Tippfehler-Domain

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2012
Die Verwendung einer Tippfehler-Domain, von der aus die Nutzer auf eine andere Homepage weitergeleitet werden, stellt in der Regel einen wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerb nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar. Ansprüche aus den §§ 823, 1004 BGB sind subsidiär gegenüber Ansprüchen aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

OLG Köln, Urt. v. 10.2.2012 - 6 U 187/11 (rkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 9.8.2011 - 81 O 42/11

UWG §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1; BGB §§ 823, 1004

Das Problem:

Ein Online-Wetterdienstleister hat seit dem 25.11.1996 die Domain „wetteronline.de” bei der für die Registrierung inländischer Domains zuständigen DENIC e.G. registriert. Er bietet unter der Domain Wetternachrichten und Wetterinformationen an. Ein anderer Unternehmer hat seit dem 2.10.2003 die Domain „wetteronlin.de” bei der DENIC e.G. registriert. Dieser Unternehmer hält noch weitere Domains, wie bspw. „autoscot24.de” in Anlehnung an „autoscout24.de” und „altavister.de” in Anlehnung an „altavista.de”. In allen Fällen wird der Nutzer bei Aufruf dieser Domainnamen im WorldWideWeb auf die Seite www.sedoparking.com geleitet, auf der Internetadressen verschiedener Anbieter gelistet sind, die über einen Link erreicht werden können. Hierfür erhält der Unternehmer ein Entgelt. Der Online-Wetterdienstleister hat den Unternehmer wegen der Nutzung der Domain „wetteronlin.de” auf Unterlassung gemäß der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG einerseits und der §§ 823, 1004 BGB andererseits in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Dem Online-Wetterdienstleister steht gegen den Inhaber der Domain „wetteronlin.de” ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung dieser Domain zu.

Zum Anspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG: Das Betreiben der in Rede stehenden Internetseite „wetteronlin.de” stelle eine geschäftliche Handlung dar. Es bestehe auch das erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. In den Fällen des Behinderungswettbewerbs liege ein solches Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmens zu fördern. Es komme danach in diesen Fällen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wendeten. Die konkrete Behinderung liege vorliegend darin, dass Interessenten des Online-Wetterdienstleisters, die auf seine Seite gelangen wollten, auf die Internetseite „wetteronlin.de” umgeleitet werden. Hierbei gehe es dem Inhaber der Domain „wetteronlin.de” ausschließlich darum, Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain „wetteronline.de” aufrufen wollten, umzuleiten. Hierdurch entstehe eine tatsächliche Behinderung. Denn je häufiger die Seite des Online-Wetterdienstleisters angeklickt werde, desto häufiger werden auch die Fälle vorkommen, in denen jemand versehentlich das letzte „e” weglasse. Die dann gezielte Fehlleitung bewirke auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung des Online-Wetterdienstleisters. Bei einem Teil dieser irregeleiteten Nutzer müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich wegen Verärgerung einen anderen Wetterdienst suchten. Auf diese Weise gingen dem Online-Wetterdienstleister zumindest Werbeeinnahmen verloren.

Keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB: Dem Online-Wetterdienstleister stünden allerdings keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 10 UWG kämen Ansprüche aus bürgerlichem Recht, insbesondere wegen des Eingriffs in das Recht am Unternehmen nur subsidiär in Betracht, also wenn Ansprüche aus § 4 Nr. 10 UWG nicht griffen (vgl. BGH v. 24.6.2004 – I ZR 26/02, MDR 2005, 44 = CR 2004, 760 = GRUR 2004, 877 [880] – Werbeblocker). Die Geltendmachung auch dieses Anspruches führe aber nicht auch nur zu einem teilweisen Erfolg der Berufung weil damit zwar eine gesonderte Anspruchsgrundlage, nicht aber ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt worden sei.


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