dem Aspekt, dass das Kind dadurch keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.
Durch ein Testament können Sie verhindern, dass Ihr Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird. Wenn der Inhalt Ihres Testaments rechtssicher sein und Ihrem Willen entsprechen soll, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen. Auch bei einem Testament können Sie nicht alles frei regeln, wie Sie möchten. Unwirksame Regelungen können die Folge haben, dass das Ergebnis völlig anders aussieht, als es beabsichtigt war.
Das Wichtigste in Kürze
1. Rechtsgültige Form: Ein Testament muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Es kann auch vor einem Notar beurkundet werden.
2. Klare Regelungen: Im Testament sollte unter Benennung der bedachten Personen die Verteilung des Vermögens klar und eindeutig geregelt sein, um Streitigkeiten nach dem Tod zu minimieren.
3. Aktualität: Änderungen in der Lebenssituation des Erblassers (z.B. Geburt eines Kindes, Ehe, Scheidung) sollten Anlass für eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung des Testaments sein.
1. Rechtsgültige Form: Ein Testament muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Es kann auch vor einem Notar beurkundet werden.
2. Klare Regelungen: Im Testament sollte unter Benennung der bedachten Personen die Verteilung des Vermögens klar und eindeutig geregelt sein, um Streitigkeiten nach dem Tod zu minimieren.
3. Aktualität: Änderungen in der Lebenssituation des Erblassers (z.B. Geburt eines Kindes, Ehe, Scheidung) sollten Anlass für eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung des Testaments sein.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Punkt 1: Was kann man in einem Testament regeln? Punkt 2: Wie verfasst man ein gültiges Testament? Punkt 3: Kann ich mein Testament selbst verfassen? Punkt 4: Wie setze ich jemanden als Erben ein? Punkt 5: Wo bewahre ich mein Testamt am besten auf? Punkt 6: Ist auch eine Kopie des Testamts gültig? Punkt 7: Wen kann ich als Erben einsetzen? Punkt 8: Wie vererbe ich einzelne Gegenstände aus meinem Nachlass? Punkt 9: Wann sollte ich einen Ersatzerben bestimmen? Punkt 10: Was muss ich beachten, wenn ich meinen Ruhestand im Ausland verbringe? Punkt 11: Wie enterbe ich jemanden? Punkt 12: Alternativen: Wie kann ich meinen letzten Willen sonst noch regeln? Praxistipp zur Testamentserstellung Punkt 1: Was kann man in einem Testament regeln?
In einem Testament kann man Personen zu Erben einsetzen oder sie enterben. Eine Erbeinsetzung kann man an die Erfüllung von Auflagen binden. Außerdem kann der Erblasser - also derjenige, welcher das Testament aufsetzt - auch ein sogenanntes Vermächtnis aussetzen. Das bedeutet, dass man einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand zuspricht. Dessen Herausgabe darf die oder der Betreffende dann von den Erben verlangen. Auch kann ein Testament eine Teilungsanordnung enthalten. Diese regelt dann, wie der Nachlass unter mehreren Miterben aufzuteilen ist.
Abgesehen von der Erbeinsetzung kann der Erblasser im Testament anordnen, dass sich ein Testamentsvollstrecker um seine Nachlassangelegenheiten kümmern soll. Wer das sein soll, kann er selbst im Testament bestimmen. Die jeweilige Person sollte natürlich darüber informiert und damit einverstanden sein. Der Testamentsvollstrecker muss sich dann darum kümmern, dass der Nachlass genau so verteilt wird, wie es der Erblasser wollte.
Punkt 2: Wie verfasst man ein gültiges Testament?
Ganz wichtig ist: Sie müssen Ihr Testament vollständig eigenhändig handschriftlich verfassen. Sonst ist es ungültig. Computer-Ausdrucke oder elektronische Dateien sind kein Testament. Außerdem müssen Sie als Erblasser natürlich mit Ihrem Namen unterschreiben und Datum sowie Ort hinzufügen. Auf diese Weise entsteht ein sogenanntes eigenhändiges Testament. Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Testament. Davon spricht man, wenn das Testament mit der Hilfe eines Notars erstellt oder dem Notar in einem Umschlag übergeben wird.
Diese Formvorschrift gilt auch für Anhänge! Der Bundesgerichtshof hat 2021 zu einem Fall entschieden, in dem ein Ehepaar zwei Immobilien an unterschiedliche Personen vererben wollte, in einem Fall an eine Erbengemeinschaft aus fünf Familien. Die Namen und Anschriften der Erben hatten die Erblasser per PC ausgedruckt und diesen Ausdruck dem handschriftlichen Testament angeheftet, datiert und unterschrieben. Im Testament wurde ausdrücklich auf den Ausdruck zur Präzisierung der Erbfolge hingewiesen. Nach dem Tod des Paares kam es zum Rechtsstreit.
Der Bundesgerichtshof entschied: Die Erbeinsetzung der in der Anlage zum Testament genannten Personen sei nicht wirksam. Ein Testament müsse nun einmal komplett handschriftlich verfasst werden. Aus dem handschriftlichen Testament gingen hier die Identitäten der gewünschten Erben nicht klar hervor. Der Inhalt der ausgedruckten Anlage müsse ignoriert werden. Der Testamentsverfasser dürfe nicht Bezug auf Schriftstücke nehmen, die nicht der Testamentsform entsprächen. Hier zeigt sich: Formvorschriften sind beim Testament strikt einzuhalten: Sonst gilt die gesetzliche Erbfolge und es erbt jemand anders (Urteil vom 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20).
Punkt 3: Kann ich mein Testament selbst verfassen?
Sie können Ihr Testament grundsätzlich selbst verfassen (eigenhändiges Testament) oder sich von einem Notar helfen lassen.
Ein Testament kann jeder verfassen, der testierfähig ist. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht testierfähig - unter keinen Umständen und auch nicht mit Hilfe der Eltern. Ab 16 Jahren ist man bedingt testierfähig. Man kann mit Hilfe eines Notars ein sogenanntes öffentliches Testament errichten, das dann in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht kommt. Man kann jedoch kein eigenhändiges Testament verfassen, dass man dann einfach zu Hause in einer Schublade aufbewahrt (§ 2247 Abs. 4 BGB). Sobald man volljährig ist, kann man auch ein eigenhändiges Testament verfassen.
Zusätzliche Voraussetzung der Testierfähigkeit ist: Der oder die Betreffende darf nicht wegen Geistesschwäche, geistigen Erkrankungen oder Bewusstseinsstörungen außerstande sein, zu verstehen, was er da eigentlich für Regelungen trifft.
Als nicht testierfähig sah das Oberlandesgericht München 2021 einen Erblasser an, der seinen Sohn testamentarisch enterbt hatte. Er hatte nicht nur angezweifelt, dass dieser sein Sohn war (trotz Vaterschaftstest), sondern auch vermutet, dass ihm dieser nach dem Leben trachte. Allerdings hatte der Erblasser auch Angriffe durch schwarze Magie beklagt und einer Frau vorgeworfen, sein Brot und seine Blumen zu verhexen. Zeugen hatten ausgesagt, dass eine normale Kommunikation mit ihm nicht mehr möglich gewesen sei, da er nur noch rechthaberische Monologe halte. Aus Sicht des Gerichtes und der Sachverständigen wog schwer, dass der Erblasser eine Reihe von Büchern geschrieben hatte, denen zufolge er Anweisungen und Gedanken anderer Wesen empfange. So habe ihm ein Buddha vier Bücher diktiert. Das Gericht schloss sich schließlich der Meinung der Sachverständigen an, dass hier keine vom Grundgesetz geschützte esoterische Lebenseinstellung vorliege, sondern ein klassisches Merkmal der Schizophrenie. Zwar kann diese im Normalfall nicht post mortem festgestellt werden. Aber: Hier hatte der Erblasser so viel selbst erstelltes Material zu seiner Gedankenwelt hinterlassen, dass sich die Gutachter hinreichend sicher waren. Hinzu kamen Zeugenaussagen über den Vorwurf des schwarzmagischen Verhexens des Autos des Erblassers oder das angebliche plötzliche Erscheinen von 15.000 Indianern in dessen Vorgarten. Das Ergebnis: Das Testament samt Enterbung war unwirksam, es trat die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Erbe wurde hälftig zwischen Sohn und Tochter aufgeteilt (OLG München, Urteil vom 9.6.2021, Az. 7 U 4638/15).
Gerichtliche Schreiben ignoriert - Erbschaft weg?
Wer in einen Erbschaftsstreit verwickelt ist, sollte unbedingt auf Gerichtspost anntworten und am Verfahren teilnehmen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 2023. Eine Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes ein gemeinsames Testament beim Nachlassgericht abgegeben, welches sie handschriftlich verfasst hatte. Es war von beiden Ehepartrnern unterschrieben worden. Darin setzten sich beide gegenseitig als Alleinerben ein. Eine Tochter klagte dagegen. Sie war der Meinung, dass ihre Mutter das Testament erst nach dem Tod des Mannes auf einem von diesem unterschriebenen Blanko-Papierbogen erstellt hatte. Sie wollte ihre Mutter für erbunwürdig erklären lassen. Die Ehefrau reagierte auf keinerlei Schreiben des Gerichts und nahm am Verfahren nicht teil. Daraufhin erging ein Versäumnisurteil im Sinne der Tochter, welches die Mutter für erbunwürdig erklärte. Somit stellte das Nachlassgericht der Tochter einen Erbschein als Alleinerbin aus. Nun protestierte die Mutter - aber erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied: Auch ein Versäumnisurteil ist für das Erbscheinsverfahren bindend. Selbst Leid und Trauer sind keine Entschuldigung, nicht auf Klageschriften und gerichtliche Ladungen zu reagieren (Beschluss vom 26.4.2023, Az. IV ZB 11/22).
Punkt 4: Wie setze ich jemanden als Erben ein?
Für eine Erbeinsetzung muss die betreffende Person oider Organisation eindeutig bezeichnet werden.
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies 2019 darauf hin, dass auch ein handschriftlicher, unterschriebener Notizzettel ein wirksames Testament sein kann. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Zettel nicht datiert ist und keine bestimmte Person als Erben nennt. Hier hatte die Erblasserin denjenigen zum Alleinerben bestimmt, "der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt". Eine konkrete Person war nicht genannt. Es war auch nicht klar, was mit "aufpassen" gemeint war. Dies alles war dem Gericht zu unbestimmt. Daher war der Notizzettel in diesem Fall kein wirksames Testament. Auch hier galt die gesetzliche Erbfolge (Beschluss vom 20.3.2019, Az. 1 W 42/17).
Punkt 5: Wo bewahre ich mein Testamt am besten auf?
Sie können ein eigenhändiges Testament zu Hause aufbewahren oder es zur Aufbewahrung zum örtlichen Nachlassgericht beim Amtsgericht geben.
Wichtig ist, dass die Erben im Ernstfall wissen, wie sie an das Testament kommen. Natürlich sollte es ihnen vor dem Ernstfall nicht so ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Das öffentliche Testament wird vom Notar an das Nachlassgericht zur Verwahrung gegeben. Wenn Sie es durch eine geänderte Fassung ersetzen möchten, können Sie es jederzeit dort auch wieder abholen. Dadurch wird die bisherige Fassung unwirksam.
Jeder, der ein Testament eines Verstorbenen findet - oder irgendetwas, das als Testament gelten könnte - muss dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Dies gilt für alle offenen und geschlossenen Schriftstücke mit erbrechtlichem Bezug, selbst für Gekritzel auf einem Zettel oder einem Bierdeckel. Wer sich nicht daran hält, läuft Gefahr, sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar zu machen (§ 274 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Auch können Schadensersatzansprüche des oder der tatsächlichen Erben bestehen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg sah zum Beispiel einen Verstoß gegen die Ablieferungspflicht für Testamente darin, dass der Lebensgefährte einer Verstorbenen eine Kiste mit Dokumenten, die deren zuerst verstorbenen Exmann gehört hatten, einfach unbesehen in seinen Keller gepackt hatte. Darin befand sich aber ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute. Dem Gericht zufolge hätte der Mann die Pflicht gehabt, die Unterlagen zu sichten. Folge war hier ein Schadensersatzanspruch (Urteil vom 12.3.2008, Az. 13 U 123/07).
Punkt 6: Ist auch eine Kopie des Testamts gültig?
Ist nur noch eine Kopie des Testaments auffindbar, muss das Nachlassgericht auch diese eröffnen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Eine Witwe hatte das Originaltestament ihres verstorbenen Mannes nicht mehr finden können. Ihr stand nur noch eine Kopie zur Verfügung. Das Nachlassgericht wollte auf Basis dieser Kopie keine Testamentseröffnung durchführen. Das OLG wies darauf hin, dass die Rechtsprechung, nach der auschließlich Originale eröffnet werden könnten, veraltet sei. Auch eine Kopie könne - wenn kein Original-Testament mehr existiere - zum Nachweis der Erbfolge dienen. Dies entspreche dem Zweck der Testamentseröffnung, für Rechtssicherheit und eine geordnete Nachlassabwicklung zu sorgen (Beschluss vom 19.8.2022, Az. I-3 Wx 119/22).
Punkt 7: Wen kann ich als Erben einsetzen?
Die Erbeinsetzung kann zugunsten mehrerer Personen erfolgen, die jeder einen bestimmten Anteil Ihres Nachlasses erben sollen. Dann entsteht nach Ihrem Ableben eine Erbengemeinschaft. Da es bei dieser oft Streit gibt, empfiehlt es sich hier besonders, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Sie können aber auch eine einzige Person als Alleinerben einsetzen. Der oder die Betreffende erbt dann alles (übrigens auch Ihre Schulden).
Wenn es außer den von Ihnen als Erben eingesetzten Personen noch gesetzliche Erben gibt, sind diese durch die Nichterwähnung im Testament praktisch enterbt worden und haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Ehepartner können ein gemeinsames Testament aufsetzen und sich zum Beispiel gegenseitig als Erben einsetzen.
Unwirksam ist eine Erbeinsetzung von Personal oder Leitung der Pflegeeinrichtung oder des Seniorenheims. Dies war früher im bundesweiten Heimgesetz geregelt, das dann durch Regelungen in den einzelnen Bundesländern ersetzt wurde. Auch diese enthalten jedoch entsprechende Vorschriften. Das OLG Frankfurt/M. erklärte eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag für unwirksam, bei der eine Seniorin die Geschäftsführerin ihres ambulanten Pflegedienstes zur Erbin eingesetzt hatte. Das Gericht wies auf die Regelung in § 7 des Hessischen Heimgesetzes hin, nach der es Pflegepersonen untersagt sei, über die Pflegevergütung hinaus Geld von den zu pflegenden Personen anzunehmen. Daher sei auch eine Erbeinsetzung unwirksam. Die Gefahr einer Beeinflussung sei in einer solchen Lebenslage zu groß. Die hessische Regelung gelte ausdrücklich auch für ambulante Pflegekräfte. Allerdings räumte das Gericht ein, dass eine Erbeinsetzung wirksam sein könne, wenn die bedachte Person beweisen könne, dass die Erbschaft nichts mit der Pflegetätigkeit zu tun habe. Dies wird wohl in den seltensten Fällen nachzuweisen sein (Beschluss vom 12.5.2015, Az. 21 W 67/14).
Bei einem behandelnden Arzt verhält es sich jedoch anders, als bei Personal aus der Pflege. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die testamentarische Erbeeinsetzung eines Arztes durch seinen Patienten wirksam ist. Im verhandelten Fall gehörte der Arzt zu drei testamentarischen Erben. Einer der anderen Erben berief sich darauf, dass Ärzte laut Berufsordnung der hessischen Ärztekammer von Patienten keine Geschenke oder Vorteile annehmen dürften, wenn dies die Unabhängigkeit ihrer ärztlichen Entscheidungen beeinflusse. Auch zweifelte er die von eben diesem Arzt bescheinigte Testierfähigkeit der Erblasserin an. Er wollte damit einen höheren Erbanteil für sich selbst erreichen und beantragte einen entsprechenden Erbschein. Das Gericht entschied jedoch, dass der behandelnde Arzt wirksam als Miterbe eingesetzt worden sei. Die Regelung in der Berufsordnung richte sich nur an die Ärzte selbst und habe keine bindende Wirkung für Patienten, die ein Testament verfassten. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Testierfreiheit verstoßen (Art. 14 Abs. 1 GG). Die entsprechende Regelung für Mitarbeiter von Pflegediensten und Seniorenheimen (§ 6 HessPBG) erfasse in ihrem Schutzbereich dagegen gerade auch die pflegebedürftige Person als Testamentsverfasser. Gegen das Urteil ist eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich (Urteil vom 21.12.2023, Az. 21 W 91/23).
Punkt 8: Wie vererbe ich einzelne Gegenstände aus meinem Nachlass?
Viele Menschen haben die Vorstellung, dass sie ihr Haus ihrer Tochter, ihren Sportwagen ihrem Sohn und das Bankkonto der Schwiegertochter vererben können. So funktioniert das deutsche Recht jedoch nicht. Es werden vielmehr immer prozentuale Anteile am Gesamtnachlass vererbt. Um jemandem einen einzelnen Gegenstand zum Beispiel als Andenken zuzuwenden, müssen sie ein sogenanntes Vermächtnis aufsetzen. Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er kann von den Erben die Herausgabe des Gegenstandes fordern. Natürlich kann ein Erbe gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer sein.
Eine Möglichkeit besteht darin, zum Beispiel Ihrer Tochter Ihr Aktiendepot als sogenanntes Vorausvermächtnis zukommen zu lassen. Dabei sollten Sie regeln, wer zu welchem Anteil Ihren Nachlass erbt, und etwa hinzufügen "meine Tochter soll als Vorausvermächtnis, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, mein Aktiendepot bei der XY Bank erhalten". Die Feststellung, dass es keine Anrechnung auf den Erbteil geben soll, ist wichtig.
Update vom 16.9.2024: Übrigens darf der Erblasser zu Lebzeiten einen Gegenstand, den er jemanden über ein Vermächtins zugedacht hat, immer noch verkaufen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. In dem Fall ging es um ein Auto, das ein Mann einem Freund vermacht hatte. Allerdings verkaufte er es dann doch vor seinem Tod. Der Freund wusste um das Vermächtnis und verlangte von den Erben die Herausgabe des entsprechenden Kaufpreises. Vergeblich: Das Gericht entschied, dass der Erblasser verfügungsbefugt geblieben sei. Er habe also trotz Vermächtnis das Fahrzeug noch verkaufen dürfen. Der Vermächtnisnehmer habe keinen Anspruch gegen die Erben.
Dies kann sich allerdings bei einem Erbvertrag anders verhalten. Denn dieser ist ein Vertrag auf Gegenseitigkeit. Ist er so formuliert, dass der Bedachte den Gegenstand auf jeden Fall bekommen sollte, kann bei einem Verkauf durch den Erblasser ein Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses gegen die Erben bestehen (Urteil vom 21.12.2020, Az. 12 U 140/20).
Punkt 9: Wann sollte ich einen Ersatzerben bestimmen?
Niemand kann in die Zukunft sehen. Für den Fall, dass ein im Testament bestimmter Erbe vor Ihnen verstirbt, können Sie einen Ersatzerben bestimmen. Diese Ersatz-Erbeinsetzung kann auch für den Fall gelten, dass der eigentliche Erbe das Erbe ausschlägt. Wenn Sie letzteres nicht im Testament regeln, wird stillschweigend davon ausgegangen, dass die Ersatzerbschaft auch für den Fall der Erbausschlagung gelten sollte.
Punkt 10: Was muss ich beachten, wenn ich meinen Ruhestand im Ausland verbringe?
Wer Vermögen im Ausland hat oder dort seinen Ruhestand verbringt, sollte in seinem Testament unbedingt bestimmen, welches nationale Rechtssystem auf seine Erbschaftsangelegenheiten angewendet werden soll - im Zweifel das deutsche. Sonst müssen sich seine Erben nämlich mit ausländischen Regelungen und Behörden herumschlagen. Wenn nichts anderes im Testament steht, richtet sich in der EU das anzuwendende Recht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Dann ist Ihr Testament unter Umständen ganz oder teilweise nach ausländischem Recht unwirksam. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Regeln von Spanien, Frankreich oder Italien. Die Erbfolge ist dort jedoch oft völlig anders geregelt, als bei uns. Dies betrifft insbesondere Themen wie Ehegattenerbrecht und Pflichtteile.
Punkt 11: Wie enterbe ich jemanden?
Natürlich ist es auch möglich, per Testament eine Person zu enterben, die ohne Testament ein gesetzlicher Erbe wäre. Eine Enterbung kann ausdrücklich vorgenommen werden oder dadurch, dass man seinen Nachlass schlicht per Testament auf andere Personen verteilt und den Betreffenden nicht nennt. Eine besondere Begründung ist dafür nicht erforderlich. Wird eine Person als Alleinerbe eingesetzt, heißt dies automatisch, dass es keine anderen Erben gibt.
Hat die enterbte Person Kinder, empfiehlt es sich, im Testament klar zu regeln, ob diese etwas erben sollen. Denn: Die Enterbung erstreckt sich nicht automatisch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
Wenn ein gesetzlicher Erbe laut Testament nichts erben soll, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte kann von den testamentarischen Erben die Herausgabe verlangen. Er gehört nicht zu den Erben und nicht zur Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann in seinem Testament auch bestimmen, dass der Pflichtteil für einen Angehörigen beschränkt oder ihm ganz entzogen werden soll. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Gründe dafür sind im Testament möglichst detailliert zu erläutern.
Näheres zum Pflichtteil finden Sie hier:
Pflichtteilsrecht: Was ist mein Anteil am Erbe?
Punkt 12: Alternativen: Wie kann ich meinen letzten Willen sonst noch regeln?
Seinen Nachlass kann man auch mit einem Erbvertrag regeln. Ein Testament ist einseitig, beim Erbvertrag gibt es zwei Vertragspartner. Ihr Testament können Sie jederzeit zu Ihren Lebzeiten widerrufen. Ausnahmen gibt es bei gemeinsamen Testamenten von Ehegatten. An einen Erbvertrag ist man jedoch grundsätzlich gebunden.
Manchmal wird auch die sogenannte Patientenverfügung als Patiententestament bezeichnet. Diese Bezeichnung ist falsch und irreführend. In einer Patientenverfügung legt der Verfasser fest, welche medizinischen Maßnahmen bei ihm durchgeführt werden sollen oder dürfen, wenn er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann. Mit dem Nachlass hat dies nichts zu tun. Für die Patientenverfügung gelten andere Regeln als für das Testament.
Ein Behindertentestament gehört tatsächlich zu den letztwilligen Verfügungen. Dabei handelt sich um ein besonderes Testament, mit dem die Eltern eines behinderten Kindes gewährleisten möchten, dass dieses nach ihrem Ableben gut versorgt ist. Der Hauptzweck ist, zu verhindern, dass Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen, um sich für gezahlte Beträge zu entschädigen. Solche Regelungen sind aus Sicht der Gerichte zulässig - auch unter dem Aspekt, dass das Kind dadurch keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.
Praxistipp zur Testamentserstellung
Durch ein Testament können Sie verhindern, dass Ihr Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird. Wenn der Inhalt Ihres Testaments rechtssicher sein und Ihrem Willen entsprechen soll, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen. Auch bei einem Testament können Sie nicht alles frei regeln, wie Sie möchten. Unwirksame Regelungen können die Folge haben, dass das Ergebnis völlig anders aussieht, als es beabsichtigt war.
(Ma)